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Ablehnung einer Elternteilzeit
03.05.2019. Während einer Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht, in Teilzeit zu arbeiten.
Dieser Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit besteht nur ausnahmsweise nicht, nämlich wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Elternteilzeitantrag ablehnen, muss das aber schriftlich begründen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass und warum sich der Arbeitgeber bei dieser Begründung Mühe geben sollte.
Denn wenn in einem späteren Prozess über den Anspruch auf Elternteilzeit gestritten wird, kann sich der Arbeitgeber nur auf Ablehnungsgründe berufen, die er bereits in seinem Ablehnungsschreiben genannt hat: BAG, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 298/18.
- Welche Bedeutung hat die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit?
- Der Fall des BAG: Streit um eine gut fünfmonatige Teilzeit in der Elternzeit
- BAG: Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeit in der Elternzeit ab, kann er sich in einem späteren Prozess nur auf die Ablehnungsgründe berufen, die im Ablehnungsschreiben genannt sind
Welche Bedeutung hat die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit?
Gemäß § 15 Abs.5 BEEG können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während einer Elternzeit eine Arbeitszeitverringerung beantragen, d.h. eine Teilzeit in der Elternzeit bzw. Elternteilzeit. Voraussetzung ist eine Betriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmern und eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.1, Nr. BEEG).
Die Elternteilzeit muss zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen und kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.4 BEEG). Falls der Arbeitgeber eine beantragte Elternteilzeit ablehnen will, d.h. die Arbeitszeitverringerung als solche und/oder die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit, muss er das im Allgemeinen innerhalb von vier Wochen (gerechnet ab Stellung des Antrags) tun sowie mit schriftlicher Begründung (§ 15 Abs.7 Satz 4 BEEG).
Einen Antrag auf Elternteilzeit zu ignorieren, d.h. sich in Schweigen zu hüllen, ist für den Arbeitgeber keine gute Option, es sei denn, er ist mit dem Antrag in vollem Umfang einverstanden. Denn ohne schriftliche, fristgerechte und mit Gründen versehene Ablehnung der Arbeitszeitverringerung und/oder der Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitswoche gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt (§ 15 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG).
Eine solche Zustimmungsfiktion ist auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den „normalen“ Anspruch auf Arbeitszeitverringerung vorgesehen (§ 8 Abs.5 Satz 2 und 3 TzBfG), doch hat der Arbeitgeber bei einem Teilzeitantrag auf der Grundlage von § 8 TzBfG länger Zeit für eine Stellungnahme als bei einem Elternteilzeitantrag.
Denn für die Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG kann sich der Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung Zeit lassen (§ 8 Abs.5 Satz 1, 2 und 3 TzBfG). Im Unterschied dazu muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Elternteilzeit spätestens vier Wochen nach Antragstellung ablehnen, wobei der Antrag selbst (beliebig) lange vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung gestellt werden kann (§ 15 Abs.7 Satz 5 und 6 BEEG).
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit später im Falle eines Gerichtsverfahrens an diese Begründung gebunden ist, d.h. ob er keine anderen Gründe gegen die Elternteilzeit vorbringen kann als die in seinem Ablehnungsschreiben bereits genannten Ablehnungsgründe, oder ob es eine solche Ausschlusswirkung („Präklusion“) nicht gibt.
Gegen eine Präklusion spricht, dass der Arbeitgeber gesetzlich gezwungen ist, binnen vier Wochen nach Eingang des Elternteilzeitantrags eine schriftliche und begründete Ablehnung zu verfassen, obwohl bis zum Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung möglicherweise noch viele Monate Zeit bleibt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nur schlecht voraussehen, welche betrieblichen Gründe gegen die gewünschte Arbeitszeitverringerung sprechen, so dass es ihm möglich sein sollte, sich vor Gericht auch auf solche Gründe zu berufen, die im Ablehnungsschreiben (noch) nicht genannt werden.
Für eine Bindungswirkung bzw. Präklusion spricht der Arbeitnehmerschutz. Denn die vom Gesetz verlangte schriftliche Begründung der Ablehnung einer Elternteilzeit soll es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während einer Elternzeit ermöglichen zu prüfen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.
Diesen arbeitsrechtlichen Meinungsstreit hat das BAG vor kurzem entschieden.
Der Fall des BAG: Streit um eine gut fünfmonatige Teilzeit in der Elternzeit
In dem Fall des BAG wollte eine seit einigen Jahren in einem größeren Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerin während ihrer zweijährigen Elternzeit in Teilzeit arbeiten, und zwar für 20 Stunden pro Woche während der letzten gut fünf Monate ihrer Elternzeit.
Einen entsprechenden Antrag stellte sie erstmals im Juli 2016 und sodann nochmals im August 2016. Die Teilzeit sollte ab dem 01.11.2016 beginnen und bis zum Ende der Elternzeit (06.04.2017) dauern. Diese beiden Anträge lehnte der Arbeitgeber unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe schriftlich ab.
Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Köln und klagte auf Annahme ihres Teilzeitangebotes. Vor Gericht brachte der Arbeitgeber recht detaillierte Ablehnungsgründe vor, die in seinen vorgerichtlichen Ablehnungsschreiben noch nicht (vollständig) enthalten waren.
Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016, 3 Ca 6107/16). Dagegen wies das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Klage ab (Urteil vom 14.03.2018, 5 Sa 240/17).
Zum Zeitpunkt des LAG-Urteils war die gesamte Elternzeit bereits abgelaufen, so dass das LAG meinte, die Klage auf Verurteilung zur Annahme eines Teilzeitangebotes sei wegen Zeitablaufs unzulässig. Denn letztlich gehe es im Nachhinein nur noch um das nicht gezahlte Gehalt, das aber im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden könnte, so jedenfalls das LAG.
BAG: Lehnt der Arbeitgeber eine Teilzeit in der Elternzeit ab, kann er sich in einem späteren Prozess nur auf die Ablehnungsgründe berufen, die im Ablehnungsschreiben genannt sind
Das BAG hob die Entscheidung des LAG Köln auf und stellte zwei Dinge klar.
Erstens: Arbeitnehmer können auch noch nach Ablauf ihrer Elternzeit auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Elternteilzeit klagen. Eine solche Klage ist nicht unzulässig, weil der Arbeitnehmer als Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hätte. Vielmehr besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für solche Klagen auch nach Ablauf der Elternzeit.
Zweitens: Bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nur auf solche betrieblichen Gründe berufen (die der strittigen Teilzeit angeblich entgegenstehen), die er bereits in einem schriftlichen und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Denn, so das BAG (Urteil, Rn.34):
„Der gesetzgeberische Zweck, dem Arbeitnehmer durch die schriftliche Begründung der Ablehnung eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit überprüfen zu können, lässt sich nur wirkungsvoll erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor (…) mitgeteilt hat.“
In seinem Urteil bezieht sich das BAG auf § 15 Abs.5 BEEG in der bis Ende 2014 geltenden Fassung, da das Kind der Klägerin vor dem dafür maßgeblichen Stichtag (01.07.2015) geboren wurde. Die alte und die aktuelle Gesetzesfassung stimmen aber in einem wesentlichen Punkt überein: Falls der Arbeitgeber einen Elternteilzeit-Antrag unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe ablehnen möchte, muss er dies „mit schriftlicher Begründung tun“. Das BAG-Urteil ist daher auch auf die aktuelle Gesetzesfassung anzuwenden.
Fazit: Das Ablehnungsschreiben muss „den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe“ enthalten (BAG, Urteil, Rn.30). Das sind „die Tatsachen (…), die für die Ablehnung maßgeblich sind“. Obwohl das BAG betont, dass Arbeitgeber wieder zu einer schlüssigen noch zu einer sog. substanziierten Darstellung verpflichtet sind (BAG, Urteil, Rn.30), ist Arbeitgebern zu raten, in diese Richtung zu arbeiten: Je länger und je genauer das Ablehnungsschreiben und je mehr (verschiedene) Ablehnungsgründe genannt werden, desto eher ist das Ablehnungsschreiben juristisch haltbar.
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die vom Gesetz verlangten „dringenden betrieblichen Gründe“ nur selten vorliegen. Denn das BAG verlangt hier Umstände, die sich „gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeit darstellen“ (BAG, Urteil, Rn.27). Stehen solche Gründe einer Elternteilzeit nicht entgegen, nutzt auch das ausführlichste Ablehnungsschreiben im Ergebnis nichts.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 298/18
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2018, 5 Sa 240/17
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit
- Musterschreiben: Antrag auf Elternzeit
- Musterschreiben: Bestätigung der Elternzeit mit Kürzung des Urlaubs
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit
- Musterschreiben: Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/101 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/158 Kündigung während der Schwangerschaft bei Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/042 Keine Urlaubskürzung bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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