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Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitnehmer mit einer Entfristungsklage (Befristungskontrollklage, Klage gegen Befristung) erreichen können.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wann eine Entfristungsklage für Arbeitnehmer in Betracht kommt und wann eher nicht, sowie dazu, wie ein solches Klageverfahren im Allgemeinen verläuft.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Sie sich bei einer Entfristungsklage selbst vertreten können oder einen Anwalt beauftragen müssen, wann Sie als Arbeitnehmer bei einer solchen Klage Chancen auf Zahlung einer Abfindung haben und welche Klagefrist Sie beachten müssen, wenn Sie eine Befristungskontrollklage anstrengen wollen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was tun gegen eine Befristung?
- Wann ist eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam?
- Wann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristung?
- Wann sollten Sie sich wegen der Befristung Ihres Arbeitsvertrags beraten lassen?
- Welches Ziel hat eine Befristungskontrollklage?
- Wann ist eine Befristungskontrollklage nicht sinnvoll, obwohl die Befristung unwirksam ist?
- Wie läuft eine Befristungskontrollklage praktisch ab?
- Können Sie mit einer Entfristungsklage eine Abfindung erzwingen?
- Wie hoch ist eine Abfindung normalerweise?
- Was ist von einer befristeten Vertragsverlängerung zu halten?
- Können Sie selbst eine Entfristungsklage erheben oder müssen Sie dazu einen Anwalt beauftragen?
- Können Sie auch eine Entfristungsklage auch erheben, wenn Sie sich beruflich verändern möchten?
- Welche Fristen müssen Sie bei einer Befristungskontrollklage beachten?
- Müssen Sie die gesetzliche Frist für eine Befristungskontrollklage auch dann beachten, wenn Sie nur eine Abfindung haben wollen?
- Was tun, wenn die Dreiwochenfrist für eine Entfristungsklage verstrichen ist?
- Mit welchen Kosten ist bei einer Klage gegen eine Befristung zu rechnen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)?
- Was können wir für Sie tun?
Was tun gegen eine Befristung?
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Befristung enthalten ist, müssen Sie mit einer Art vorweggenommenen Kündigung leben. Ihr Arbeitsverhältnis endet nämlich so oder so zu einem vorab festliegenden Zeitpunkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie gute oder weniger gute Leistungen bringen und ob es Ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Zeitvertrags wirtschaftlich gut oder schlecht geht.
Wenn der vereinbarte Beendigungszeitpunkt näher rückt und Ihr Arbeitgeber zu einer Vertragsverlängerung nicht bereit ist, stehen Sie vor der Frage, ob Sie die Befristung auf sich beruhen lassen wollen oder ob Sie dagegen beim Arbeitsgericht Klage erheben sollten.
Eine solche Klage gegen die Wirksamkeit einer Befristung gerichtet wird „Befristungskontrollklage“ oder „Entfristungsklage“ genannt. Sie ist im allgemeinen sinnvoll, wenn die vereinbarte Befristung entweder unwirksam ist oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.
Wann ist eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam?
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist z.B. in den folgenden Fällen unwirksam:
- Die Befristung wurde unter Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur mündlich bzw. „per Handschlag“ vereinbart. Dann ist der Arbeitsvertrag wirksam, aber nicht die Befristung.
- Eine Arbeitnehmerin wird zu Anfang März neu eingestellt und soll einen ohne Sachgrund befristeten Vertrag gemäß § 14 Abs.2 TzBfG erhalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmerin aber erst erstmals Ende März zur Unterschrift vorgelegt. Hier besteht bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag, und zwar ohne Befristung.
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer ist ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs.2 TzBfG auf ein Jahr befristet und soll von Januar bis Dezember gelten. Mitte Dezember wird in einer Verlängerungsvereinbarung eine weitere sachgrundlose Befristung um ein Jahr sowie eine Erhöhung der Wochenstundenzahl von 20 auf 30 festgelegt. Diese Vereinbarung ist keine „Verlängerung“ im Sinne von § 14 Abs.2 Satz 1, 2. Halbsatz TzBfG, sondern der Neuabschluss eines anderen Arbeitsvertrags. Damit ist die Anschlussbefristung unwirksam.
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer ist ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs.2 TzBfG auf ein Jahr befristet und soll von Januar bis Dezember gelten. Mitte Januar wird eine weitere sachgrundlose Befristung um ein Jahr vereinbart. Diese Vereinbarung kommt zu spät, da sie noch während der Laufzeit der ersten Befristung hätte getroffen werden müssen. Sie ist daher keine „Verlängerung“ im Sinne von § 14 Abs.2 Satz 1, 2. Halbsatz TzBfG. Daher ist die Anschlussbefristung unwirksam.
Weitere Informationen über die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung finden Sie in unserem Handbuchartikel „Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)“.
Wann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristung?
Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristung bestehen z.B. in den folgenden Fällen:
- Nachdem der Arbeitvertrag eines neu eingestellten Arbeitnehmers zwei Jahre ohne Sachgrund befristet war, folgt eine weitere Befristung um ein Jahr unter Berufung auf den Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG), weil der Arbeitnehmer „offiziell“ für ein befristetes Projekt arbeitet. Tatsächlich hat er aber mit dem Projekt nur wenig zu tun. Im wesentlichen erfüllt er seit seiner erstmaligen Einstellung andere Aufgaben.
- Ein EDV-Spezialist wird zuerst zwei Jahre ohne Sachgrund befristet beschäftigt und danach um weitere zwei Jahre wegen eines angeblich nur vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG). Dass nur vorübergehend Bedarf an der Arbeit des EDV-Spezialisten besteht, soll aus der Einführung einiger neuer EDV-Programme folgen. Es gibt aber keine nachvollziehbare zeitliche Prognose dazu, dass diese „Einführung“ neuer EDV-Programme zwei Jahre dauern soll.
- Ein Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines abwesenden Kollegen auf zwei Jahre befristet eingestellt (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG). Noch vor Ablauf der zwei Jahre unterschreibt der abwesende Kollege einen Aufhebungsvertrag und scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus. Trotzdem wird der befristete „Vertretungsvertrag“ um ein weiteres Jahr verlängert und auch diesmal wird ein „Vertretungsmehrbedarf“ als Befristungsgrund genannt. Ob bei Abschluss des Verlängerungsvertrags andere Kollegen mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben abwesend sind oder nicht, ist nicht sicher.
- Eine im öffentlichen Dienst bei einer großen Dienststelle tätige Angestellte ist seit neun Jahren beschäftigt, und zwar auf der Grundlage von elf aufeinander folgenden Arbeitsverträgen. Zur Begründung dieser Kettenbefristung wird in jedem einzelnen Arbeitsvertrag ein „Vertretungsbedarf“ im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG behauptet, weil tatsächlich immer irgendein vergleichbarer Kollege länger krank oder in Elternzeit ist. Hier könnte ein Missbrauch der gesetzlich gegebenen Befristungsmöglichkeit vorliegen.
Wann sollten Sie sich wegen der Befristung Ihres Arbeitsvertrags beraten lassen?
Wenn Ihr Arbeitsvertrag aufgrund einer Ersteinstellung ohne Sachgrund befristet ist und wenn diese Befristung (oder eine anschließende Befristungsverlängerung) vor Beginn der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart wurde (bzw. im Falle der Verlängerung vor Ablauf der ersten Befristung und dabei ohne Änderung anderer Arbeitsbedingungen), d.h. wenn der Arbeitgeber die in den Fällen (1.) bis (4.) genannten Fehler vermieden hat, dann ist es im Allgemeinen ziemlich wahrscheinlich, dass eine solche Art von Befristung wirksam war.
Anders ist es dagegen in den Fällen (5.) bis (8.). Denn hier kann sich der Arbeitgeber nicht mehr den Luxus einer sachgrundlosen Befristung leisten, sondern braucht einen Sachgrund für die Befristung. Ob ein solcher Sachgrund zum Zeitpunkt der zuletzt vereinbarten Befristung objektiv vorlag oder nicht, ist oft nicht eindeutig und schon gar nicht auf Anhieb zu erkennen. Dann bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung. Daher gilt in den meisten Fällen:
Bevor man sich dafür entscheidet, eine Befristung ohne Klage hinzunehmen, sollte man auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
Welches Ziel hat eine Befristungskontrollklage?
Mit einer Entfristungsklage verfolgt der klagende Arbeitnehmer das Ziel, dass die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags gerichtlich festgestellt wird.
In den meisten Fällen werden mehrere aufeinander folgende Befristungen vereinbart, d.h. auf eine befristete Einstellung folgen eine weitere oder sogar mehrere befristete Vertragsverlängerungen. In einem solchen Fall kommt es nach der Rechtsprechung immer nur auf die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung an. Alle davor liegenden Befristungen sind einer gerichtlichen Kontrolle entzogen.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit Anfang Januar 2009 durchgehend auf der Grundlage mehrerer Einjahresverträge beschäftigt. Die zuletzt vereinbarte Befristung (um ein weiteres Jahr) wurde in einem Verlängerungsvertrag vom 15.12.2011 festgehalten. Dann sollte der Klageantrag lauten:
"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Vertrag vom 15.12.2011 vereinbarten Befristung nicht beendet ist."
Hat die Klage in diesem Beispiel Erfolg, dann steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31.12.2012 unwirksam war und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet weiter fortbesteht (falls sich der Arbeitgeber nicht auf andere Beendigungsgründe berufen kann, z.B. auf eine vorsorglich während des Prozesses ausgesprochene Kündigung).
Das heißt: Führt eine Befristungskontrollklage zum Ziel, muss der Arbeitnehmer auch nach dem (unwirksam) vereinbarten Beendigungstermin weiter zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber weiter Lohn bezahlen: Alles bleibt, wie es war.
Wann ist eine Befristungskontrollklage nicht sinnvoll, obwohl die Befristung unwirksam ist?
Hat eine Befristungskontrollklage Erfolg, ist nur die Befristung vom Tisch. Alles andere ändert sich nicht. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer rechtlich so gestellt sind, als hätten Sie die in Ihrem zuletzt abgeschlossenen Zeitvertrag enthaltene Befristung nicht vereinbart.
Davon haben Sie aber als „siegreicher“ Kläger im Ergebnis nur dann etwas, wenn Ihr erfolgreich entfristetes Arbeitsverhältnis gegenüber einer Kündigung Ihres Arbeitgebers Bestandsschutz genießt, d.h. wenn Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist auf der Grundlage von drei hintereinander geschalteten Verträgen, die jeweils auf ein Jahr befristet sind, in einem Betrieb beschäftigt, in dem insgesamt nur sieben Arbeitnehmer arbeiten. In den Arbeitsverträgen wird als Befristungsgrund „vorübergehender Arbeitsmehrbedarf“ angegeben. Tatsächlich erfüllt der Arbeitgeber aber seit seiner Einstellung Daueraufgaben.
In diesem Beispiel hätte eine Befristungskontrollklage zwar Aussicht auf Erfolg, da ein Sachgrund für eine Befristung nicht besteht. Allerdings könnte der Arbeitgeber als Reaktion auf eine erfolgreiche Klage eine fristgemäße Kündigung aussprechen, ohne dass er dabei das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten müsste. Denn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt voraus, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers mehr mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs.1 Satz 3 KSchG).
Eine ähnliche Situation wie in einem Kleinbetrieb besteht dann, wenn eine Befristung zwar unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aber noch keine sechs Monate bestanden hat. Denn auch in einem solchen Fall kann der Arbeitgeber auf eine Entfristungsklage durch Ausspruch einer Kündigung reagieren, gegen die dann kein Kraut gewachsen ist. Denn nach § 1 Abs.1 KSchG greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wurde für vier Monate befristet eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wurde per E-Mail und daher nicht schriftlich im Sinne von § 14 Abs.4 TzBfG abgeschlossen. Daher ist die Befristung unwirksam.
Wenn der Arbeitnehmer in diesem Bespiel gegen Ende der viermonatigen Vertragslaufzeit oder kurz danach Befristungskontrollklage erhebt, muss er damit rechnen, dass er nach Zustellung der Klage eine ordentliche Kündigung erhält. Und weil er die Befristungskontrollklage spätestens drei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung beim Arbeitsgericht einreichen muss (§ 17 Satz 1 TzBfG), wird die Klage dem Arbeitgeber noch vor Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, zugestellt. Eine solche Wartezeitkündigung ist im Allgemeinen rechtens bzw. wirksam.
Wie läuft eine Befristungskontrollklage praktisch ab?
Wenn Sie eine Entfristungsklage eingereicht haben, stellt das Gericht die Klage dem Arbeitgeber zu und es findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In der Güteverhandlung wird die Angelegenheit allein vor dem Vorsitzenden der Kammer, d.h. ohne die beiden ehrenamtlichen Richter besprochen.
Die Güteverhandlung soll bei Streitigkeiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, d.h. bei Kündigungsschutzklagen und Entfristungsklagen, noch schneller als sonst stattfinden, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung, § 61a Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Bis zur Güteverhandlung kann es aber auch vier bis sechs Wochen dauern. Eine noch später stattfindende Güteverhandlung ist eher ungewöhnlich.
In vielen Fällen kann die Befristungskontrollklage schon im Gütetermin durch eine gütliche Einigung, d.h. durch einen Vergleich beendet werden: Dabei einigt man sich in aller Regel auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung oder auf eine befristete letztmalige Vertragsverlängerung. Im Extremfall kann der Entfristungsklage also schon innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung erledigt sein.
Werden sich die Parteien im Gütetermin nicht einig, findet ein weiterer Termin statt, und zwar vor der mit drei Richtern vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts. Dieser Termin heißt Kammertermin. Auf der Richterbank sitzen dann neben dem oder der Vorsitzenden die beiden ehrenamtlichen Richter. Bis zum Kammertermin erhält der Arbeitgeber Gelegenheit, schriftlich auf die Klage zu erwidern und die streitige Befristung rechtlich zu begründen, und zu dieser Klageerwiderung kann der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen u.s.w.
Dieses Hin und Her der Schriftsätze braucht seine Zeit. Je nachdem, wie voll der Terminkalender der Kammer ist, vergehen drei bis fünf Monate Zeit zwischen der Güteverhandlung und dem Kammertermin.
Und auch im Kammertermin stellt sich für beide Parteien wieder die Frage, ob man sich doch noch gütlich auf einen Abfindungsvergleich einigt oder ob man das Gericht um ein Urteil bittet. Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegt, ist die Befristungskontrollklage damit erledigt.
Können Sie mit einer Entfristungsklage eine Abfindung erzwingen?
Nein, das geht nicht. Bei einer Befristungskontrollklage ist eine Abfindung immer das Ergebnis eines „freiwillig“ abgeschlossenen Prozessvergleichs.
Hier liegt ein Unterschied zwischen einer Befristungskontrollklage und einer Kündigungsschutzklage. Denn bei einer Kündigungsschutzklage kann der klagende Arbeitnehmer gemäß §§ 9, 10 KSchG beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.
Ein solcher Antrag wird zwar selten gestellt und hat noch seltener Erfolg, aber immerhin ist er bei Kündigungsschutzprozessen im Gesetz vorgesehen, und zwar für den Fall, dass die Kündigung zwar unwirksam war, dem Arbeitnehmer aber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess.
Diese Möglichkeit ist bei einer Befristungskontrollklage gesetzlich nicht vorgesehen.
Und auch die Möglichkeit, im Falle der Klagabweisung „hilfsweise“ zu beantragen, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Sozialplanabfindung zu verurteilen, haben klagende Arbeitnehmer nur in einem Kündigungsschutzprozess. Denn dazu müsste es einen Sozialplan geben, der Abfindungen zugunsten von Arbeitnehmern vorsieht, deren Arbeitsverträge unwirksam befristet sind. Und solche Sozialpläne kommen praktisch nicht vor.
Im Ergebnis ist eine Abfindung in einem Entfristungsprozess daher immer „reine Verhandlungssache“.
Wie hoch ist eine Abfindung normalerweise?
Wenn der Arbeitgeber einen Befristungskontrollprozess verliert, muss er dem Arbeitnehmer den Lohn für die Zeit nachentrichten, während der er den Arbeitnehmer zu Unrecht nicht beschäftigt hat. Praktisch geht es dabei um die Zeit zwischen der Entlassung, die der Arbeitgeber auf der Grundlage der unwirksamen Befristung (und daher zu Unrecht) vorgenommen hat und dem Zeitpunkt, in dem aufgrund eines Urteils endgültig feststeht, dass die streitige Befristung unwirksam war.
Dieses Risiko, dem Arbeitnehmer einen „Annahmeverzugslohn“ für die Zeit nach der streitigen Entlassung zahlen zu müssen, ist wie bei Kündigungen die wirtschaftliche Grundlage für Abfindungsverhandlungen.
Bei Abfindungsverhandlungen orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung eine "angemessene" Abfindung ist. Hat der Arbeitnehmer also z.B. nach fünf Jahren Beschäftigung zuletzt 3.000,00 EUR brutto im Monat verdient, würde sich eine "normale" Abfindung auf (5 x 3.000,00 : 2 =) 7.500,00 EUR belaufen.
Diese sog. „Regelabfindung“ ist aber nur eine grobe Orientierungshilfe. Je nach den Erfolgsaussichten im Prozess und je nach Verhandlungsgeschick kann eine Abfindung auch höher oder niedriger ausfallen.
Allgemein gilt: Je schlechter die Aussichten des Arbeitgebers sind, den Befristungskontrollprozess zu gewinnen, desto eher wird er bereit sein, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer eher hohen Abfindung zu beenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter den Stichworten "Abfindung", "Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung" , Abfindung und Arbeitslosengeld sowie Abfindung und Steuer.
Was ist von einer befristeten Vertragsverlängerung zu halten?
Anders als bei Kündigungsschutzklagen kommt bei Entfristungsklagen als Kompromiss oft eine weitere vorübergehende, also erneut (!) befristete Beschäftigung in Betracht. Das bedeutet, dass man das Verfahren zwar auch per Vergleich, d.h. durch eine gütliche Einigung erledigt, nur dass ein solcher Vergleich eben keine Abfindung enthält (wie bei einer Kündigungsschutzklage), sondern eine Regelung, der zufolge der Arbeitnehmer noch ein oder zwei Jahre weiter beschäftigt wird.
Eine solche weitere Verlängerung ist für den beklagten Arbeitgeber aber nur sinnvoll, wenn sie endgültig bzw. rechtssicher ist (und das ist natürlich die bittere Pille für den Arbeitnehmer). Das ermöglicht § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.8 TzBfG, der einen speziellen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags enthält. Danach ist eine Befristung durch einen Sachgrund gerechtfertigt, wenn sie "auf einem gerichtlichen Vergleich beruht".
Wenn eine solche befristete Vertragsverlängerung per Vergleich vereinbart wird, wird der Vergleich oft im schriftlichen Verfahren abgeschlossen, d.h. auf der Grundlage von § 278 Abs.6 Satz Zivilprozessordnung (ZPO). Ein solcher Vergleich wird nicht im Gerichtssaal, sondern am Schreibtisch fixiert. Dazu gibt es nach dem Gesetz zwei Varianten:
- Der Vergleich kann einem von den Parteien dem Gericht übereinstimmend und gleichlautend unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlag entsprechen; dann überprüft das Gericht letztlich nur die Übereinstimmung der von beiden Parteien eingereichten Vergleichstexte und stellt ähnlich wie ein Notar fest, dass der Vergleich zustande gekommen ist (Fall des § 278 Abs.6 Satz 1, Alt.1 ZPO).
- Der Vergleich kann sich aber auch einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts verdanken, d.h. das Gericht unterbreitet beiden Parteien einen Vergleichstext, der sodann von den Parteien angenommen wird, wobei oft vorkommt, dass der Text zuvor von einer der Parteien bei Gericht eingereicht wurde (Fall des § 278 Abs.6 Satz 1, Alt.2 ZPO).
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 15.2.2012 (7 AZR 734/10) entschieden, dass bei der ersten der obigen zwei Varianten eines schriftlichen Vergleichs, bei der das Gericht die von den Parteien eigenständig ausgehandelte befristete Vertragsfortsetzung nur als eine Art Notar protokolliert, die Voraussetzungen einer rechtlich wasserdichten Befristung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.8 TzBfG nicht vorliegen.
Seit diesem BAG-Urteil müssen entsprechende Vergleiche offiziell auf Vorschlag des Gerichts vereinbart werden, d.h. gemäß § 278 Abs.6 Satz 1, Alt.2 ZPO, oder am besten nach vorheriger Terminabsprache auf der Grundlage beiderseitiger Anwesenheit der Parteien bei im Gerichtssaal.
Können Sie selbst eine Entfristungsklage erheben oder müssen Sie dazu einen Anwalt beauftragen?
Eine Befristungskontrollklage können Sie selbst im eigenen Namen erheben, d.h. Sie müssen sich nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt oder durch einen gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Eine solche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht (die erste Instanz) den Prozess durch ein Urteil entschieden hat und eine der Prozessparteien Berufung einlegen möchte. Die Berufung muss nämlich beim Landesarbeitsgericht (der zweiten Instanz) eingelegt werden, und hier können Sie Ihren Prozess nicht mehr selbst führen (§ 11 Abs.2 ArbGG).
Obwohl Sie einen Entfristungsprozess vor dem Arbeitsgericht (d.h. in der ersten Instanz) selbst im eigenen Namen führen können, ist davon dringend abzuraten.
Erstens nämlich ist das Befristungsrecht juristisch kompliziert, und man ist als Kläger mehr noch als in einem Kündigungsschutzverfahren gefordert, zu rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen.
Zweitens werden im Gütetermin und im Kammertermin Gespräche über eine mögliche gütliche Einigung, d.h. über einen Abfindungsvergleich geführt. Diesen Gesprächen kann man nicht entkommen, da das Gericht von sich auf dieses Thema zu sprechen kommt, und zwar mit großem Nachdruck. Hier sollte man einen Anwalt an seiner Seite haben, der Erfahrungen in solchen Vergleichsverhandlungen hat.
Schließlich sollten Sie vor allem bedenken, dass es für Sie um sehr viel Geld gehen kann. Denn je länger Sie beschäftigt sind und je größer und finanzkräftiger der Betrieb Ihres Arbeitgebers ist, desto höher kann eine Abfindung ausfallen und desto eher rechnen sich die Rechtsanwaltskosten.
Sie sollten sich daher als Arbeitnehmer bei einem Befristungskontrollverfahren von einem Rechtsanwalt oder von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Die Möglichkeit zur Beauftragung eines gewerkschaftlichen Rechtssekretärs hat man, wenn man Gewerkschaftsmitglied ist.
Können Sie auch eine Entfristungsklage auch erheben, wenn Sie sich beruflich verändern möchten?
Sie können gegen eine Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses auch dann gerichtlich vorgehen, wenn Sie von vornherein wissen, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen wollen.
Wie bei einer Kündigungsschutzklage geht es auch bei einer Entfristungsklage vielen Arbeitnehmern gar nicht um das „offizielle“ Klageziel einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern man möchte das Arbeitsverhältnis zu günstigen Bedingungen beenden, d.h. man möchte ein gutes Zeugnis und eine Abfindung.
Welche Fristen müssen Sie bei einer Befristungskontrollklage beachten?
Ebenso wie ein gekündigter Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit hat, eine Kündigungsschutzklage zu erheben (§§ 4, 7 KSchG), muss sich ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen überlegen, ob er gegen die Befristung klagen möchte oder nicht.
Im Unterschied zu einer Kündigungsschutzklage beginnt die dreiwöchige Klagefrist für eine Befristungskontrollklage mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Das ergibt sich aus § 17 Satz 1 TzBfG. Diese Vorschrift lautet:
„Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.“
BEISPIEL: Laut Arbeitsvertrag soll das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 31.12.2012 enden. Dann hat der Arbeitnehmer bis zum 21.01.2013 Zeit, beim Arbeitsgericht Entfristungsklage einzureichen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer diese gesetzliche Frist versäumen, sind die Folgen für Sie katastrophal, falls die Befristung unwirksam war und Sie daher mit Aussicht auf Erfolg einen Prozess hätten führen können. Denn die gesetzliche Folge der Fristversäumung besteht darin, dass die Befristung endgültig als wirksam anzusehen ist.
Müssen Sie die gesetzliche Frist für eine Befristungskontrollklage auch dann beachten, wenn Sie nur eine Abfindung haben wollen?
Als betroffener Arbeitnehmer müssen Sie die Dreiwochenfrist nicht nur beachten, wenn Sie mit der Entfristungsklage die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses erzwingen wollen. Die Einhaltung der Klagefrist ist genauso wichtig, wenn die Entfristungsklage nur ein Mittel sein soll, um eine Abfindung herauszuholen.
Denn wenn Sie einmal die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Klage versäumt haben, hat Ihr Arbeitgeber im Normalfall äußerst gute Chancen, das Gericht zur Abweisung einer verspätet eingereichten Klage zu bewegen. Dementsprechend gering ist das finanzielle Risiko Ihres Arbeitgebers, mit Lohnnachzahlungen belastet zu werden. Von daher wird sich Ihr Arbeitgeber nach Ablauf der Klagefrist normalerweise auf keine Diskussionen über eine Abfindung mehr einlassen.
Die Versäumung der gesetzlichen Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage kann Sie daher im Ergebnis um eine Abfindung bringen.
Was tun, wenn die Dreiwochenfrist für eine Entfristungsklage verstrichen ist?
Konnten Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist ohne Ihr Verschulden nicht einhalten, haben Sie nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verb. mit § 5 KSchG die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung Ihrer Befristungskontrollklage zu beantragen. Solche Fälle, in denen das Gericht eine Klage nachträglich zulassen muss, sind zwar selten, kommen aber vor.
BEISPIEL: Das Arbeitsverhältnis soll aufgrund einer Befristung mit dem Ablauf des 31. Dezember enden. Im Laufe der dritten Januarwoche erkrankt der Arbeitnehmer schwer und liegt daher zwei Wochen auf der Intensivstation. Erst danach kann er sich wieder um seine rechtlichen Angelegenheiten kümmern.
In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht dazu in der Lage, die Entfristungsklage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben. Dann besteht die Möglichkeit, die Klage nach Ablauf der Dreiwochenfrist zu erheben und zusammen mit der Klage einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen.
Mit welchen Kosten ist bei einer Klage gegen eine Befristung zu rechnen?
Die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren sind bei einer Befristungskontrollklage ebenso hoch wie bei einer Kündigungsschutzklage.
Informationen zu der Frage, mit welchen Kosten bei einer solchen Klage zu rechnen ist, finden Sie unter dem Stichwort Kündigungsschutzklage.
Wo finden Sie mehr zum Thema Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage) interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage) finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 05|2021 BAG: Sachgrundlose Befristung nach einer „ganz anders gearteten“ Vorbeschäftigung
- Update Arbeitsrecht 01|2021 BAG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung werden durch eine Entfristungsklage nicht gewahrt
Arbeitsrecht aktuell 2020
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/194 Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung vor langer Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/150 Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/025 Neue BAG-Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/005 Keine schrankenlose Befristung bei Ballett und Oper
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/312 Altersbefristung bei Arbeitsverträgen mit Rentnern rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/143 BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 18/069 LAG Frankfurt entscheidet zum Arbeitnehmerbegriff
- Arbeitsrecht aktuell: 18/016 BAG segnet Befristung von Profifußballer-Verträgen ab
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne
- Arbeitsrecht aktuell: 17/226 Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern
- Arbeitsrecht aktuell: 17/164 Befristung von Ärzten in der Weiterbildung setzt Planung der Weiterbildung voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 17/138 Wann sind Sachgrundbefristungen missbräuchlich?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/020 Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/376 Vergleich im schriftlichen Verfahren als Befristungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 16/347 Stuttgarter LAG contra Bundesarbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/333 Tarifvertragliche Regelung zu sachgrundloser Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/307 Keine Befristung bei dauerhaftem Personalbedarf
- Arbeitsrecht aktuell: 16/146 Missbräuchliche Befristung bei zu kurzer Laufzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 16/057 Befristete Arbeitsverträge im Profifußball
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Klage gegen Befristung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Klage gegen Befristung
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung haben oder wenn Sie aufgrund einer solchen Befristung vor der Entscheidung stehen, eine Befristungskontrollklage zu erheben oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Gestaltung eines befristeten Arbeitsvertrags. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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