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Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
12.05.2016. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schreibt vor, dass man eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragen muss.
Allerdings legt das BEEG nicht ausdrücklich fest, was "schriftlich" heißen soll: Muss man den Antrag auf einem Stück Papier festhalten und eigenhändig unterschreiben, so wie das bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen notwendig ist, oder genügt eine E-Mail, eine SMS oder ein Fax?
Vorgestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit eine eigenhändige Original-Unterschrift erforderlich ist: BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15 (Pressemeldung des Gerichts).
- Wann ist ein Elternzeitantrag "schriftlich" im Sinne des BEEG gestellt?
- Im Streit: Kündigung im Anwaltsbüro nach Zugang eines Elternzeitantrags, der per Fax gestellt wurde
- BAG: Antrag auf Elternzeit ist nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam
Wann ist ein Elternzeitantrag "schriftlich" im Sinne des BEEG gestellt?
Wenn man Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben möchte, muss man sie gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 und 2 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig muss man erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Die rechtliche Folge eines solchen Elternzeitverlangens besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis während der beantragten Elternzeit automatisch zum Ruhen gebracht wird (es sei denn, es wird eine Teilzeit während der Elternzeit vereinbart). Eine Zustimmung des Arbeitgebers zu dem Elternzeitverlangen ist nicht notwendig. Daher ist das Elternzeitverlangen eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die einer Kündigung ziemlich ähnlich ist, nur dass sie eine zeitlich begrenzte Wirkung hat.
Nicht eindeutig im BEEG geregelt ist die Frage, ob auf das "schriftliche" Elternzeitverlangen § 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuwenden ist. Diese Vorschrift lautet:
"Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Eine solche - strenge - schriftliche Form muss z.B. bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag eingehalten werden. Aber gilt das auch für das Elternzeitverlangen?
Dafür spricht, dass die Rechtsfolgen ähnlich einschneidend sind, zumindest vorübergehend, denn für die beantragte Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. es gibt weder einen Anspruch auf Beschäftigung noch auf Bezahlung. Dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit immerhin weiter fortbesteht und sogar vor Kündigungen des Arbeitgebers besonders geschützt ist (§ 18 Abs.1 BEEG).
Im Streit: Kündigung im Anwaltsbüro nach Zugang eines Elternzeitantrags, der per Fax gestellt wurde
Gestritten hatten eine Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) und ihr Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, der einen Kleinbetrieb unterhielt und daher nicht an den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden war.
Gut zwei Wochen nach der Geburt ihres Kindes im Sommer 2013 teilte die ReFa ihrem Chef mit, dass sie eine zweijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wolle. Diese Mitteilung machte sie per Fax. Nach dem Ende der nachgeburtlichen achtwöchigen Mutterschutzfrist erhielt sie Elterngeld.
Nachdem auch der zugunsten von Schwangeren geltende Sonderkündigungsschutz ausgelaufen war, der gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vier Monate ab der Geburt besteht, sprach der Anwalt eine ordentliche Kündigung aus. Diese wäre gemäß § 18 Abs.1 BEEG unwirksam, vorausgesetzt, die gekündigte ReFa befand sich in Elternzeit. Davon wollte der Anwalt nichts wissen, denn ein eigenhändig unterschriebenes Elternzeitverlangen lag ihm im Original nicht vor, sondern nur ein Fax.
Die ReFa erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2014, 10 Ca 8834/13) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gaben ihr Recht (Hessisches LAG, Urteil vom 08.01.2015, 9 Sa 1079/14). Beide Gerichte gingen davon aus, dass ein Elternzeitverlangen per Fax ausreichend "schriftlich" sei. Folglich befand sich die ReFa zum Kündigungszeitpunkt in Elternzeit, und folglich war die Kündigung gemäß § 18 Abs.1 BEEG unwirksam.
BAG: Antrag auf Elternzeit ist nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam
In der Revision vor dem BAG hatte dagegen der Anwalt Erfolg. Das BAG wies die Kündigungsschutzklage ab, denn das Arbeitsverhältnis war durch die streitige Kündigung des Anwalts aufgelöst worden. Zur Begründung heißt es in der Pressemeldung des BAG:
Entgegen der Ansicht des LAG konnte sich die Klägerin nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs.1 Satz 1 BEEG berufen. Sie hatte nämlich mit ihrem Telefax vom Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Denn für ein wirksames Elternzeitverlangen kommt es auf die strenge Schriftform des § 126 Abs.1 BGB an, so die Erfurter Richter. Das Elternzeitverlangen per Fax war daher wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Fazit: Wer Elternzeit verlangt, muss künftig dieselben Formalitäten beachten wie bei einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Erforderlich ist eine Erklärung, die auf einem Stück Papier festgehalten und eigenhändig unterschrieben ist.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann es treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf den Formmangel beruft, so dass ein eigentlich formunwirksames Elternzeitverlangen im Ergebnis trotzdem gemäß § 242 BGB wirksam ist. Das setzt aber z.B. voraus, dass der Arbeitgeber der Elternzeit ausdrücklich zustimmt (was der Anwalt hier im Streitfall nicht getan hatte).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.01.2015, 9 Sa 1079/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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