HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Grundgesetz u. EU-Recht

 

00: Grundgesetz (GG)
Das GG ist die Verfassung Deutschlands und enthält daher grundlegende und allgemeine Vorschriften, die allen anderen Rechtsvorschriften vorgehen.

00a: Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fasst grundsätzliche Bürger- und Menschenrechte sowie politische, wirtschaftliche und soziale Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben zusammen.

00b: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) als primärrechtliche Grundlage der Europäischen Union (EU).

00c: Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beinhaltet u.a. Grundsätze, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu befolgen sind, Rechte betroffener Personen sowie Pflichten der für die Verarbeitung verantwortlichen Personen.

01: Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Die Verfassung des Deutschen Reichs wurde am 31.07.1919 in Weimar beschlossen und wird daher als Weimarer Reichsverfassung (WRV) bezeichnet. Am 11.08.1919 wurde sie durch Friedrich Ebert unterschrieben. Daher trägt sie die offizielle Bezeichnung "Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.08.1919". Aufgrund von Art. 140 Grundgesetz (GG) gelten einige Vorschriften der WRV zum Verhältnis von Staat und Kirche als Bestandteile des GG weiter.

01a: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten.

01b: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. 02.1975 (Richtlinie 75/117/EWG)
Die Richtlinie 75/117/EWG konkretisiert das bei ihrem Erlass in Art.119 des EG-Vertrages und heute in Art.141 des EG-Vertrages enthaltene Ziel der Lohngleichheit ohne Rücksicht auf das Geschlecht. Dieses Ziel bzw. der "Grundsatz des gleichen Entgelts" besagt, dass Lohndiskriminierungen, d.h. eine schlechtere Vergütung aufgrund des Geschlechts bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit, beseitigt werden müssen.

02: Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 (Richtlinie 76/207/EWG)
Die Richtlinie 76/207/EWG, die sog. "Gleichbehandlungsrichtlinie", verpflichtet die Mitgliedsstaaten u.a. dazu, durch geeignete Rechtsvorschriften und Sanktionsregeln dafür zu sorgen, daß Männer und Frauen bei der Einstellung nicht ungleich behandelt werden, daß das Geschlecht beim beruflichen Aufstieg und auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen keine Rolle spielt.

02a: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (Richtlinie 80/987/EWG)
Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

02b: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 (Richtlinie 86/378/EWG)
Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

02c: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 (Richtlinie 92/85/EWG)
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

03: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (Richtlinie 93/104/EG)
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 ("Arbeitszeitrichtlinie") schreibt den Mitgliedstaaten der EU vor, eine Reihe von zwingenden Mindestschutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer in nationales Recht umzusetzen. Diese Schutzbestimmungen betreffen die Arbeitszeit, aber auch den Anspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub.

03a Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG)
Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

03b: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 (Richtlinie 96/71/EG)
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

04: Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15.12.1997 (Richtlinie 97/80/EG)
Die Richtlinie 97/80/EG ergänzt die Richtlinie 76/207/EWG. Sie enthält die Pflicht der Mitgliedstaaten, bei der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche von Diskriminierungsopfern eine Beweiserleichterung zu schaffen, indem bei Glaubhaftmachung einer Diskriminierung durch den Kläger der Beklagte beweisen muß, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen habe.

04a: Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 (Richtlinie 98/59/EG)
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

04b: Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Richtlinie 1999/70/EG)
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

05: Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/43/EG)
Die Richtlinie 2000/43/EG enthält die Pflicht der Mitgliedsstaaten, durch nationale Rechtsvorschriften und Sanktionsregeln sicherzustellen, daß die "Rasse" und die ethnische Herkunft nicht zu ungleicher Behandlung bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg und auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen führen.

06: Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG)
Die Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, Diskriminierungen „wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ zu bekämpfen.

06a: Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Richtlinie 2001/23/EG)
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen

06b: Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 (Richtlinie 2002/14/EG)
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer

07: Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 (Richtlinie 2002/73/EG)
Mit dieser Richtlinie wird die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichbehandlungsrichtlinie (Richtlinie 76/207/EWG) zusammengefasst und mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen Antidiskriminierungsrichtlinien die Gleichbehandlungsrichtlinie auf den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung gebracht.

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

08: Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG)
Die Richtlinie 2003/88/EG vom 04.09.2003 stellt eine redaktionelle Überarbeitung der Richtlinie 93/104/EG bzw. der Richtlinie 2000/34/EG dar. Seit dem 02.08.2004 gilt die Arbeitszeitrichtlinie in Gestalt dieser Überarbeitung, d.h. als Richtlinie 2003/88/EG. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser letzten Überarbeitung nicht verbunden.

08a: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/38/EG)
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

09: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 (Richtlinie 2004/113/EG)
Die Richtlinie 2004/113/EG dient dem Abbau von geschlechtsbedingten Diskriminierungen außerhalb des Arbeitsmarktes.

10: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 (Richtlinie 2006/54/EG)
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

10a: Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (Richtlinie 2008/94/EG)
Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 soll die Zahlung der Löhne an Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers gewährleisten.

11: Richtlinie 2008/104/EG des Parlaments und des Rates vom 11. November 2008 (Richtlinie 2008/104/EG)
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2008 über Leiharbeit

12: Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 (Richtlinie 2010/18/EU)
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern.