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Kündigung - Fristlose Kündigung
Lesen Sie hier, was eine fristlose Kündigung ist, was sie von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen können.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine fristlose Kündigung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich zieht und was Sie als Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung unternehmen bzw. welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Auf dieser Seite können Sie auch ein kostenloses Musterschreiben "Fristlose Kündigung" herunterladen. Spezielle Informationen zu den Gründen, auf die eine fristlose Kündigung gestützt werden kann, finden Sie unter "Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe".
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine fristlose Kündigung?
- Was unterscheidet fristlose von außerordentlichen Kündigungen?
- Wer kann fristlose Kündigungen aussprechen?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung rechtens?
- Auf welche Pflichtverstöße werden fristlose Kündigungen gestützt?
- Welche Fristen sollten Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer fristlosen Kündigung im Auge behalten?
- Wann ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- An welche Fristen sollten Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung denken?
- Droht Arbeitnehmern eine Sperrzeit bei einer fristlosen Kündigung?
- Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine fristlose Kündigung entstehen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Die für den Normalfall vorgeschriebene Kündigungsfrist wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten.
Das ist für die gekündigte Vertragspartei eine besondere Belastung. Kündigungsfristen sind schließlich dazu da, dass man Zeit hat, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen: Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich eine neue Stelle suchen, der gekündigte Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter.
Eine fristlose Kündigung ist daher keine normale bzw. ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung. Sie ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen.
Was unterscheidet fristlose von außerordentlichen Kündigungen?
Nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich auch eine fristlose Kündigung. Außerordentliche Kündigungen sind zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.
Eine außerordentliche, aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist.
Bei einer solchen außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber natürlich nicht fristlos kündigen. Vielmehr muss er die Kündigungsfrist einhalten, die er auch dann einhalten müsste, wenn der Arbeitnehmer nicht durch die ordentliche Unkündbarkeit besonders geschützt wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Das bedeutet: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es außerordentliche Kündigungen, die nicht fristlos ausgesprochen werden (können), sondern mit einer Auslauffrist verbunden werden (müssen).
Wer kann fristlose Kündigungen aussprechen?
Eine fristlose Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen.
In der Praxis werden fristlose Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber erklärt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung rechtens?
Wollen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos (und demzufolge außerordentlich) kündigen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund".
Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
Da wie gesagt jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung ist, muss derjenige, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.
Daher müssen folgende Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung vorliegen (fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die fristlose Kündigung unwirksam):
1. | Erheblicher Pflichtverstoß / dringender Verdacht: Der gekündigte Vertragspartner muss so schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, dass dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist im Allgemeinen nicht zugemutet werden kann. Auch bei einem dringenden Verdacht eines solchen Pflichtverstoßes kann eine fristlose Kündigung zulässig sein (Verdachtskündigung). |
2. | Rechtswidrigkeit und Verschulden: Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muss der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. |
3. | Kein milderes Mittel / negative Prognose: Die sofortige Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein. Eine "Reparatur" des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft durch ein milderes Mittel muss ausgeschlossen sein (Prognoseprinzip). Ein milderes Mittel kann je nach Lage des Falles eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Abmahnung oder auch eine Versetzung sein. |
4. | Interessenabwägung: Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, d.h. des Interesses des Kündigenden an einer sofortigen Vertragsbeendigung und des Interesses des anderen an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muss das Interesse des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung überwiegen. |
5. | Einhaltung der Zweiwochenfrist: Schließlich muss die Kündigung gemäß § 626 Abs.2 BGB innerhalb einer zweiwöchigen Frist erklärt werden. Die Frist beginnt, nachdem der Kündigende von allen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Kündigung maßgeblich sind. Die Zweiwochenfrist soll verhindern, dass die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung als Druckmittel missbraucht wird, d.h. man soll sich mit der Option einer fristlosen Kündigung nicht "bewaffnen" können. Außerdem wäre es widersprüchlich zu behaupten, das Abwarten der Kündigungsfrist sei unzumutbar, sich dann mit der Kündigungserklärung monatelang Zeit zu lassen. |
Nähere Informationen zu diesen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter "Kündigung - Außerordentliche Kündigung".
Auf welche Pflichtverstöße werden fristlose Kündigungen gestützt?
Die Liste möglicher Gründe für eine fristlose Kündigung ist lang.
Arbeitgeber können zu einer fristlose Kündigung z.B. dann berechtigt sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Betrieb ein Vermögensdelikt begangenen hat (Betrug, Diebstahl, Unterschlagung), wenn er einen Kollegen, einen Vorgesetzten oder Kunden beleidigt, sexuell belästigt oder tätlich angegriffen hat, wenn er einen Arbeitszeit- oder einen Spesenbetrug begangen hat oder wenn er eine nicht gegebene Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat.
Für den Arbeitnehmer kommt eine fristlose Kündigung vor allem bei erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitgebers in Betracht.
Ausführliche Informationen zu den möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht unter "Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe".
Welche Fristen sollten Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer fristlosen Kündigung im Auge behalten?
Die meisten fristlosen Kündigungen werden arbeitgeberseitig ausgesprochen, und in den meisten Fällen gibt es zwar (mehr oder weniger stichhaltige) Anhaltspunkte für einen schweren Pflichtverstoß, doch lässt sich der Pflichtverstoß vor Gericht möglicherweise nicht beweisen. Darum sollten Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer fristlosen Kündigung nicht nur eine sog. (fristlose) Tatkündigung, sondern gleichzeitig auch eine (fristlose) Verdachtskündigung vorbereiten und aussprechen.
Eine Verdachtskündigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verdacht "erdrückend" ist und dass der gekündigte Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde. Weitere Einzelheiten zum Thema Verdachtskündigung finden Sie unter dem Stichwort "Kündigung - Verdachtskündigung".
Während bei der Verdachtskündigung der (gravierende) Verdacht als solcher der Kündigungsgrund ist, stützen sich Arbeitgeber bei der Tatkündigung auf die Pflichtverletzung selbst (die ja aus ihrer Sicht erwiesen ist, auch wenn man bei der Beweisführung vor Gericht später vielleicht "Pech haben" wird).
Aus der praktischen Notwendigkeit, neben der Tatkündigung auch eine Verdachtskündigung auszusprechen, ergibt sich für Arbeitgeber folgender zeitlicher Ablauf:
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Sie als Arbeitgeber, wenn Sie nach Ihren bisherigen Ermittlungen (aus Ihrer Sicht) genug Informationen für eine fristlose Kündigung gesammelt haben, spätestens innerhalb einer Woche den Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten anhören. Die Anhörung kann in einem Gespräch oder schriftlich durchgeführt werden, z.B. einem Anhörungsschreiben (per Boten oder Einschreiben) mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von z.B. einer Woche oder zehn Kalendertagen.
- Während der Anhörung läuft die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB nicht. Je nachdem, was der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung sagt, müssen Sie als Arbeitgeber weitere Tatsachen aufklären, und den Arbeitnehmer dann erneut anhören. Das ist alles kein Problem, solange die (erneute) Anhörung innerhalb einer Woche begonnen wird, nachdem aus Ihrer Sicht (nach dem Ergebnis der bisherigen Anhörungen) genügend Tatsachen für eine fristlose Kündigung vorliegen.
- Sind Sie nach einer oder mehreren Anhörungen am Ende überzeugt, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich verletzt hat und/oder dass zumindest ein "erdrückender Verdacht" besteht, fängt die Zweiwochenfrist an zu laufen. Besteht ein Betriebsrat, sollte er am besten sofort zu der jetzt geplanten 1.) außerordentlichen und fristlosen Tatkündigung, 2.) der außerordentlichen und fristlosen Verdachtskündigung, 3.) der (hilfsweise auszusprechenden) ordentlichen Tatkündigung sowie 4.) der (hilfsweise auszusprechenden) ordentlichen Verdachtskündigung angehört werden (ein entsprechendes Muster-Anhörungsschreiben finden Sie hier). Für die Reaktion auf die geplante fristlose(n) Kündigung(en) hat der Betriebsrat drei Tage Zeit, zu den geplanten ordentliche(n) Kündigung(en) kann er binnen einer Woche Stellung nehmen, wie sich aus § 102 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt.
- Nach Ablauf der dreitägigen Stellungnahmefrist für die fristlose (Tat- und Verdachts-)Kündigung sollte die fristlose Kündigung unverzüglich schriftlich ausgefertigt und im Betrieb übergeben oder per Boten zugestellt werden, da die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs.2 BGB während der Anhörung des Betriebsrats läuft. Dagegen kann man sich mit dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung(en) nach Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist für den Betriebsrat - rein rechtlich - länger Zeit lassen, da die Zweiwochenfrist für ordentliche Kündigungen nicht gilt. Praktisch empfiehlt es sich aber, auch die ordentliche Kündigung möglichst rasch nach Ablauf der Stellungnahmefrist für den Betriebsrat zu erklären.
Nähere Informationen zu diesen Abläufen finden Sie unter dem Stichwort Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste.
Wann ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder fristlosen Kündigung - an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer fristlosen Kündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) angehört hat, wozu er gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet ist. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen), wenn der Arbeitgeber die speziellen Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, die zugunsten dieser Beschäftigtengruppen gelten.
So muss zum Beispiel vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht nur der Betriebsrat angehört werden (gemäß § 102 BetrVG), sondern gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Schwerbehindertenvertretung, und außerdem muss Integrationsamt vorab seine Zustimmung zu der Kündigung erteilen (§ 168 SGB IX).
Anders, aber ähnlich kompliziert sind die Voraussetzungen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Denn Betriebsräte können (abgesehen von einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung) nur außerordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs.1 KSchG), und außerdem muss der Betriebsrat - als Gremium - der geplanten außerordentlichen Kündigung vorab zustimmen (§ 103 BetrVG). Macht der Betriebsrat das nicht, muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erstreiten. Im Ergebnis ist daher die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht nur von der Einhaltung eines komplizierten Verfahrens abhängig, sondern ordentliche verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen sind generell ausgeschlossen.
Schließlich brauchen Arbeitgeber für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz, d.h. es gilt ein ähnliches Verfahren wie bei der Kündigung eines Schwerbehinderten, nur dass für Schwangere eine andere Behörde zuständig ist (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Weitere Informationen finden Sie zu den Arbeitnehmergruppen, die in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt sind, finden Sie unter den Stichworten "Unkündbarkeit", "Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch", "Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung", "Betriebsrat - Kündigungsschutz" und "Mutterschutz".
An welche Fristen sollten Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung denken?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG vorgeschriebene Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und dass der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG).
Diese kurze Frist gilt nach auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, d.h. bei einer Kündigung in der Wartezeit (= während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) und/oder in einem Kleinbetrieb (= Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Eine fristgemäße Klage ist genauso wichtig, wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten. Denn ist die Klagefrist einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos, und dann wird sich ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie sich durch eine Klage die Chance auf ein besseres Zeugnis, auf ein reguläres Austrittsdatum (Monatsende statt "krummes" Austrittsdatum) und auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Droht Arbeitnehmern eine Sperrzeit bei einer fristlosen Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 159 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
Die Gefahr einer Sperrzeit ist ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn oft sind Arbeitgeber im Prozess dazu bereit, die Vorwürfe zurückzunehmen, die sie im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung gegen den Arbeitnehmer erhoben haben.
Wenn Sie daher vorübergehend auf Arbeitslosengeld I angewiesen sind und/oder ein gutes Zeugnis für Sie wichtig ist, sollten Sie eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Auch wenn die Chancen, den Prozess zu gewinnen, gering sein sollten und an eine Abfindung daher kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, dem zufolge das Arbeitsverhältnis am Ende eines Monats geendet hat und der Arbeitgeber ein zumindest "passables" Zeugnis erteilt. Meist ist der Arbeitgeber auch zu der Erklärung bereit, dass er die zunächst gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhält, und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht aus verhaltensbedingten Gründen geendet hat.
Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine fristlose Kündigung entstehen?
Durch eine fristlose Kündigung verlieren Arbeitnehmer ihr laufendes Gehalt für die Dauer der Kündigungsfristen, müssen mit einer Sperrzeit rechnen und das Arbeitszeugnis ist nicht verwertbar, weil es ein ungewöhnliches Beendigungsdatum enthält.
Daher können sich fristlos gekündigte Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen nur verbessern, d.h. es gibt eigentlich keinen Grund, von einer Klage abzusehen (abgesehen von den meist überschaubaren Prozesskosten).
Das gilt vor allem, wenn das fristlos gekündigte Arbeitsverhältnis bereits lange bestanden hat, denn dann ist der Verlust der (entsprechend langen) Kündigungsfristen besonders gravierend. Und außerdem rechnen Arbeitnehmer (jedenfalls in größeren Betrieben) nach einer langen Beschäftigungsdauer auch mit einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber sie kündigt.
Arbeitgeber müssen daher bei einer fristlosen Kündigung immer mit einer Kündigungsschutzklage rechnen. Und ein Klageverfahren ist mit Risiken verbunden, denn wenn die Klage Erfolg hat, muss der Lohn für die Zeit ab der Entlassung nachvergütet werden. Nicht zuletzt stellen Kündigungsschutzprozesse für beide Parteien eine psychologische Belastung dar.
Als Arbeitgeber sollten Sie daher, nachdem Sie die o.g. notwendigen Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen haben, über einen Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer Kündigung nachdenken. Ein Aufhebungsvertrag schafft rasch Rechtssicherheit, denn nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit oder ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Ist der Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung bereit, kann es sinnvoll sein, eine Kündigungsfrist für die Dauer einiger Wochen einzuräumen, und den Arbeitnehmer bis dahin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen.
Einzelheiten dazu können Sie unter „Aufhebungsvertrag“ und „Mustervertrag: Aufhebungsvertrag“ nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema fristlose Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung
- Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Musterschreiben: Verdachtskündigung
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema fristlose Kündigung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 17|2022 Arbeitsgericht Nordhausen: Druckkündigung wegen angedrohter Eigenkündigungen von Mitarbeitern
- Update Arbeitsrecht 03|2022 LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Lesens und Weiterleitens privater E-Mails und Chatverläufe eines Vorgesetzten
- Update Arbeitsrecht 04|2022 Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 10|2021 BAG: Erstattung von Anwaltskosten zur Aufdeckung erheblicher vorsätzlicher Pflichtverstöße
- Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Baden-Württemberg: Der Koch eines evangelischen Kindergartens ist nicht verkündungsnah tätig
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
- Update Arbeitsrecht 20|2020 LAG Schleswig-Holstein: Abmahnungen sind auch in den ersten Tagen eines Arbeitsverhältnisses nötig
- Update Arbeitsrecht 20|2020 LAG Köln: Unwirksame fristlose Kündigung wegen Rückgabe eines verschmutzten und beschädigten Dienstwagens
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/089 Kündigung einer Pflegekraft wegen Misshandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 19/013 Keine einseitige Weisung, im Home-Office zu arbeiten
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/247 BAG weicht Anhörung bei Verdachtskündigungen auf
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/094 LAG Kiel urteilt zu Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/362 Beendigungsdatum beim Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/327 Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Fristlose Kündigung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Fristlose Kündigung
Letzte Überarbeitung: 9. September 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt oder schon ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine fristlose Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine fristlose Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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