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Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sind, d.h. bei welchen Pflichtverstößen Ihres Vertragspartners eine solche Kündigung rechtens ist.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, bei welchen Kündigungssachverhalten die Arbeitsgerichte im Regelfall eine vorherige Abmahnung verlangen, wann eine vorausgegangene Abmahnung im Allgemeinen nicht erforderlich ist und unter welchen Umständen eine lange beanstandungslose Beschäftigung bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung führen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann kann man einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, d.h. wann ist eine fristlose Kündigung rechtens?
- Welche Rolle spielt die Art des Pflichtverstoßes für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung?
- Gibt es Pflichtverstöße, die immer zur fristlosen Kündigung berechtigen?
- Gibt es Pflichtverstöße, die nie zur fristlosen Kündigung berechtigen?
- Wenn es keine absoluten Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung gibt - was nutzt dann ein Katalog von Kündigungsgründen?
- Welche Gründe können den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
- Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz / der Missachtung eines Alkoholverbots
- Kündigung wegen Alkoholsucht / Alkoholkrankheit
- Kündigung wegen angekündigten Krankfeierns oder der Drohung mit einer Krankschreibung
- Kündigung wegen einer Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Kündigung wegen Arbeitens trotz Krankschreibung
- Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
- Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs oder einer falschen Arbeitszeitdokumentation
- Kündigung wegen des außerdienstlichen Verhaltens
- Kündigung wegen Beleidigung
- Kündigung wegen Betrugs oder eines Betrugsversuchs
- Kündigung wegen Datendiebstahls oder Datensabotage
- Kündigung wegen Diebstahls oder eines Diebstahlsversuchs
- Kündigung wegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus der Rechtsextremismus
- Kündigung wegen Geschäftsschädigung oder Rufschädigung
- Kündigung wegen Kirchenaustritts oder des Verstoßes gegen kirchliche Moralgrundsätze
- Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit
- Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit / Verletzung des Wettbewerbsverbots
- Kündigung wegen Krankmeldungsfehlern, einer verspäteter Krankmeldung oder einer Verletzung der Nachweispflicht
- Kündigung wegen Nebentätigkeit
- Kündigung wegen privater E-Mails, privaten Surfens im Internet oder privater Telefonate
- Kündigung wegen Verletzung des Rauchverbots oder eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung
- Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeld
- Kündigung wegen Selbstbeurlaubung
- Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings
- Kündigung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen / Verletzung der Regeln zur Schadensvermeidung / Sachbeschädigung
- Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens, Unpünktlichkeit oder wegen des Überziehens von Pausen
- Kündigung wegen des Vortäuschens einer Krankheit / Krankfeierns
- Welche Gründe können den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
- Kündigung wegen Beleidigung durch den Arbeitgeber
- Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit durch den Arbeitgeber
- Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings durch den Arbeitgeber
- Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers oder wegen unpünktlicher Lohnzahlung
- Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung - Kündigungsgründe?
- Was können wir für Sie tun?
Wann kann man einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, d.h. wann ist eine fristlose Kündigung rechtens?
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, wenn die Voraussetzungen von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen, d.h. wenn es einen "wichtigen Grund" für eine sofortige Vertragsbeendigung gibt. Konkret ist eine fristlose Kündigung unter folgenden Voraussetzungen rechtens bzw. wirksam (fehlt auch nur eine von ihnen, ist die fristlose Kündigung unwirksam):
1. | Erheblicher Pflichtverstoß / dringender Verdacht: Der gekündigte Vertragspartner muss in so schwerer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, dass dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist im Allgemeinen nicht zugemutet werden kann. Auch bei einem erdrückenden Verdacht eines solchen Pflichtverstoßes kann eine fristlose Kündigung rechtens sein (Verdachtskündigung). |
2. | Rechtswidrigkeit und Verschulden: Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muss der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. |
3. | Kein milderes Mittel: Die fristlose Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Eine "Reparatur" des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft durch ein milderes Mittel muss ausgeschlossen sein (Prognoseprinzip). Ein milderes Mittel kann je nach Lage des Falles eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Abmahnung oder auch eine Versetzung sein. |
4. | Interessenabwägung: Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, d.h. des Interesses des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des anderen an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muss das Interesse des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung überwiegen. |
5. | Einhaltung der Zweiwochenfrist: Schließlich muss der Kündigende die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von allen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Kündigung maßgeblich sind. |
Nähere Informationen zu diesen Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter "Kündigung - Außerordentliche Kündigung".
Welche Rolle spielt die Art des Pflichtverstoßes für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung?
Eine entscheidende: Wenn der Arbeitnehmer z.B. bei einem Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch erwischt wurde und alles zugegeben hat, wird der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung vor Gericht eher durchkommen als wenn der Arbeitnehmer nur wiederholt unpünktlich war.
Denn ein Diebstahl
- ist ein ausreichend schwerwiegender Pflichtverstoß (Punkt 1.)),
- an der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden bestehen normalerweise keine Zweifel (Punkt 2.)),
- ein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung ist dem Arbeitgeber meist nicht zuzumuten (Punkt 3.)),
- und auch bei der Interessenabwägung zieht der Arbeitgeber nur ausnahmsweise den Kürzeren, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer schon sehr lange beschäftigt war und der Schaden gering war (Punkt 4.)).
- Letztlich hilft dem Arbeitnehmer oft nur die formaljuristische Stolperfalle der Zweiwochenfrist (Punkt 5.)), d.h. die fristlose Kündigung kann daran scheitern, dass sich der Arbeitgeber mit ihr zu lange Zeit gelassen hat.
Demgegenüber ist es für den Arbeitgeber sehr viel schwerer, eine fristlose Kündigung mit wiederholter Unpünktlichkeit zu begründen.
- Denn zu einem "erheblichen" Pflichtverstoß wird Unpünktlichkeit nur dann, wenn sie beharrlich ist, d.h. wenn es dem Arbeitnehmer trotz (mehrfacher) Rügen und (mindestens) einer vorherigen Abmahnung offenbar egal ist, ob er pünktlich zur Arbeit kommt oder nicht (Punkt 1.)).
- Auch kann man oft darüber streiten, ob die der Kündigung zugrunde liegende letzte Verspätung schuldhaft war, denn möglicherweise kann sich der Arbeitnehmer auf ein außergewöhnliches bzw. nicht vorhersehbares Verkehrshindernis berufen (Punkt 2.)).
- Als milderes Mittel kommt in vielen Fällen eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (Punkt 3.)),
- und bei längerem Bestand des Arbeitsverhältnisses werden die Interessen des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen in aller Regel überwiegen (Punkt 4.)).
- Auch wenn keine Zweifel an der Einhaltung der Zweiwochenfrist bestehen (Punkt 5.)), ist eine fristlose Kündigung wegen Unpünktlichkeit rechtlich immer extrem wacklig.
Gibt es Pflichtverstöße, die immer zur fristlosen Kündigung berechtigen?
Bei bestimmten Pflichtverstößen würden viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer glauben, dass hier eine fristlose Kündigung immer rechtens sein muss. Die "Klassiker" sind Diebstahl von Firmeneigentum, Spesenbetrug, Beleidigungen oder Tätlichkeiten.
Das ist aber rechtlich schlicht falsch. Ein Pflichtverstoß als solcher genügt nie für eine fristlose Kündigung, auch wenn er sehr schwerwiegend ist.
Ob eine fristlose Kündigung im Einzelfall rechtens ist oder nicht, weiß man immer erst dann, wenn man das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung und das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander "abgewogen" hat, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Diese Interessenabwägung kann auch bei schwerwiegenden Verfehlungen ausnahmsweise zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen, so dass die Kündigung unwirksam ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt, wenn der Arbeitnehmer schon sehr lange ohne Beanstandungen beschäftigt ist und wenn er sich für seinen Fehltritt entschuldigt hat.
Es gibt daher im Arbeitsrecht keine absoluten Kündigungsgründe, d.h. Pflichtverstöße, die in jedem Fall zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Gibt es Pflichtverstöße, die nie zur fristlosen Kündigung berechtigen?
Auch bei den eher geringfügigen Fehltritten kann man kaum starre Regeln aufstellen. Es sind praktisch keine "ganz leichten" Pflichtverstöße denkbar, bei denen fristlose Kündigungen von vornherein ausgeschlossen sind.
Allerdings kann man bei eher geringfügigen Fehlern wie z.B. bei Unpünktlichkeit, bei verspäteten Krankmeldungen oder bei Verstößen gegen ein betriebliches Rauchverbot die Regel aufstellen, dass der Arbeitgeber solche Pflichtverstöße früher einmal abgemahnt haben muss, so dass es sich bei dem Kündigungsanlass um einen Wiederholungsfall handeln muss.
Darüber hinaus berechtigen sog. Lappalien (theoretisch) nie zu einer fristlosen Kündigung. Allerdings gibt es kaum gerichtlich entschiedene Kündigungsfälle, bei denen die Arbeitsgerichte einmal festgestellt haben, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um eine solche Lappalie gehandelt hat. Wenn der Arbeitnehmer in solchen Fällen den Kündigungsschutzprozess gewinnen konnte, dann letztlich meist deshalb, weil die Abwägung der beiderseitigen Interessen (unter Berücksichtigung der geringfügigen Schwere des Pflichtverstoßes) zu seinen Gunsten ausging.
Wenn es keine absoluten Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung gibt - was nutzt dann ein Katalog von Kündigungsgründen?
Da es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, bei denen eine fristlose Kündigung immer rechtens wäre, und da es andererseits kaum Beispiele für Lappalien gibt, bei denen eine fristlose Kündigung von vornherein bzw. immer ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, wozu ein Katalog von Gründen für eine fristlose Kündigung gut ist. Letztlich kommt es ja doch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, d.h. auf eine umfassende fallbezogene Interessenabwägung.
Eine Auflistung von Kündigungsgründen, bei denen eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, ist sinnvoll, weil man ihr entnehmen kann,
- ob ein bestimmter Pflichtverstoß von den Gerichten im Allgemeinen als schwerwiegend oder eher als geringfügig bewertet wird,
- was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem bestimmten Pflichtverstoß vor Gericht vortragen sollten,
- an welchen Stolpersteinen die Kündigung auch bei schwerwiegenden Pflichtverstößen scheitern kann bzw. wie der Gekündigte in solchen Fällen seinen Hals ausnahmsweise aus der Schlinge ziehen kann.
Welche Gründe können den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
Im folgenden finden Sie die wichtigsten Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, geordnet nach dem Alphabet.
Kündigungsgründe, die den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigen können, werden im Anschluss an diese Liste gesondert genannt.
Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz / der Missachtung eines Alkoholverbots
Wer gegen ein betriebliches Alkoholverbot verstößt und bei der Arbeit Alkohol trinkt oder wer alkoholisiert bei der Arbeit erscheint, kann allein deshalb im Allgemeinen nicht fristlos gekündigt werden, es sei denn, er wurde wegen eines solchen Pflichtverstoßes früher bereits einmal abgemahnt.
Aber auch bei wiederholten und bereits abgemahnten Verstößen gegen ein Alkoholverbot kann eine fristlose Kündigung daran scheitern, dass der Arbeitnehmer alkoholkrank ist. Im Falle einer Alkoholkrankheit ist auch ein wiederholtes Trinken am Arbeitsplatz oder ein wiederholter Dienstantritt unter Alkoholeinfluss meistens suchtbedingt und dann nicht vorwerfbar.
Im Ausnahmefall können aber auch alkoholkranke Arbeitnehmer wegen Alkohols am Arbeitsplatz fristlos gekündigt werden, wenn sie besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben und daher infolge ihres alkoholisierten Zustandes besondere Risiken für andere Menschen heraufbeschwören.
So ist z.B. für einen Berufskraftfahrer Alkohol am Steuer tabu, und wer als (alkoholkranker) Kraftfahrer bei Dienstantritt unter Alkoholeinfluss steht, muss das dem Arbeitgeber beichten und sich nach Hause schicken lassen. Andernfalls riskiert er eine fristlose Kündigung.
In einem solchen Fall hat das Arbeitsgericht Berlin im April 2014 zwar keine fristlose, aber immerhin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung abgesegnet. Informationen zu diesem Fall finden Sie hier:
Kündigung wegen Alkoholsucht / Alkoholkrankheit
Alkoholismus ist eine Krankheit und rechtfertigt daher nach der Rechtsprechung in aller Regel keine fristlose Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge seines Alkoholkonsums Pflichtverstöße begeht.
Allerdings können alkoholkranke Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen ordentlich gekündigt werden, wenn sie therapieunwillig sind oder wenn sie mehr als einmal rückfällig werden, so dass man davon ausgehen muss, dass weitere Alkoholtherapien nichts (mehr) bewirken.
In diesem Sinne hat z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Mai 2010 entschieden. Informationen zu diesem Fall finden Sie hier:
Ein spezielles Problem haben Berufskraftfahrer, wenn ihnen wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch dies rechtfertigt (nur) eine ordentliche personenbedingte Kündigung, wie das Hessische LAG im Sommer 2011 klargestellt hat. Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier:
Kündigung wegen angekündigten Krankfeierns oder der Drohung mit einer Krankschreibung
Die Ankündigung oder Androhung einer Krankschreibung kann zur fristlosen Kündigung führen. Typisch für diese Fälle ist eine Konfliktsituation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, z.B. ein Streit über einen nicht genehmigten Urlaub oder über unbeliebte Sonderschichten, bei der sich der Arbeitnehmer dazu hinreißen lässt, dem Arbeitgeber anzudrohen, "sich krankschreiben zu lassen".
Die Berechtigung zur fristlosen Kündigung folgt in solchen Fällen aus der Androhung des Krankfeierns selbst, d.h. in der damit versuchten Nötigung des Arbeitgebers.
Setzt der Arbeitnehmer seine Drohung in die Tat um, d.h. lässt er sich wie angekündigt krankschreiben, ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, d.h. der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er tatsächlich krank war. Stellt sich dann vor Gericht durch eine Beweisaufnahme heraus, dass der Arbeitnehmer nicht krank war und sich eine Krankschreibung (wie angekündigt) erschlichen hat, ist diese Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit ein weiterer - selbständiger - Grund für eine fristlose Kündigung.
Informationen zu Fällen dieser Art finden Sie hier:
Kündigung wegen einer Anzeige gegen den Arbeitgeber
Arbeitnehmer verstoßen im Allgemeinen gegen ihre vertraglichen Pflichten, wenn sie ihren Arbeitgeber wegen (angeblicher) betrieblicher Missstände bei den Aufsichtsbehörden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen, ohne zuvor mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen. Ein solcher Versuch der innerbetrieblichen Klärung ist nur dann nicht erforderlich, wenn er von vornherein aussichtslos wäre, wie zum Beispiel bei offenbar vorsätzlich begangenen (erheblichen) Straftaten der Geschäftsführung.
Wer ohne vorherigen Versuch einer innerbetrieblichen Klärung eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber, gegen einen Kollegen oder einen Vorgesetzten erstattet oder wer sogar wissentlich eine falsche Anzeige erstattet, riskiert eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung. Das haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt und entsprechende fristlose Kündigungen abgesegnet.
Informationen zu diesen Urteilen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/005 Kündigung wegen Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 12/187 Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/155 Kündigung wegen Meckerns
- Arbeitsrecht aktuell: 12/141 Kündigung wegen unberechtigter Strafanzeige
Kündigung wegen Arbeitens trotz Krankschreibung
Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und daher nicht zur Arbeit kommt, hat die Pflicht, sich während der Krankschreibung "genesungsförderlich" zu verhalten. Arbeitnehmer, die während einer Krankschreibung stunden- oder gar tagelang körperlich schwere Arbeiten verrichten und dadurch die Heilung erschweren bzw. verzögern, riskieren eine fristlose Kündigung.
Der Grund für die Kündigung ist in einem solchen Fall nicht das Vortäuschen einer Krankheit, denn es liegt ja eine Krankheit vor (andernfalls bestünde keine Pflicht, an der Heilung mitzuwirken). Der Kündigungsgrund ist vielmehr das extrem unvernünftige genesungswidrige Verhalten. Auch ein entsprechender dringender Verdacht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Informationen zu derartigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/088 Erstattung von Detektivkosten auf Verdacht?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/229 Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung
Andererseits reichen geringfügige Nebenjobs während einer Krankschreibung nicht für eine fristlose Kündigung, wie das LAG Köln einmal entschieden hat. Eine Besprechung der Entscheidung des LAG Köln finden Sie hier:
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer befolgen, denn dem Arbeitgeber steht ein Weisungsrecht zu. Wer rechtlich zulässige, d.h. vom Weisungsrecht gedeckte Arbeitsanweisungen beharrlich verweigert, kann fristlos gekündigt werden.
Die Verweigerung unzulässiger Arbeitsanweisungen kann dagegen keine Kündigung nach sich ziehen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz Anfang 2013 klargestellt hat. Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/160 Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/146 Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
"Beharrlich" ist eine Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitsanweisungen mehrfach ohne Erfolg wiederholt hat, u.U. sogar unter Hinweis auf rechtliche Konsequenzen für den Fall der weiteren Weigerung. In einem solchen Fall kann eine fristlose Kündigung rechtens sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Oktober 2013 entschieden hat. Informationen zu diesem Fall finden Sie hier:
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs oder einer falschen Arbeitszeitdokumentation
Wer seine Arbeitszeiten vorsätzlich falsch erfasst, d.h. Pausenzeiten nicht aufschreibt, Zeiterfassungsbögen falsch führt oder Stempeluhren austrickst, täuscht den Arbeitgeber über den Umfang der geleisteten Arbeitszeit und damit über die Höhe der Vergütung, da nur die geleistete Arbeitszeit zu bezahlen ist.
Dass der Schaden in solchen Fällen eher gering ist, hilft dem Arbeitnehmer vor Gericht meist nicht. Denn meistens gehen Arbeitnehmer in solchen Fällen beharrlich, heimlich und "trickreich" vor, so dass die Gerichte hier den Vertrauensbruch und nicht den Wert einiger zuviel bezahlter Arbeitsstunden in den Vordergrund stellen.
Kündigungsschutzprozesse mit diesem Hintergrund gehen daher oft zulasten des Arbeitnehmers aus. Informationen zu Arbeitszeitbetrugsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/276 Arbeitszeitbetrug oder Verdacht des Arbeitszeitbetrugs?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/017 Fristlose Kündigung wegen fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/176 Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/095 LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung eines Fluglotsen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/196 Durch Raucherpause Arbeitsplatz verloren
Kündigung wegen des außerdienstlichen Verhaltens
Verstößt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit gegen soziale Regeln oder begeht er sogar eine Straftat, verletzt er damit im Allgemeinen nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so dass eine fristlose Kündigung normalerweise nicht in Betracht kommt. Denn was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, geht den Arbeitgeber erst mal nichts an.
Das gilt auch dann, wenn das außerdienstliche Verhalten in extremistischen politischen Aktivitäten besteht. Auch dann kommt in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung in Betracht.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber aber dennoch wegen außerdienstlicher "Verfehlungen" des Arbeitnehmers fristlos kündigen, nämlich wenn dadurch auch sein Ansehen als Arbeitgeber beschädigt wird.
Informationen zu außerdienstlichen Straftaten und/oder politisch extremistischen Aktivitäten in der Freizeit finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 15/210 Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
- Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
- Arbeitsrecht aktuell: 10/039 Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/086 Kündigung wegen "außerdienstlicher" Zuhälterei
Dagegen kommt eine fristlose Kündigung als Reaktion auf eine außerdienstliche Straftat in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in der Freizeit eine Straftat zulasten eines Arbeitskollegen begeht. Denn eine solche Straftat hat Auswirkungen auf das Miteinander im Betrieb und damit auf das Arbeitsverhältnis.
Informationen zu derartigen Fällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/117 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/073 Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung einer Arbeitskollegin außerhalb der Dienstzeiten
Kündigung wegen Beleidigung
Wer einen Kollegen, Mitarbeiter oder Vorgesetzten beleidigt oder den Arbeitgeber oder auch einen Kunden, riskiert eine fristlose Kündigung.
Bei extrem schwerwiegenden, insbesondere bei rassistischen Beleidigungen ("Polensau") oder bei NS-Vergleichen, ist eine fristlose Kündigung wegen einer Beleidigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Bewegt sich die Beleidigung dagegen "nur" im Rahmen von Fäkalinjurien ("Arschloch" und dgl.) und/oder wird sie im vertraulichen Gespräch unter Kollegen über einen Dritten (Arbeitgeber, Vorgesetzter, Kollege) geäußert, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in der Regel unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Außerdem kann der Arbeitnehmer manchmal seinen Kopf aus der Schlinge ziehen, wenn er sich für die Beleidigung entschuldigt, denn auch dann wäre eine fristlose Kündigung meist unverhältnismäßig.
Informationen zu Kündigungsstreitigkeiten wegen einer Beleidigung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 15/155 Fristlose Kündigung wegen übler Nachrede
- Arbeitsrecht aktuell: 12/155 Kündigung wegen Meckerns
- Arbeitsrecht aktuell: 11/206 Kündigung wegen Beleidigung von Kollegen in Romanform?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/159 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/155 Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/248 Beleidigung eines Vorgesetzten - Entschuldigung kann fristlose Kündigung abwenden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/150 Skandalpresse und Schmähungen als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 06/13 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung bei KZ-Vergleich
Kündigung wegen Betrugs oder eines Betrugsversuchs
Ein Betrug oder Betrugsversuch zulasten des Arbeitgebers, eines Betriebsangehörigen oder eines Kunden kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Auch ein dringender ("erdrückender") Verdacht eines Betrugs bzw. Betrugsversuchs kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, und zwar als Verdachtskündigung.
Kleine Summen bzw. finanziell geringfügige Schädigungen von einigen Euro können im Prinzip als Kündigungsgrund ausreichen. In solchen Bagatellfällen kann die Kündigung aber bei der Interessenabwägung scheitern, wenn das Arbeitsverhältnis schon lange ohne Beanstandungen bestanden hat und wenn der Betrug bzw. Betrugsversuch den Charakter eines einmaligen "Ausrutschers" hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem berühmten Emmely-Urteil klargestellt (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin).
Umgekehrt spricht es - auch bei kleinen Betrugssummen - gegen den Arbeitnehmer, wenn er seine Betrügereien wiederholt verübt und geschickt verheimlicht hat.
Informationen zu Kündigungsstreitigkeiten wegen eines Betrugs oder Betrugsversuchs finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
- Arbeitsrecht aktuell: 15/256 Außerordentliche Kündigung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 11/213 LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/220 Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin
Kündigung wegen Datendiebstahls oder Datensabotage
Wer als Arbeitnehmer betriebliche Daten seines Arbeitgebers, insbesondere Kundendaten, heimlich herunterlädt, um sie unbefugt für sich zu verwenden, oder wer Daten seines Arbeitgebers vorsätzlich zerstört, begeht einen massiven Vertrauensbruch und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich.
Informationen zu Kündigungsstreitigkeiten wegen eines Datendiebstahls oder einer Datensabotage finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/090 Fristlose Kündigung wegen Löschung von Daten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/060 Fristlose Kündigung trotz unwiderruflicher Freistellung
Kündigung wegen Diebstahls oder eines Diebstahlsversuchs
Ebenso wie ein Betrug bzw. Betrugsversuch kann auch ein Diebstahl oder Diebstahlsversuch eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Auch beim Diebstahl genügt der dringende Tatverdacht für eine fristlose Kündigung (Verdachtskündigung).
Diebstähle im Bagatellbereich können im Prinzip als Kündigungsgrund ausreichen, doch kann eine fristlose Kündigung dann an der Interessenabwägung scheitern, d.h. daran, dass das Arbeitsverhältnis schon lange ohne Beanstandungen bestanden hat und der Diebstahl oder Diebstahlsversuch ein einmaliger Ausrutscher war. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an dem berühmten Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2010 (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin).
Tendenziell ist die Rechtsprechung bei Diebstählen mit geringen Schadenssummen, vor allem wenn Essensreste oder zum Wegwerfen bestimmte Sachen entwendet werden, gegenüber den Arbeitnehmern großzügiger als bei Betrugsvorfällen mit ähnlich geringen Schäden.
Informationen zu Kündigungsstreitigkeiten wegen eines Diebstahls oder Diebstahlsversuchs finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 15/182 Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Brötchen?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/045 Aufforderung zur Anhörung bei Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/232 Kündigung wegen Diebstahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/122 Diebstahlsverdacht - fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/116 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls
- Arbeitsrecht aktuell: 09/154 Keine fristlose Kündigung wegen Entwendung von Sperrmüll (Kinderreisebett)
Kündigung wegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus der Rechtsextremismus
Ob fremdenfeindliche, rassistische und/oder rechtsextremistische Äußerungen oder Verhaltensweisen den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer dieses Verhalten während oder im Zusammenhang mit der Arbeit zeigt oder aber nach Dienstschluss in seiner Freizeit.
Lässt sich der Arbeitnehmer zu solchen Verfehlungen während des Dienstes hinreißen, beeinträchtigt er damit den Betriebsfrieden und/oder das Ansehen des Arbeitgebers und verletzt damit seine arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
Bei rassistischen oder rechtsextremistischen Äußerungen oder Verhaltensweisen in der Freizeit besteht dagegen erst einmal kein Bezug zum Arbeitsverhältnis, so dass ein solche "Freizeitverhalten" nur ausnahmsweise zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, nämlich dann, wenn sich ein solcher Bezug zum Arbeitgeber aus den Umständen des Einzelfalles ergibt.
Gerichtsentscheidungen zu Kündigungen wegen fremdenfeindlicher, rassistischer und/oder rechtsextremistischer Äußerungen oder Verhaltensweisen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 15/210 Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
- Arbeitsrecht aktuell: 13/340 Arbeitsgericht Hamburg: Keine fristlose Kündigung wegen Totenkopf-Foto
- Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
- Arbeitsrecht aktuell: 06/15 Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit
Kündigung wegen Geschäftsschädigung oder Rufschädigung
Öffentliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit, d.h. von Art.5 Grundgesetz (GG) gedeckt, auch wenn sie in scharfer Form geäußert wird. Derartige Kritik ist daher im Allgemeinen keine Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würde, geschweige denn zu einer fristlosen Kündigung.
Das haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder betont und daher Kündigungen wegen öffentlicher Kritik am Arbeitgeber für unwirksam erklärt:
- Arbeitsrecht aktuell: 15/012 Fristlose Kündigung einer Bankangestellten
- Arbeitsrecht aktuell 10/150: Skandalpresse und Schmähungen und Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell 10/049: Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
Auch hier gibt es allerdings Ausnahmefälle, in denen ein öffentliches Herziehen über den Arbeitgeber zusammen mit weiteren, erschwerenden Begleitumständen eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Informationen zu einen solchen Fall finden Sie hier:
Kündigung wegen Kirchenaustritts oder des Verstoßes gegen kirchliche Moralgrundsätze
Wer als Arbeitnehmer bei der Kirche arbeitet, zum Beispiel als angestellter Kirchenmusiker, oder in einer kirchlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder einem Seniorenheim, muss sich arbeitsvertraglich dazu verpflichten, die in den kirchlichen Grundordnungen festgelegten religiösen Grundsätze und Moralvorschriften zu respektieren bzw. zu befolgen.
Ein Verstoß gegen diese religiösen und moralischen Verpflichtungen ("Loyalitätspflichten") kann den kirchlichen Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen, in aller Regel allerdings erst nach einer erfolglosen vorherigen Abmahnung und meist auch nicht zu einer fristlosen Kündigung.
Obwohl Kündigungen wegen eines solchen Hintergrundes, also zum Beispiel wegen eines außerehelichen Verhältnisses, auf den ersten Blick abwegig erscheinen und nicht in die heutige Zeit zu passen scheinen, sind sie je nach Lage des Falles zulässig, weil hinter den kirchlichen Loyalitätspflichten die Religionsfreiheit und das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen steht.
Informationen zu verhaltensbedingten Kündigungen aufgrund von Verstößen gegen Loyalitätspflichten finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/182 Außerordentliche Kündigung und Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/359 Kündigung wegen Ehebruchs
- Arbeitsrecht aktuell: 13/122 Kündigung nach Kirchenaustritt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/235 Kündigung einer lesbischen Erzieherin
- Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/205 Zweite Heirat als Kündigungsgrund?
Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit
Wer einen Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder den Arbeitgeber körperlich angreift, d.h. schlägt, tritt oder ihm solche Misshandlungen androht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch absichtliche Rempler, ein vorsätzliches Schubsen oder dgl. können als Tätlichkeit gewertet werden.
Wird die Tätlichkeit tatsächlich ausgeführt und nicht nur angedeutet oder angedroht, ist im Normalfall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Denn wer sich zu einer solchen Entgleisung hinreißen lässt, muss wissen, dass er damit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet, d.h. dass der Arbeitgeber mit einer (fristlosen) Kündigung reagieren wird. Hier spielt auch eine Rolle, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Opfer der Tätlichkeit Wiederholungsfälle verhindern muss.
Informationen zu fristlosen Kündigungen aufgrund einer Körperverletzung bzw. Tätlichkeit finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
- Arbeitsrecht aktuell: 15/076 Haftung von Auszubildenden
- Arbeitsrecht aktuell: 14/117 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/154 Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/073 Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung einer Arbeitskollegin außerhalb der Dienstzeiten
Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit / Verletzung des Wettbewerbsverbots
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, keine Konkurrenz machen. Diese Pflicht ("vertragliches Wettbewerbsverbot") gilt auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. Soll der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb unterlassen, ist eine Vereinbarung erforderlich und eine entsprechende Bezahlung durch den Ex-Arbeitgeber ("nachvertragliches Wettbewerbsverbot").
Ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, d.h. das während der Dauer des Arbeitsvertrags zu beachtende Konkurrenzverbot, kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dabei ist allerdings in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, d.h. eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/078 Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/323 Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbs
- Arbeitsrecht aktuell: 12/245 Konkurrenzverbot und Kündigung
Kündigung wegen Krankmeldungsfehlern, einer verspäteter Krankmeldung oder einer Verletzung der Nachweispflicht
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss sich beim Arbeitgeber krankmelden, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Auch wenn man frühmorgens noch nicht beim Arzt war, weiß man, dass man an diesem Tag nicht arbeiten kann und stattdessen den Arzt aufsuchen wird, und eben das muss man dem Arbeitgeber mitteilen.
Wer gegen diese Pflicht verstößt, kann abgemahnt und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt gekündigt werden. Im Normalfall ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die angemessene Reaktion, in besonders schwerwiegenden Fällen kann aber auch eine fristlose Kündigung zulässig sein.
Auch ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Krankschreibung", "gelber Schein") zu überreichen, d.h. ein Verstoß gegen die Nachweisplicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung und in schwerwiegenden Fällen auch einmal eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 11/169 Kündigung und Krankmeldung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/236 Mehrfacher Verstoß gegen Anzeigepflicht kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/062 Hartnäckige Verletzung der Anzeigepflicht kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Kündigung wegen Nebentätigkeit
Nicht jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist unzulässig, auch nicht jede Nebentätigkeit, von der der Arbeitgeber nichts weiß. Verboten sind Nebentätigkeiten vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß vertraglicher Vereinbarung vorab die Genehmigung des Arbeitgebers einholen muss, dies aber nicht getan hat, und/wenn er dem Arbeitgeber mit der Nebentätigkeit Konkurrenz macht.
Verstößt der Arbeitnehmer mit einer Nebentätigkeit gegen gesetzliche oder arbeitsvertragliche Pflichten, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, doch hängt die Wirksamkeit einer solchen Kündigung davon ab, welche Pflicht verletzt wurde.
Macht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in erheblichem Umfang illegal Konkurrenz oder übt er eine genesungswidrige anstrengende Arbeit während einer Krankschreibung aus, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Geht der Arbeitnehmer dagegen im Urlaub einer geringfügigen Nebentätigkeit nach, rechtfertigt das in der Regel nur eine Abmahnung.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/078 Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/323 Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbs
Kündigung wegen privater E-Mails, privaten Surfens im Internet oder privater Telefonate
Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang private Telefonate führen, im Internet surfen oder private E-Mails lesen bzw. schreiben, schädigen den Arbeitgeber meist in zweifacher Hinsicht, nämlich einmal durch die Nicht-Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und zum anderen durch die unbefugte Nutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen, die sich in entsprechenden Kosten bemerkbar machen.
Da Verbindungskosten heutzutage infolge von Flatrates kaum mehr eine Rolle spielen und weil viele Arbeitnehmer ohnehin ihr eigenes Mobiltelefon zum simsen oder surfen benutzen, ist das Vorenthalten der Arbeitsleistung bzw. der Arbeitszeitbetrug in der Regel der eigentliche Vorwurf, der arbeitgeberseitig erhoben wird. Demzufolge kommt es hier auf Häufigkeit und Dauer des privaten Telefonierens, Surfens bzw. Mailens an.
Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber erst einmal durch Arbeitsanweisungen und Abmahnungen klarstellen, ob bzw. wann bzw. in welchem Umfang private E-Mails usw. erlaubt bzw. verboten sind. Nur wenn das das Vorenthalten der Arbeitsleistung einen "extremen" Umfang hat, ist eine fristlose Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung verhältnismäßig.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsstreitigkeiten finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 11/205 Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/151 Privater E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 05/06 BAG: Fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung
Kündigung wegen Verletzung des Rauchverbots oder eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung
Ein Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot oder gegen andere Vorschriften der Betriebsordnung ist eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Voraussetzung ist aber eine einschlägige Abmahnung, d.h. der Kündigungsanlass muss ein Wiederholungsfall sein. Außerdem ist in aller Regel nur eine ordentliche verhaltensbedingte, aber keine fristlose Kündigung verhältnismäßig.
Informationen zu einem einschlägigen Fall finden Sie hier:
Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeld
Wer von Kunden oder Auftraggebern seines Arbeitgebers Schmiergeld annimmt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Denn Auftragsvergabe, Auftragsannahme und Preisberechnung sind das wirtschaftliche Rückgrat eines jeden Betriebs, und wer hier illegal etwas für sich abzweigt, riskiert seinen Job.
Die Annahme von Schmiergeld oder von ähnlichen Leistungen, z.B. einer VIP-Karte für ein Fußballbundesligaspiel, rechtfertigt daher im Allgemeinen eine fristlose Kündigung, und zwar in der Regel auch ohne vorherige Abmahnung.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
Kündigung wegen Selbstbeurlaubung
Der Arbeitnehmer hat zwar einen Anspruch auf Urlaubsgewährung, d.h. auf bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung, aber die Freistellung selbst bzw. die Urlaubsgewährung (Beurlaubung, Urlaubserteilung) steht allein dem Arbeitgeber zu. Lehnt der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag zu Unrecht ab, muss der Arbeitnehmer notfalls vor das Arbeitsgericht ziehen und seinen Urlaub erstreiten.
Wer sich selbst beurlaubt, d.h. ohne das OK seines Arbeitgebers Urlaub macht, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solcher Pflichtverstoß kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, allerdings nicht ohne vorherige Abmahnung eines ähnlichen Pflichtverstoßes.
Informationen zu einem einschlägigen Kündigungsfall finden Sie hier:
Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings
Arbeitnehmer, die Kolleginnen oder unterstellte Mitarbeiterinnen sexuell belästigen, riskieren eine fristlose Kündigung. Dies gilt jedenfalls bei massiven Belästigungen, insbesondere bei körperlichen Übergriffen ("Angrapschen"), bei wiederholten Belästigungen und auch bei Stalking.
Je nach Lage kann der Belästiger seinen Kopf aus der Schlinge ziehen, wenn er vor Ausspruch der Kündigung alles rückhaltlos zugibt und sich für sein Fehlverhalten entschuldigt. Das kann die negative Prognose bzgl. des weiteren Verlaufs des Arbeitsverhältnisses wieder entfallen lassen, d.h. bei einer Entschuldigung kann es sein, dass sich das Arbeitsverhältnis durch eine Versetzung in eine andere Abteilung (als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung) wieder einrenken lässt.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 15/062 Sexueller Übergriff am Arbeitsplatz, was tun?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/075 Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/165 Kündigung wegen Stalkings
- Arbeitsrecht aktuell: 10/012 Keine Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 06/17 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Kündigung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen / Verletzung der Regeln zur Schadensvermeidung / Sachbeschädigung
Wer als Arbeitnehmer gegen Sicherheitsvorschriften verstößt oder Verhaltensregeln des Arbeitgebers missachtet, mit denen Arbeitserfolge gesichert und Schäden vermieden werden sollen, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn der Verstoß gegen solche Sorgfaltspflichten erheblich ist.
Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine vorsätzliche Sachbeschädigung begeht und damit Betriebsmittel des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 20|2020 LAG Köln: Unwirksame fristlose Kündigung wegen Rückgabe eines verschmutzten und beschädigten Dienstwagens
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/012 Fristlose Kündigung einer Bankangestellten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/095 LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung eines Fluglotsen
Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens, Unpünktlichkeit oder wegen des Überziehens von Pausen
Im Allgemeinen ist die Unpünktlichkeit oder das Überziehen von Pausen kein Pflichtverstoß, der ohne eine vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann.
Nur in Ausnahmefällen, d.h. bei massiven und vorsätzlichen Arbeitszeitverstößen und/oder dann, wenn die Anwesenheit am Arbeitsplatz für die Sicherheit des Betriebs erforderlich ist, kann auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Informationen zu solchen Fällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/095 LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung eines Fluglotsen
Kündigung wegen des Vortäuschens einer Krankheit / Krankfeierns
Wer gar nicht krank ist, sondern nur "blau machen" bzw. "krank feiern" will und einen Arzt unter Vortäuschung von Symptomen dazu bringt, ihn krank zu schreiben, begeht einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers und kann aus diesem Grund fristlos gekündigt werden. In aller Regel ist eine vorherige Abmahnung in solchen Fällen nicht erforderlich.
Das Vortäuschen einer in Wahrheit gar nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber nur selten beweisen, denn die Gerichte gehen bei Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst einmal davon aus, dass diese richtig ist. Der Arbeitgeber muss daher vor Gericht den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttern, was meist nur dann gelingt, wenn der Arbeitnehmer sein Krankmachen vorab angekündigt hat und/oder wenn er während der Krankschreibung dabei beobachtet wurde, dass er stundenlang körperlich anstrengende Arbeiten verrichtete.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/168 Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Selbstbeschreibung als "topfit"
Welche Gründe können den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
Im folgenden finden Sie die wichtigsten Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer, geordnet nach dem Alphabet.
Eine fristlose Kündigung kann für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, wenn er ansonsten lange Kündigungsfristen beachten müsste, die ihm lästig sind, und/oder weil ihm als Rechtsfolge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 BGB zusteht.
Kündigung wegen Beleidigung durch den Arbeitgeber
Wer als Arbeitgeber einen Mitarbeiter beleidigt, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine fristlose Kündigung.
Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei einer vom Arbeitnehmer verübten Beleidigung. Auch der Arbeitgeber kann sich je nach Lage des Einzelfalls darauf berufen, dass er die Beleidigung in einem vertraulichen Gespräch geäußert hat, und auch er kann möglicherweise durch eine Entschuldigung erreichen, dass die trotz der Entschuldigung ausgesprochene fristlose Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam ist.
Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit durch den Arbeitgeber
Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer körperlich angreift, d.h. schlägt, tritt oder ihm solche Misshandlungen androht, verstößt massiv gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss daher mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer rechnen. Im Allgemeinen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie bei einer vom Arbeitnehmer verübten Tätlichkeit. Führt der Arbeitgeber die Tätlichkeit nicht aus, sondern deutet sie nur an oder droht mit ihr, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung im Normalfall unverhältnismäßig und daher unwirksam.
Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen sexuell belästigen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch gelten im Prinzip dieselben Grundsätze wie bei einer arbeitnehmerseitig verübten sexuellen Belästigung.
Massive Belästigungen, insbesondere körperliche Übergriffe, sowie wiederholte Belästigungen und Stalking können eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. In solchen Fällen steht der betroffenen Arbeitnehmerin nicht nur der Schadensersatz nach § 628 BGB zu, sondern auch eine Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil eine vom Arbeitgeber verübte sexuelle Belästigung eine geschlechtsbedingte Diskriminierung weiblicher Beschäftigter ist.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers oder wegen unpünktlicher Lohnzahlung
Der praktisch wichtigste Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist der Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
Der Zahlungsverzug muss erheblich sein, d.h. der Rückstand sollte mindestens zwei volle Monatsgehälter betragen. Außerdem ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs immer eine Abmahnung erforderlich, d.h. der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung durch eine Abmahnung die Chance bekommen, der Kündigung zu entgehen, indem er die rückständigen Gehälter ausgleicht und künftig pünktlich zahlt.
Nicht nur ein erheblicher Zahlungsverzug, sondern auch ständige Unpünktlichkeit bei der Gehaltszahlung können den Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Informationen zu einschlägigen Kündigungsfällen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/135 Kein Zurück nach fristloser Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/059 Kein Reuerecht bei Eigenkündigung
Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung - Kündigungsgründe?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema fristlose Kündigung - Kündigungsgründe interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Musterschreiben: Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 15. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt oder schon ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine fristlose Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine fristlose Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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