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Kündigung wegen Diebstahl
16.06.2012. Eine fristlose Kündigung wegen eines geringfügigen Diebstahls können Arbeitgeber seit dem grundlegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall der Berliner Kaiser´s-Kassiererin Barbara ("Emmely") Emme nicht mehr so leicht vor Gericht rechtfertigen. Denn seit dem Emmely-Urteil des BAG (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) nehmen die Gerichte die Aufgabe einer Interessenabwägung bei außerordentlichen Kündigungen ernster als bisher.
Geringfügige finanzielle Übergriffe von Arbeitnehmern führen daher heute im Regelfall nicht mehr zum Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitgeber, die trotzdem mit einer Kündigung reagieren, ziehen daher vor Gericht meist den Kürzeren, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zeigt: LAG Köln, Urteil vom 20.01.2012, 3 Sa 408/11.
- Fristlose Kündigung wegen eines Diebstahls im Bagatellbereich?
- Ein geringfügiger Stromdiebstahl ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
Fristlose Kündigung wegen eines Diebstahls im Bagatellbereich?
Arbeitgeber können auf einen Pflichtverstoß mit einer außerordentliche Kündigung reagieren und das Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ihnen die weitere Zusammenarbeit keinen Tag länger zugemutet werden kann. Dazu müssen gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Erstens muss der Pflichtverstoß unabhängig von den Umständen des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass eine sofortige Entlassung in Betracht kommt, und zum anderen muss bei Abwägung aller Aspekte des Einzelfalls das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers letztlich schwerer wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzng des Arbeitsverhältnisses.
Wird vor Gericht um eine Kündigung wegen eines Diebstahl im Bagatellbereich gestritten, berufen sich Arbeitgeber meist auf einen angeblichen Vertrauensverlust. Denn der Grund für eine sog. Bagatell-Kündigung ist nicht ein "Schaden" von einigen Euro oder Cent, sondern das ungute Gefühl, dem Arbeitnehmer nicht mehr trauen zu können. Arbeitnehmer ihrerseits argumentieren meist, dass alles ein Missverständnis gewesen sei und sie der streitigen Lappalie keine Bedeutung beigemessen hätten.
Seit dem Emmely-Urteil des BAG müssen sich Arbeitgeber oft vom Arbeitsgericht anhören, ein einmaliger und untypischer Ausrutscher im Bagatellbereich könne nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust führen. Diese Bewertung nehmen die Gerichte meist auf der zweiten Stufe der Fallbeurteilung vor, d.h. bei der Abwägung der Interessen im Einzelfall. Oft sind die Anlässe für eine Bagatell-Kündigung aber so merkwürdig, dass man ebenso gut auch sagen könnte, es liege bereits "an sich" kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. So hat das LAG Köln hier argumentiert.
Ein geringfügiger Stromdiebstahl ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt einem Angestellten außerordentlich fristlos gekündigt und obendrein ordentlich unter Beachtung der Kündigungsfrist, weil der Angestellte seinen Rasierapparat am Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Außerdem hatte er unberechtigterweise seinen Arbeitsplatz eine Stunde vor Dienstschluss verlassen, ohne damit allerdings betriebliche Störungen zu verursachen.
Sowohl das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 01.10.2010, 5 Ca 1826/10) als auch das LAG Köln hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Das LAG stellte dabei sogar klar, dass der angebliche „Stromdiebstahl“ eine Lappalie war, die noch nicht einmal „an sich“ für eine fristlose Kündigung genügt. Und wegen des vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes wäre ein Personalgespräch oder eine Abmahnung die richtige Reaktion gewesen, so das Gericht. Da für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht galt, war allerdings die ordentliche Kündigung wirksam.
Der Fall ist auch aus einem anderen Grund interessant: Die Parteien hatten sich nämlich, bevor das LAG über die Kündigungen entscheiden musste, auf einen Vergleich mit Abfindungsregelung geeinigt, und diesen Vergleich hatte der Anwalt angefochten, weil der Arbeitnehmer nachweislich falsche Angaben zu dem Verdienst gemacht hatte, den er nach der fristlosen Kündigung bei anderen Arbeitgebern erzielt hatte. Die Anfechtung des Vergleichs hielt das LAG für wirksam, denn mit seinen falschen Angaben zum Zwischenverdienst hatte der Arbeitnehmer den Anwalt getäuscht und ohne diese Täuschung wäre der Vergleich nicht zustande gekomen.
Fazit: Außerordentliche Kündigungen wegen Kleinigkeiten haben heute meist keine Chance mehr, vor Gericht zu bestehen. Das sollte Arbeitnehmer aber nicht dazu verleiten, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, denn sonst drohen weitere Kündigungen. Und auch ein Abfindungsvergleich kann dann unter Umständen wegen arglistiger Täschung gemäß § 123 BGB angefochten werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2012, 3 Sa 408/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 30. September 2016
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