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Elternzeit, Elterngeld
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wer wie lange Elternzeit in Anspruch nehmen kann, bis wann man Elternzeit beantragt haben muss, durch welche finanziellen Leistungen die Elternzeit abgesichert ist und wie sich das Arbeitslosengeld berechnet, falls man nach einer Elternzeit arbeitslos wird.
Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein können und wie es mit Ihrem Kündigungsschutz während der Elternzeit steht.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
- Wie lange können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen?
- Bis wann müssen Sie die Elternzeit beantragen?
- Müssen Sie die Elternzeit schriftlich beantragen?
- Welche Leistungen gibt es vom Staat?
- Können Sie während des Bezugs von Elterngeld erwerbstätig sein?
- Können Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein?
- Wie sieht es mit Ihrem Kündigungsschutz aus?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Elternzeit?
- Was können wir für Sie tun?
Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder nur eingeschränkt arbeiten wollen.
Die einschlägige gesetzliche Regelung findet sich in § 15 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie verlangt, dass man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind "selbst betreut und erzieht".
Das betreute Kind kann entweder das eigene sein oder das des Ehegatten oder Lebenspartners. Möglich sind auch andere Beziehungen zwischen Arbeitnehmer/in und Kind, so z.B., dass man mit einem Kind zusammenlebt, das man mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.
Elternzeit steht demzufolge nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Darüber hinaus sind auch weitere, in § 15 Abs.1 Satz 1 BEEG genannte Personen anspruchsberechtigt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass die erziehende Betreuungsperson während der Elternzeit nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss, dabei aber den Arbeitsplatz behält.
Als Ergänzung zu dem Anspruch auf Elternzeit sichert der Anspruch auf Elterngeld die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit.
Wie lange können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen?
Elternzeit können Sie im Normalfall höchstens für die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes nehmen. Dabei wird die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt, während der die junge Mutter gemäß § 3 Abs.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden darf, auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs.2 Satz 2 BEEG).
Eine Ausnahme gilt dann, wenn Sie ein Kind angenommen oder in Adoptionspflege genommen haben. Dann ist eine Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich (§ 15 Abs.2 Satz 5 BEEG).
Ihr Arbeitsverhältnis kann aber auch alltäglicheren Fällen länger als drei Jahre unterbrochen werden, nämlich dann, wenn Sie nach Ablauf der ersten Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder betreuen. Die Höchstgrenze von drei Jahren Erziehungsurlaub gilt nämlich nur für jeweils ein Kind.
Bis wann müssen Sie die Elternzeit beantragen?
Wenn Sie Elternzeit beanspruchen möchten, müssen Sie diese gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen und dabei gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Die Erklärung, daß Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen bzw. verlangen, muss unbedingt abgegeben werden, da die Elternzeit sonst nicht wirksam beginnt. Ein Fernbleiben der Arbeitnehmerin von der Arbeit wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.
Müssen Sie die Elternzeit schriftlich beantragen?
Die Erklärung, mit der Sie vom Arbeitgeber Elternzeit verlangen, müssen Sie gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG "schriftlich" abgeben. Das mündliche Verlangen von Elternzeit ist rechtlich unverbindlich.
Und "schriftlich" heißt, dass Sie wie bei einer Kündigung zu Papier und Stift greifen müssen, d.h. Sie müssen den Antrag auf Elternzeit auf einem Blatt Papier festhalten und dann eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS sind unzureichend bzw. rechtlich unverbindlich. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Mitte 2016 klargestellt (BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift).
Welche Leistungen gibt es vom Staat?
Elterngeld gibt es nach derzeitiger Regelung bis maximal 1.800,00 EUR pro Monat.
Das Elterngeld ist der Besteuerung nicht unterworfen, aber es ist zu dem übrigen zu versteuernden Einkommen, ähnlich wie das Arbeitslosengeld I, hinzuzurechnen, so dass sich der Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, durch das Elterngeld erhöht.
Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate. Nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.
Können Sie während des Bezugs von Elterngeld erwerbstätig sein?
Der Bezug von Elterngeld setzt zwar gemäß § 1 Abs.1 BEEG im Normalfall voraus, daß der Berechtigte "keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt". Diese Regelung erlaubt Elternzeitlern aber mehr als nur einen Minijob:
Denn gemäß § 1 Abs.6 BEEG ist eine Person "nicht voll erwerbstätig", wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Eine regelmäßige Arbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ist also mit dem Bezug von Elterngeld vereinbar.
Können Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein?
Im Normalfall bedeutet Elternzeit, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht bei der Arbeit erscheint und sich dafür um die Betreuung seines Kindes kümmert.
Trotzdem kann man während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bis zu einer Dauer von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Dazu heißt es in § 15 Abs.4 BEEG:
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen."
Derartige Ablehnungsgründe, mit denen der Arbeitgeber die Ablehnung der beantragten Zustimmung verweigern kann, sind vor allem Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen.
Wie sieht es mit Ihrem Kündigungsschutz aus?
Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, sind Sie vor Kündigungen des Arbeitgebers in besonderer Weise geschützt. Dazu heißt es in § 18 Abs.1 BEEG:
"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."
Wo finden Sie mehr zum Thema Elternzeit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Elternzeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Antrag auf Elternzeit
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Elternzeit finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/103 Lohnfortzahlung für Eltern in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/101 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/107 Ablehnung einer Elternteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/054 Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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- Arbeitsrecht aktuell: 16/313 LAG Berlin-Brandenburg stärkt Gehaltssicherung bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 16/258 Massenentlassung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/184 Reform des Mutterschutzgesetzes
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- Arbeitsrecht aktuell: 15/306 Elternurlaub in Griechenland
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/025 Lohnfortzahlung bei Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Elternzeit, Elterngeld finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Elternzeit, Elterngeld
Letzte Überarbeitung: 25. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, von Ihrem Arbeitgeber Elternzeit zu verlangen oder wenn Sie sich bereits in Verhandlungen hierüber befinden, mit Ihrem Arbeitgeber allerdings bislang nicht zu einer Einigung kommen konnten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls erforderlichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren, falls ein solches nach Lage der Dinge aussichtsreich erscheint.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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