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04b: Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Richtlinie 1999/70/EG)
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Die Richtlinie1999/70/EG enthält keine eigenen Regelungen des Europäischen Rates, sondern setzt eine von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf europäischer Ebene getroffene Vereinbarung in europäisches Recht bzw. in eine europäische Richtlinie um, nämlich die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der EGB auf der einen Seiten und UNICE und die CEEP auf der anderen Seite geschlossen haben.
In der Rahmenvereinbarung (und damit in der Richtlinie1999/70/EG) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) durch geeignete Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass ein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge unterbleibt.
Deutschland hat diese Richtlinie bzw. die Rahmenvereinbarung mit der gesetzlichen und gerichtlichen Kontrolle befristeter Arbeitsverträge umgesetzt, d.h. vor allem mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |