- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
Lesen Sie hier, wann und warum die übliche Abfindungsberechnung auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigungsdauer zu ungemessen geringen oder auch zu unangemessen hohen Abfindungen führen kann.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, welchen Einfluss die Möglichkeit der Rücknahme einer Kündigung auf die Abfindung hat, wie sich ein langes Kündigungsschutzverfahren auf die Abfindung auswirkt, wie die Stärke des Kündigungsschutzes die Abfindungsberechnung beeinflusst und in welchen Fällen eine vergangenheitsbezogene Abfindungsberechnung gemäß der Regelabfindung sinnvoll ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Warum werden Abfindungen auch dann gezahlt, wenn kein Abfindungsanspruch besteht?
- Sollte man bei der Kalkulation frei ausgehandelter Abfindungen eher in die Vergangenheit oder eher in die Zukunft schauen?
- Wann errechnet sich bei der üblichen Abfindungsformel eine zu geringe Abfindung?
- Wann errechnet sich bei der üblichen Abfindungsformel eine zu hohe Abfindung?
- Welchen Einfluss hat die Möglichkeit, eine Kündigung zurückzunehmen, auf die Höhe der Abfindung?
- Wann müssen Arbeitnehmer mit einer Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen?
- Welchen Einfluss hat ein langes Kündigungsschutzverfahren auf die Höhe der Abfindung?
- Spielt die Stärke des Kündigungsschutzes für die Berechnung der Abfindung eine Rolle?
- Wann ist eine vergangenheitsbezogene Abfindungsberechnung gemäß der Regelabfindung überhaupt sinnvoll?
- Wie hoch ist eigentlich die Regelabfindung?
- Was heißt "Monatsgehalt" bei der Berechnung der Abfindung?
- Wie viel Abfindung ist realistisch, wenn der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen kann?
- Wie stehen die Chancen auf eine Abfindung nach einer fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen?
- Können gekürzte Kündigungsfristen, Urlaubsgeld, Einmalzahlungen oder sonstiger Arbeitslohn in die Abfindung hineingerechnet werden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung?
- Was können wir für Sie tun?
Warum werden Abfindungen auch dann gezahlt, wenn kein Abfindungsanspruch besteht?
Wer seinen Arbeitsplatz infolge einer Kündigung oder aufgrund eines vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Aufhebungsvertrags verliert, hat manchmal einen Anspruch auf eine Abfindung - falls nämlich ein Abfindungsanspruch in einem Sozialplan oder Tarifvertrag festgeschrieben ist.
Im Normalfall einer Entlassung besteht dagegen kein Abfindungsanspruch. Trotzdem werden Abfindungen oft "freiwillig" gezahlt. Grundlage solcher frei ausgehandelten Abfindungen ist die Befürchtung des Arbeitgebers, mit einer Kündigung oder einem demnächst auslaufenden befristeten Vertrag vor Gericht nicht durchzukommen. Denn das belastet ihn mit ungewollten weiteren Lohnkosten.
Anders gesagt: Gäbe es in Deutschland keinen Kündigungsschutz und keine gesetzlichen Schranken für die Befristung von Arbeitsverträgen, würden Arbeitgeber (abgesehen von Sozialplanabfindungen) nur in sehr seltenen Fällen Abfindungen zahlen.
Kaufmännisch betrachtet sind Abfindungen daher ein Tauschgeschäft: Der Arbeitnehmer verkauft den rechtlichen Bestandsschutz, unter dem sein Arbeitsverhältnis steht, gegen Zahlung einer Abfindung.
Oder aus Sicht des Arbeitgebers: Die Abfindung ist der Preis, den man als Arbeitgeber für die rechtssichere, rasche und damit kostengünstige (oder zumindest kostenmäßig kalkulierbare) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt.
Daraus folgt: Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich (so gut wie) wasserdicht wie z.B. bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, der noch keine sechs Monate lang beschäftigt ist, sind Abfindungen (meist) kein Thema.
Sollte man bei der Kalkulation frei ausgehandelter Abfindungen eher in die Vergangenheit oder eher in die Zukunft schauen?
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber orientieren sich bei Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung an der Daumenregel, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist.
Diese Berechnungsweise ("Regelabfindung", "Faustformelabfindung") ist in manchen Fällen, aber keineswegs immer eine sinnvolle Kalkulationsgrundlage für eine Abfindung.
Denn um die Höhe einer Abfindung festzulegen, sollte man nicht nur in die Vergangenheit, sondern zunächst einmal in die Zukunft schauen.
Wann errechnet sich bei der üblichen Abfindungsformel eine zu geringe Abfindung?
Wenn der wahrscheinliche wirtschaftliche Schaden, der sich aus Arbeitgebersicht infolge einer unwirksamen Kündigung ergeben würde, um ein Vielfaches höher wäre als die Regelabfindung, sollte eine angemessene Abfindung (deutlich) höher als die Regelabfindung sein.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist acht Monate lang in einem Betrieb mit 20 Arbeitnehmern beschäftigt und erhält eine ordentliche Kündigung mit vierwöchiger Frist zum Ende des nächsten Monats, weil der Arbeitgeber mit seinen Arbeitsleistungen unzufrieden ist. Eine Abmahnung wegen Pflichtverstößen hat er bislang nicht erhalten. Der Arbeitgeber bietet auf der Grundlage eines Monatsgehalts von 3.000,00 EUR und des zum Ausscheidenszeitpunkt neun Monate lang bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von (0,75 Jahre x 0,5 x 3.000,00 =) 1.125,00 EUR an. Das wäre die sog. "Regelabfindung" von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr.
Eine solche Abfindung wäre unangemessen gering und sollte vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert werden. Und auch aus Arbeitgebersicht wäre es klug, hier von vornherein eine höhere Abfindung anzubieten, um zu einer raschen gütlichen Einigung zu kommen.
Denn wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, hat er beste Aussichten, den Prozess zu gewinnen. Er ist nämlich zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt und genießt daher Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Und Leistungsmängel sind als solche kein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund.
Wahrscheinlich wird das Gericht daher ein halbes Jahr nach dem Entlassungszeitpunkt zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigung unwirksam war. Das ist für den verklagten Arbeitgeber ein finanzielles Desaster, denn er muss den Lohn für die gesamte Zeit nachzuentrichten, während der der Arbeitnehmer infolge der unwirksamen Kündigung nicht gearbeitet hat. Denn während dieser Zeit befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und muss dem zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmer das Gehalt "fürs Nichtstun" bezahlen (§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Hat der Arbeitnehmer inzwischen Arbeitslosengeld bezogen, ist dieses zwar von dem nachzuentrichtenden Annahmeverzugslohn abzuziehen (§ 11 Nr.3 KSchG), doch entlastet das den Arbeitgeber nicht, weil er der Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld erstatten muss. Der wirtschaftliche Schaden beträgt für den Arbeitgeber daher (6 x 3.000,00 EUR =) 18.000,00 EUR zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Sozialbeitrag, der etwa 20 Prozent des Gehalts ausmacht. Es ergibt sich ein Gesamtschaden von (18.000,00 x 1,2 =) 21.600,00 EUR.
Hinzuzusetzen ist der weitere Schaden infolge des nicht beendeten Arbeitsverhältnisses, denn der Arbeitgeber müsste ja erneut kündigen, um den unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Und bis dahin muss er ihm weiter sein Gehalt bezahlen. Hier kann man drei Gehälter zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Sozialbeitrag veranschlagen, d.h. weitere (9.000,00 x 1,2 =) 10.800,00 EUR.
Verglichen mit dieser Gesamtbelastung von ( 21.600,00 + 10.800,00 =) 32.400 EUR, die neun Gehältern plus dem Arbeitgeberanteil am SV-Beitrag entspricht, wäre eine Abfindung von zwei oder sogar drei vollen Monatsgehältern angemessen, d.h. eine Abfindung von 6.000,00 oder 9.000,00 EUR wäre aus Arbeitgebersicht ein gutes Geschäft. An dieser Stelle ist auch zu bedenken, dass Abfindungen sozialabgabenfrei abzurechnen bzw. auszuzahlen sind, so dass die Bruttoabfindungssumme mit der Gesamtbelastung identisch ist.
Dass eine solche Abfindung im Ergebnis auf mehr als zwei oder sogar drei Gehälter "pro Beschäftigungsjahr" hinausläuft, zeigt nur, dass die vergangenheitsbezogene Regelabfindung (0,5 bis 1,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr)
- bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses und
- bei offenkundiger Unwirksamkeit der Kündigung
nicht angewendet werden sollte, weil sie zu unangemessen geringen Abfindungen führt.
Wann errechnet sich bei der üblichen Abfindungsformel eine zu hohe Abfindung?
Wenn der wahrscheinliche wirtschaftliche Schaden, der sich für Arbeitgeber infolge einer unwirksamen Kündigung ergeben würde, um ein vielfaches geringer wäre als die Regelabfindung, sollte eine angemessene Abfindung (deutlich) unter der Regelabfindung liegen.
BEISPIEL: Eine 48jährige Arbeitnehmerin ist 22 Jahre lang in einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern beschäftigt und erhält im Juni eine ordentliche Kündigung mit siebenmonatiger Frist zu Ende Januar des nächsten Jahres. Hintergrund der Kündigung sind lange Krankheitszeiten, die sich in den letzten zwei Jahren auf jeweils über acht Monate pro Jahr aufsummiert haben. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wurde vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt. Zum Kündigungszeitpunkt ist die Arbeitnehmerin bereits seit mehr als vier Monaten durchgehend erkrankt und erhält daher Krankengeld. Die Arbeitnehmerin fordert über ihren Anwalt auf der Grundlage ihres Monatsgehalts von 3.000,00 EUR und des zum Ausscheidenszeitpunkt 23 Jahre lang bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von (23 Jahren x 0,5 x 3.000,00 =) 34.500,00 EUR. Das wäre die sog. "Regelabfindung" von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr.
Eine solche Abfindung wäre unangemessen hoch und dürfte von einem kostenbewussten Arbeitgeber kaum akzeptiert werden. Denn wenn die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhebt, ist es keineswegs sicher, dass sie den Prozess gewinnt. Außerdem trägt der Arbeitgeber infolge seiner Kündigung kein Verzugslohnrisiko, denn die Arbeitnehmerin erhält bis auf weiteres Krankengeld, das der Arbeitgeber so oder so nicht erstatten muss (d.h. unabhängig von der Frage, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht).
Hinzu kommt die lange Kündigungsfrist von sieben Monaten infolge der über 20jährigen Beschäftigung (§ 622 Abs.2 Satz 1 Nr.7 BGB): Da die meisten Kündigungsschutzklagen innerhalb von sechs bis neun Monaten nach Klageerhebung in der ersten Instanz entschieden sind, ist ein Urteil des Arbeitsgerichts wahrscheinlich schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ergangen, d.h. vor dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin erstmals infolge der Kündigung nicht beschäftigt wird.
Da der Arbeitgeber hier keinen finanziellen Schaden erleiden würde, falls das Gericht seine Kündigung als unwirksam bewerten würde, kann er sich erst einmal entspannt zurücklehnen. Es wäre daher für ihn nicht klug, die Regelabfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu akzeptieren. Angemessen wäre hier eine Abfindung von etwa drei oder vier Monatsgehältern, d.h. von etwa 9.000,00 EUR bis 12.000,00 EUR.
Dass eine solche Abfindung im Ergebnis nur auf 0,13 bis 0,17 Gehälter "pro Beschäftigungsjahr" hinausläuft, zeigt, dass die vergangenheitsbezogene Regelabfindung (0,5 bis 1,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr)
- bei langer Dauer des Arbeitsverhältnisses und
- bei guten Chancen des Arbeitgebers, mit der Kündigung vor Gericht durchzukommen, und/oder
- bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers vor und nach Ausspruch der Kündigung und entsprechendem Krankengeldbezug
nicht ohne weiteres angewandt werden kann, weil sie zu unangemessen hohen Abfindungen führt.
Welchen Einfluss hat die Möglichkeit, eine Kündigung zurückzunehmen, auf die Höhe der Abfindung?
Viele Arbeitnehmer verhalten sich während laufender Abfindungsverhandlungen so, als hätten sie die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung schon in der Tasche.
Um so größer ist dann die Enttäuschung, wenn der Arbeitgeber die Forderungen des Arbeitnehmers als so überzogen ansieht, dass er entnervt die Kündigung "zurücknimmt, weil sie unwirksam war" und feierlich erklärt, keine Rechtsfolgen mehr aus ihr herleiten zu wollen. Damit verbunden ist dann natürlich die Aufforderung, der Arbeitnehmer möge doch freundlicherweise wieder bei der Arbeit erscheinen.
In einem solchen Fall bleibt dem Arbeitnehmer nicht viel übrig, als sich mit der Rücknahme der Kündigung, d.h. mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden zu erklären. Hat er bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht und setzt er sie trotz der Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber weiter fort, würde die Klage wahrscheinlich mangels Feststellungsinteresses abgewiesen.
Demzufolge sinken die Chancen auf eine hohe Abfindung, wenn der Arbeitgeber glaubwürdig damit "drohen" kann, die Kündigung als Reaktion auf "überzogene" Abfindungsforderungen zurückzunehmen und das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.
Wann müssen Arbeitnehmer mit einer Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen?
An dieser Stelle fragt sich, unter welchen Umständen Arbeitgeber beim Abfindungspoker glaubwürdig die Rücknahme der Kündigung als seinen "Plan B" in den Raum stellen können (oder bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag den Verzicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Die Rücknahme einer Kündigung kommt insbesondere in Betracht und die Chancen auf eine hohe Abfindung sind daher nicht ganz so gut,
- wenn sich der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen von einem guten Mitarbeiter trennen muss und schweren Herzens eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat (denn dann ist das Vertrauensverhältnis möglicherweise noch intakt), oder
- wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der bereits lange Zeit erkrankt ist und Krankengeld bezieht, aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt hat (denn dann ist der Arbeitnehmer sowieso nicht im Betrieb und er kostet auch keinen Lohn), oder
- wenn der Arbeitgeber eines kleinen Betriebes durchblicken lässt, den Arbeitnehmer im Falle einer Rückkehr in den Betrieb genauer als bisher im Hinblick auf Leistungen und Verhalten zu kontrollieren (denn dann kann er damit rechnen, dass der Arbeitnehmer wenig Freude an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat).
Die Rücknahme einer Kündigung bzw. die Aufgabe der Kündigungsabsicht ist dagegen wenig wahrscheinlich und die Chancen auf eine hohe Abfindung gut,
- wenn der Arbeitgeber aus (angeblichen) verhaltensbedingten Gründen einen Mitarbeiter gekündigt hat und wenn er die (angeblichen) Verfehlungen und die dadurch bedingte Entlassung im Betrieb bereits bekannt gemacht hat (denn dann würde er einen Gesichtsverlust erleiden, wenn der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint), oder
- wenn der Arbeitgeber eine Führungskraft gekündigt und die Stelle bereits mit einem Nachfolger seines Vertrauens besetzt hat (denn dann hätte er große Probleme, den gekündigten Arbeitnehmer wieder vertragsgerecht zu beschäftigen, falls dieser den Kündigungsschutzprozess gewinnt), oder
- wenn der Arbeitgeber aus (angeblichen) verhaltensbedingten Gründen ein Mitglied des Betriebsrats außerordentlich kündigen möchte und bereits freigestellt hat (denn dann hätte er vor der Betriebsöffentlichkeit einen Machtkampf mit dem Betriebsrat verloren, wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied wieder zurückkehren würde).
Allgemein kann man daher sagen, dass Abfindungen umso höher ausfallen sollten, je höher die Barrieren für den Arbeitgeber sind, die Kündigung notfalls zurückzunehmen.
Welchen Einfluss hat ein langes Kündigungsschutzverfahren auf die Höhe der Abfindung?
Wie erwähnt ist das für Arbeitgeber bestehende Risiko, infolge der Unwirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung mit ungewollten Lohnkosten belastet zu sein, die wirtschaftliche Grundlage von Abfindungszahlungen. Und dieses Verzugslohnrisiko steigt im Allgemeinen, je mehr Zeit seit dem Ausspruch einer Kündigung vergeht. Daher erhöht ein langes Kündigungsschutzverfahren im Allgemeinen die Chancen auf eine gute Abfindung.
Konkret heißt das: Falls das Arbeitsgericht im Kammertermin, in dem es sein Urteil fällen muss, Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung äußert, hat der Arbeitnehmer bei langer Verfahrensdauer bessere Chancen auf eine hohe Abfindung als unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung.
BEISPIEL: Ein zehn Jahre lang beschäftigter 56jähriger Arbeitnehmer erhält im August eine ordentliche Kündigung zum Jahresende. Dagegen reicht er Kündigungsschutzklage ein. Ab Januar des Folgejahres macht er laufend den Annahmeverzugslohn geltend, d.h. er erweitert seine Klage um die in jedem Monat fällig werdenden Lohnansprüche, die der Arbeitgeber natürlich von seinem Standpunkt aus zurückweist, da er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht. Aufgrund mehrfacher Terminverschiebungen ist das Verfahren im Sommer immer noch nicht entschieden. Jetzt sind bereits sechs Monatslöhne "auf der Uhr" (Januar bis Juni).
In diesem Fall wäre die Abfindung, über die man aufgrund des lange dauernden Verfahrens verhandeln würde, deutlich höher als unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung.
Das Beispiel macht deutlich, wie wichtig es für Arbeitnehmer bzw. ihre Anwälte ist, in einem Kündigungsschutzverfahren die nach der streitigen Entlassung fällig werdenden Lohnansprüche einzuklagen, und zwar brav unter Abzug des erhaltenen Arbeitslosengeldes und unter Vorlage des Leistungsbescheides der Arbeitsagentur. Denn erstens macht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber damit deutlich, dass er bislang keine neue Stelle gefunden hat. Und zweitens rechnet er ihm immer wieder konkret vor, wie teuer es wäre, wenn die Klage Erfolg hätte. Und drittens kann der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsgericht ihm Recht gibt, sofort nach dem Urteil die eingeklagten Löhne vollstrecken.
Wäre der Arbeitnehmer dagegen in diesem Beispiel nicht 56 Jahre alt, sondern erst 36, und würde er den Annahmeverzugslohn nicht einklagen, obwohl er schon viele Monate lang "draußen" ist, wäre der Arbeitgeber schlecht beraten, wenn er im Kammertermin nicht danach fragen würde, ob der Arbeitnehmer vielleicht inzwischen eine neue Stelle gefunden hat.
Denn in einem solchen Fall sinken die Preise. Der bei einem anderen Arbeitgeber bezogene Lohn ist nämlich vom Annahmeverzugslohn abzuziehen (§ 11 Nr.1 KSchG) und (anders als das Arbeitslosengeld) vom bisherigen Arbeitgeber natürlich nicht zu erstatten, so dass dieser sich entspannen kann. Und außerdem: Wer eine neue Stelle gefunden hat, möchte nur selten wieder zu seinem alten Arbeitgeber zurück, so dass die Kündigungsschutzklage insgesamt eine zahnlose Angelegenheit geworden ist.
Für Arbeitgeber heißt das: Zieht sich ein Kündigungsschutzverfahren immer weiter in die Länge, sollte man überlegen, das Abfindungsangebot aufzubessern, um eine möglichst rasche Einigung zu erzielen.
Ein lange dauernder Kündigungsschutzprozess erhöht daher die Chancen des Arbeitnehmers auf eine hohe Abfindung,
- wenn er während des Verfahrens keine neue Stelle gefunden hat, und
- wenn das aufgrund seiner Qualifikation und/oder seines Alters nicht sehr wahrscheinlich ist, und
- wenn er die Klage um den Annahmeverzugslohn erweitert und dabei den Bezug von Arbeitslosengeld nachweist.
Dagegen verringern lange dauernde Kündigungsschutzverfahren die Chancen auf eine hohe Abfindung,
- wenn der Arbeitnehmer während des Verfahrens eine neue Stelle gefunden hat, und
- wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat.
Spielt die Stärke des Kündigungsschutzes für die Berechnung der Abfindung eine Rolle?
Hat der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung geklagt und verhandelt mit seinem Arbeitgeber während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens über eine Abfindung, wissen beide Parteien nicht, wie das Gericht über die Klage bzw. die Kündigung entscheiden wird.
An dieser Stelle kommt es auf eine juristische Einschätzung der Wahrscheinlichkeit an, mit der das Gericht die Kündigung als wirksam oder eben als unwirksam ansehen wird.
Und das bedeutet im Allgemeinen: Je mehr rechtliche Hürden man als Arbeitgeber auf seinem Weg zu einer wirksamen Kündigung überspringen muss und je höher diese Hürden sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass man an einer Hürde hängenbleibt.
Rechtliche Hürden sind vor allem der Sonderkündigungsschutz ("Unkündbarkeit"), den bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Betriebsräte, Schwerbehinderte, schwangere Arbeitnehmerinnen oder Elternzeitler in Anspruch nehmen können. Aber auch verfahrensrechtliche Anforderungen wie eine korrekte Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung erhöhen das Risiko für den Arbeitgeber, mit seiner Kündigung vor Gericht nicht durchzukommen.
BEISPIEL: In einem Betrieb sind 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber möchte die Abteilung "Customer Service" schließen, da Kundenrückfragen und -beschwerden künftig von den Verkäufern bearbeitet werden sollen. Die in der Abteilung "Customer Service" arbeitenden fünf Arbeitnehmer erhalten daher eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung und erheben Kündigungsschutzklage, da sie alle schon lange Jahre beschäftigt sind und mit dem Abfindungsangebot des Arbeitgebers (0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr) nicht zufrieden sind. Einer der gekündigten Arbeitnehmer ist Betriebsratsmitglied. Seine Kündigung stützt der Arbeitgeber auf § 15 Abs.5 KSchG. Danach kann einem Betriebsratsmitglied ordentlich wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung gekündigt werden, was aber voraussetzt, dass die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
In diesem Fall kann die Abfindung für das gekündigte Betriebsratsmitglied ein oder zwei Jahresgehälter betragen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen kann, eine Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Abteilung sei "unmöglich". Welche Abfindungen die gekündigten "normalen" Kollegen erhalten, sollte daher kein Maßstab für die Abfindung sein, die der gekündigte Betriebsrat verlangt.
Im Allgemeinen steigen daher die Chancen auf eine hohe Abfindung,
- wenn die Kündigung wegen eines "ziemlich klaren" juristischen Fehlers unwirksam ist, d.h. wenn die Unwirksamkeit "offenkundig" ist (was z.B. oft der Fall ist, wenn der Arbeitgeber "aus dem Bauch heraus", d.h. unüberlegt gekündigt hat), und/oder
- wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen kann, d.h. wenn er ordentlich unkündbar oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündbar ist.
Umgekehrt sinken die Chancen auf eine hohe Abfindung,
- wenn die Kündigung "ziemlich offensichtlich" wirksam ist, z.B. als betriebsbedingte Kündigung bei einer Schließung des gesamten Betriebs, oder
- wenn der Arbeitnehmer "ziemlich eindeutig" nicht unter das KSchG fällt und daher keinen Kündigungsschutz hat, weil der Arbeitgeber zwar acht, neun oder zehn Arbeitnehmer beschäftigt, aber eben nicht mehr als zehn.
Wann ist eine vergangenheitsbezogene Abfindungsberechnung gemäß der Regelabfindung überhaupt sinnvoll?
Wie erwähnt passt die Regelabfindung von 0,5 bis 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr nicht,
- wenn das Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer war, und/oder
- wenn der Arbeitgeber infolge einer Dauererkrankung des gekündigten Arbeitnehmers ein geringes Verzugslohnrisiko trägt, und/oder
- wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne weiteres zurücknehmen könnte ("Plan B"), und/oder
- wenn eine Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber praktisch ausgeschlossen ist (es gibt keinen "Plan B"), und/oder
- wenn sich der Kündigungsschutzprozess sehr lange hinzieht, und/oder
- wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung eine neue Stelle gefunden hat und der Arbeitgeber das weiß, und/oder
- wenn die Kündigung vor Gericht nur schwer zu begründen ist, z.B. wegen Unkündbarkeit oder wegen ziemlich klarer Rechtsmängel, oder und/oder
- wenn die Kündigung vor Gericht ganz leicht zu begründen ist, z.B. weil das Arbeitsverhältnis nicht unter das KSchG fällt.
Daraus folgt umgekehrt, dass die Regelabfindung von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr dann passt bzw. eine gute Verhandlungsgrundlage ist,
- wenn das Arbeitsverhältnis nicht allzu kurz, aber auch nicht "ewig lang" bestanden hat, also etwa fünf bis 20 Jahre, und
- wenn der Arbeitnehmer weder langfristig krank ist noch kurz nach der Kündigung einen neuen Job findet, und
- wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer kurz nach Ausspruch der Kündigung über die Abfindung verhandeln, und
- wenn keine klaren Anhaltspunkte dafür gegeben sind, ob die Kündigung wirksam war oder nicht, und/oder
- wenn der Arbeitgeber aus sozialen Gründen auch sehr lange Beschäftigungszeiten honorieren möchte.
BEISPIEL: Ein 35jähriger Vertriebsmitarbeiter mit einem Monatsgehalt von 4.000,00 EUR wird nach acht Jahren betriebsbedingt gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin erläutert der Arbeitgeberanwalt, dass die Kündigung Folge einer geplanten Änderung der Vertriebsstruktur ist. Man einigt sich auf die reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Regelabfindung von (8 Jahre x 0,5 x 4.000,00 EUR =) 16.000,00 EUR.
In solchen Fällen "funktioniert" die übliche Abfindungsformel, denn es geht um eine betriebsbedingte Kündigung, deren Hintergründe der Arbeitnehmer nur schwer beurteilen kann. Der Arbeitnehmer kann daher noch weniger als bei einer verhaltensbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung wissen, was der Arbeitgeber im Prozess vortragen wird und wie sich der Prozess demzufolge weiter entwickeln wird. Da aber auch der Arbeitgeber nicht weiß, wie rasch der Arbeitnehmer eine neue Stelle finden wird, und weil das Arbeitsverhältnis weder besonders kurz noch extrem lange bestanden hat, ist die Regelabfindung hier eine angemessene Lösung.
Dagegen ist die Regelabfindung von 0,5 bis 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr nicht so selbstverständlich, wenn das Arbeitsverhältnis von sehr langer Dauer war.
BEISPIEL: Ein 50jähriger Arbeitnehmer wird nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit ordentlich mit siebenmonatiger Frist betriebsbedingt gekündigt, weil der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen die Personalstärke seines Betriebs von 80 auf 40 Mitarbeiter verringert. Betroffen von dieser Kündigungswelle sind alle Abteilungen. Einen Betriebsrat gibt es nicht und daher auch keinen Sozialplan, aber der Arbeitgeber bietet Abfindungen an. Der Arbeitnehmer fordert bei einem Gehalt von 3.500,00 EUR die Regelabfindung von 0,75 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, d.h. (30 Jahre x 0,75 x 3.500,00 =) 78.750,00 EUR.
In diesem Beispiel beträgt die Regelabfindung bei einem Faktor von 0,75 stolze 78.750,00 EUR und damit beinahe das Doppelte eines Jahresgehaltes (42.000,00 EUR). Und auch dann, wenn man statt des Faktors 0,75 die Abfindung mit dem Faktor 0,5 berechnen würde, wäre die Abfindung deutlich höher als ein Jahresgehalt (30 Jahre x 0,5 x 3.500,00 = 52.500,00 EUR).
Daher muss sich der Arbeitgeber fragen, ob er es nicht auf einen Kündigungsschutzprozess ankommen lassen sollte. Aufgrund der langen Kündigungsfrist von sieben Monaten könnte er schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mit einem Urteil erster Instanz rechnen, und vielleicht würde das Gericht die Kündigung ja durchwinken.
Die hier vom Arbeitnehmer verlangte Abfindung (Faktor 0,75) dürfte daher zu hoch sein und auch bei einem Faktor von 0,5 ist hier noch Luft nach unten. So wäre ein Jahresgehalt (42.000,00 EUR) auch "in Ordnung". Andererseits sollten Arbeitgeber natürlich Geld für Abfindungen einplanen, wenn sie einen erheblichen Teil der Belegschaft betriebsbedingt entlassen möchten. Daher wäre hier im Beispiel auch die Regelabfindung mit einem Faktor von 0,5 Gehältern pro Jahr (52.500,00 EUR) nicht völlig überzogen.
Fazit: Die Regelabfindung ist zwar bei Beschäftigungszeiten, die deutlich über 20 Jahre oder gar über 30 Jahre hinausgehen, durch das Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers, d.h. rein wirtschaftlich gesehen kaum gerechtfertigt.
Andererseits wollen viele Unternehmen aus sozialen Gründen eine lange Betriebszugehörigkeit honorieren. Daher ist es auch bei Beschäftigungszeiten von über 20 oder über 30 Jahren "in Ordnung", wenn Arbeitnehmer erst einmal die Regelabfindung verlangen. Ob sie diese im Ergebnis auch bekommen, ist eine andere Frage.
Wie hoch ist eigentlich die Regelabfindung?
Wer von einer "Regelabfindung" spricht, meint
- 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr, oder sogar
- 1,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr, oder aber auch "nur"
- 0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr.
Die am häufigsten von Arbeitgebern vorgeschlagene bzw. von Arbeitnehmern geforderte "Regelabfindung" ist der Faktor 0,5. Einen solchen Vorschlag hört man dementsprechend oft von Seiten der Arbeitsgerichte. Und auch der Gesetzgeber hat sich an diesem Faktor orientiert, nämlich in § 1a KSchG.
Bei großen finanzstarken Unternehmen und/oder bei kurzer Beschäftigungsdauer kann man aber auch eine Abfindung von 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr als "Regelabfindung" ansehen.
Schließlich schlagen die Arbeitsrichter in einigen Gerichtsbezirken routinemäßig nur 0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindung vor, d.h. die hier "lokal geltende Regelabfindung" ist niedriger als andernorts.
Eine solche reduzierte Regelabfindung ist auch bei kleineren und wenig finanzstarken Unternehmen bestimmter Branchen üblich bzw. angemessen, z.B. bei kleineren Baubetrieben, kleineren Reinigungsunternehmen oder kleineren Bewachungsunternehmen.
Was heißt "Monatsgehalt" bei der Berechnung der Abfindung?
Wichtig für die Berechnung einer Abfindung ist schließlich das Monatsgehalt.
Dabei ist es üblich, das Bruttogehalt zugrunde zu legen, d.h. eine Abfindungsberechnung auf der Grundlage eines Nettolohns wäre nicht in Ordnung.
Nicht so klar ist dagegen die Antwort auf die Frage, ob Zuschläge, Einmalzahlungen oder regelmäßig anfallende Überstunden in das Monatsgehalt mit einzurechnen sind. Um diese Gehaltsbestandteile bei der Abfindung zu berücksichtigen, teilt man am besten das Jahresgehalt, das in der Dezemberabrechnung des letzten Kalenderjahres ausgewiesen wird, durch zwölf. Dadurch errechnet sich meist ein (deutlich) höheres "Monatsgehalt" als wenn man sich die Gehaltsabrechnung des laufenden Monats oder der letzten drei Monate anschaut.
Hier gibt es keine "richtige" oder "falsche" Berechnungsmethode, d.h. welches Monatsgehalt zugrunde gelegt wird, ist Verhandlungssache. Für die Einbeziehung variabler Gehaltsbestandteile spricht, dass das komplette Jahresgehalt die effektive Dauerbelastung ist, die der Arbeitgeber mit der Zahlung der Abfindung in der Zukunft vermeiden möchte.
Wie viel Abfindung ist realistisch, wenn der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen kann?
Stellt das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess, der über eine ordentliche Kündigung geführt wird, einen Verstoß gegen § 1 KSchG fest, kann der Arbeitgeber beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, wenn Gründe vorliegen, "die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen" (§ 9 Abs.1 Satz 2 KSchG).
Solche Auflösungsgründe werden von den Gerichten nur selten akzeptiert, so dass von Arbeitgebern gestellte Auflösungsanträge nicht oft Erfolg haben. Anders ist es aber, wenn der gekündigte Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs.2 KSchG ist. Das sind "Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind".
Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber, falls seine Kündigung gegen § 1 KSchG verstößt und daher unwirksam ist, immer einen Auflösungsantrag stellen, d.h. er braucht dazu keine Auflösungsgründe.
Aufgrund dieser Sonderregelung des KSchG hat der Arbeitgeber erweiterte Möglichkeiten, auf die Kündigungsschutzklage eines leitenden Angestellter zu reagieren: Er kann in erster Linie versuchen, das Gericht von der Wirksamkeit seiner Kündigung zu überzeugen, damit das Gericht die Klage abweist. Eine Abfindung muss dann nicht gezahlt werden.
Kommt man als Arbeitgeber damit aber nicht durch, d.h. stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 1 KSchG fest, bleibt immer noch der Ausweg, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Angestellten gegen Zahlung einer Abfindung zu beantragen.
Das heißt aus Sicht eines leitenden Angestellten: Man kann zwar - wie andere Arbeitnehmer auch - gegen eine ordentliche Kündigung klagen und auf diesem Wege versuchen, weiter beschäftigt zu werden. Man kann seine weitere Beschäftigung aber nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen, falls der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellt.
Daher begrenzt die Abfindung, zu der das Gericht den Arbeitgeber im Falle eines Auflösungsantrags verurteilen würde, die Höhe der Abfindung, die ein leitender Angestellter bei einer Abfindung auf der Grundlage einer freiwilligen gütlichen Einigung ("Vergleich") realistischer Weise durchsetzen kann.
Gemäß § 10 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 KSchG beträgt die Höchstgrenze der vom Gericht festzusetzende Abfindung
- im Regelfall zwölf Monatsverdienste,
- wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat 15 Monatsverdienste,
- wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat 15 Monatsverdienste.
Bei diesen Zahlen handelt es sich um Höchstgrenzen, d.h. das Gericht wird im Normalfall geringere Abfindungen festsetzen. Viele Gerichte wenden dabei die Regelabfindung an, d.h. sie verurteilen den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
Arbeitgeber, die mit Führungskräften über eine Abfindung verhandeln, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob sie auch wirklich leitende Angestellte im Rechtssinne, d.h. im Sinne von § 14 Abs.2 KSchG sind. Das ist in vielen Fällen bei genauerem Hinsehen nicht der Fall.
Dann aber sind Abfindungsforderungen nicht durch die Abfindung gedeckelt, die das Arbeitsgericht bei einem Auflösungsantrag wahrscheinlich zusprechen würde. Auch die Maximalgrenzen von § 10 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 KSchG gelten dann nicht.
Wie stehen die Chancen auf eine Abfindung nach einer fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen?
Arbeitgeber, die eine fristlose Kündigung aussprechen und diese auf verhaltensbedingte Gründe stützen oder auf den dringenden Verdacht erheblicher Pflichtverstöße (Verdachtskündigung), geben damit erst einmal kein starkes Signal, dass sie zu einer gütlichen Einigung inklusive einer Abfindungszahlung bereit wären.
Trotzdem sind beide Parteien gut beraten, auch nach dem Ausspruch einer solchen Kündigung über die Möglichkeit zu sprechen, den Streit gütlich zu erledigen. Dabei führt eine fristlose Kündigung allerdings zu deutlich mehr Stress auf beiden Seiten:
Arbeitnehmer stehen viel stärker unter Druck, auch kleine Abfindungen zu akzeptieren oder sich sogar mit dem "Durchbezahlen" der Kündigungsfristen zufrieden zu geben, d.h. mit einer fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung. Denn falls sie den Kündigungsschutzprozess verlieren sollten, wären sie nicht nur ihre Stelle los, sondern auch ihr Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfristen. Außerdem würde die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen und die Chancen auf ein gutes Zeugnis wären gleich Null.
Andererseits tragen auch Arbeitgeber ein höheres Risiko als bei Streitigkeiten über eine ordentliche Kündigung. Denn falls sie den Kündigungsschutzprozess verlieren sollten, würden sie durch die Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb einen erheblichen Gesichtsverlust erleiden. Eine Rücknahme der Kündigung scheidet daher als Option in der Regel aus. Außerdem befinden sie sich aufgrund der Fristlosigkeit der Kündigung sofort nach deren Ausspruch im Annahmeverzug. Und schließlich hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers immer negative Auswirkungen auf das Betriebsklima. Es wäre daher keine gute Idee, allein zum Zwecke der Verringerung von Abfindungen regelmäßig erst einmal fristlose Kündigungen auszusprechen anstelle von ordentlichen Kündigungen.
Im Ergebnis enden fristlose Kündigung vor Gericht oft so, dass die Parteien sich auf eine reguläre, d.h. fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitgeber erklärt, dass er "aus heutiger Sicht" an den gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfen nicht mehr festhält. Ob darüber hinaus eine Abfindung gewährt wird und wie hoch diese ist, hängt davon ab, ob an den Vorwürfen "etwas dran" ist oder nicht.
Können gekürzte Kündigungsfristen, Urlaubsgeld, Einmalzahlungen oder sonstiger Arbeitslohn in die Abfindung hineingerechnet werden?
Bei Verhandlungen über die Abfindungshöhe wird meist nicht nur über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert. Umstritten sind oft auch
- Kündigungsfristen (die der Arbeitgeber z.B. nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht oder nicht vollständig "durchbezahlen" möchte), und/oder
- Einmalzahlungen, d.h. Gratifikationen wie ein Weihnachtsgeld, eine Provision oder eine Zielvereinbarungsprämie (die der Arbeitgeber jedenfalls für das Ausscheidensjahr nicht oder nicht vollständig zahlen möchte), und/oder
- Überstunden (deren Bezahlung viele Arbeitnehmer erstmals nach Erhalt einer Kündigung verlangen und die der Arbeitgeber dann oft dem Grunde nach bestreitet, weil aus seiner Sicht gar keine Überstunden gemacht wurden) und/oder
- Urlaubsabgeltung (die der Arbeitgeber oft nicht zahlen möchte, weil er die faktische "Freistellung" nach der kündigungsbedingten Entlassung als Urlaubsgewährung ansieht).
In solchen Fällen können Arbeitgeber versuchen, den Arbeitnehmer gegen Erhöhung des Abfindungsangebots zum Verzicht auf solche Zahlungsansprüche zu bewegen.
Dabei sollten Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht mitmachen, wenn es um Kündigungsfristen geht. Denn eine Verkürzung von Kündigungsfristen kann zu einer Sperrzeit oder zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
Außerdem ist eine Abfindung wirtschaftlich als "Mogelpackung" zu bewerten, wenn die für das Unternehmen anfallenden Sowieso-Kosten, nämlich die während der Kündigungsfristen zu zahlenden Gehälter, für die Finanzierung einer "Abfindung" verwendet werden. Letztlich bezahlt der Arbeitnehmer seine Abfindung dann selbst, nämlich durch den Verzicht auf sein Gehalt während der Kündigungsfristen.
Außerdem dürfen beide Parteien Gehaltsforderungen nur dann gegen Zahlung oder Erhöhung der Abfindung streichen, wenn diese Forderungen noch nicht entstanden und/oder dem Grunde nach rechtlich zweifelhaft sind. Denn andernfalls würde man zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts umgehen: Da Arbeitslohn sozialabgabenpflichtig ist, Abfindungen dagegen nicht, wäre es unzulässig, bestehende Ansprüche auf Arbeitslohn in einen Abfindungsanspruch "umzuetikettieren".
Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Sozialplan
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Köln
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht München
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Nürnberg
- Abfindung und Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht Stuttgart
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/056 Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 16/088 Anfechtung eines Sozialplans der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 14/165 Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
- Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/084 Sozialplan und befristete Arbeitsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 12/392 Sozialplan-Abfindung bei Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/237 Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/130 Keine Diskriminierung aufgrund geringerer Abfindung bei Erwerbsminderungsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 11/087 Abfindung: Diskriminierung durch Staffelung nach Altersgruppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 11/004 Auch rentennahe Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindungszahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/114 Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/045 Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Ältere Arbeitnehmer dürfen ausgenommen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 09/149 Lebensalter und Betriebszugehörigkeit dürfen bei Sozialplanabfindung den Ausschlag geben
- Arbeitsrecht aktuell: 09/069 Ungleichbehandlung bei Abfindungen aufgrund von Turboregelungen ist rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 09/035 Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/087 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus gerichtlichem Vergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 08/012 Beziffertes Abfindungsangebot bei gleichzeitigem Verweis auf § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 07/81 BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung und Abfindungsvergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 07/73 Keine Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen mit „maßvoller“ Abfindungsregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer - geplanten oder schon ausgesprochenen - Kündigung über eine Abfindungslösung verhandeln, oder wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindungskomponente rechtssicher vereinbaren möchten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt eines Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de