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Elternzeit: BAG erleichtert Verlängerung der Elternzeit
19.10.2010. Arbeitnehmer können Elternzeit bis dritten Lebensjahr des Kindes verlangen. Für das erste Jahr sorgt der Staat mit dem Elterngeld für eine Einkommenssicherung, danach muss man die Elternzeit selbst finanzieren.
Dabei müssen sich Arbeitnehmer nur für die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes festlegen, wann und wie lange sie Elternzeit nehmen wollen, d.h. ob und wie lange sie im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen wollen, müssen sie sich erst später überlegen.
Viele Eltern entscheiden sich mit Blick auf das Elterngeld erst einmal nur für eine einjährige Elternzeit, wollen dann aber später verlängern. Das ist im Gesetz so nicht vorgehen: § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt, dass die Festlegung der Dauer der Elternzeit innerhalb des ersten Zweijahreszeitraums nach der Geburt eine verbindliche Festlegung darüber enthält, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Eine spätere Verlängerung setzt voraus, dass der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs.3 Satz 1 BEEG).
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber über einen Antrag auf Elternzeit-Verlängerung nach Gutdünken bzw. vollkommen frei entscheiden kann oder ob er dabei eine ernsthafte Abwägung der eigenen Interessen und der des Arbeitnehmers vornehmen muss, d.h. ob er "nach billigem Ermessen" (§ 315 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) entscheiden muss.
Dann hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung, falls eine Verweigerung der Verlängerung vollkommen einseitig bzw. "unbillig" wäre. So sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteilvom gestrigen Tage (Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10).
- Verlängerung der Elternzeit - ins Belieben des Arbeitgebers gestellt?
- BAG: Arbeitgeber müssen über einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit "nach billigem Ermessen" entscheiden, d.h. sich ernsthafte Gedanken machen
Verlängerung der Elternzeit - ins Belieben des Arbeitgebers gestellt?
Da das BEEG in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes weder einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der (einmal festgelegten) Elternzeit vorsieht noch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über eine solche Bitte nach billigem Ermessen entscheidet, sieht es auf den ersten Blick so aus, als hätte der Arbeitgeber hier vollkommen freie Hand. Diese Ansicht hat tatsächlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg vertreten (Urteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09, wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 10/231 Arbeitgeber muss Elternzeitverlängerung nicht immer zustimmen).
Im Klartext würde das heißen: Stimmt ein Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit nicht zu, braucht der hierfür keinerlei Begründung zu geben. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Ablehnung schikanös bzw. "rechtsmissbräuchlich" wäre, kann ein Anspruch auf Elternzeit-Verlängerung trotz ablehnender Haltung des Arbeitgebers einmal gegeben sein.
Eine solche Handhabung des Gesetzes wäre allerdings eine große Härte für betroffene Arbeitnehmer. Denn hinter einem Antrag auf Elternzeit-Verlängerung stehen meist triftige familiäre Gründe, und "einfach so" verzichtet auch kein Arbeitnehmer auf Arbeit und Gehalt. Andererseits hat sich der Arbeitgeber zwar auf die zunächst gewählte kurze Elternzeit eingestellt, doch ist nicht einzusehen, warum das einer vernünftigen Abwägungsentscheidung entgegenstehen sollte.
BAG: Arbeitgeber müssen über einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit "nach billigem Ermessen" entscheiden, d.h. sich ernsthafte Gedanken machen
Der Fall,über den das LAG Baden-Württemberg in dem o.g. Urteil vom 14.04.2010 (10 Sa 59/09) entschieden hatte und der jetzt dem BAG vorlag, betraf eine Arbeitnehmerin, die sich zunächst auf zwölf Monate Elternzeit nach der Geburt ihres fünften Kindes festgelegt hatte. Gegen Ende dieser zwölf Monate bat sie um Verlängerung der Elternzeit um weitere zwölf Monate, da ihr Kind chronisch krank war.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zustimmung, woraufhin die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit kam und prompt eine Abmahnung erhielt. Sie zog vor Gericht mit dem Ziel, eine Elternzeit-Verlängerung zu erreichen. Außerdem wehrte sie sich gegen die Abmahnung.
Das Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) gab ihr Recht (Urteil vom 01.09.2009, 8 Ca 109/09), während das LAG Baden-Württemberg wie erwähnt pro Arbeitgeber entschied.
Vor dem BAG wiederum hatte die Arbeitnehmerin Erfolg. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung. Dabei stellte das BAG klar, dass Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber zu entscheiden haben, ob sie einer Verlängerung der Elternzeit zustimmen oder nicht.
Fazit: Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG die Verlängerung der Elternzeit wesentlich erleichtert. Zwar müssen sich Eltern nach wie vor verbindlich entscheiden, wie lange sie in den ersten zwei Lebensjahren ihres Kindes Elternzeit nehmen möchten, doch kann der Arbeitgeber aufgrund dieses BAG-Urteils Anträge auf Elternzeit-Verlängerung nicht mehr wie bisher einfach abschmettern, ohne sich ernsthafte Gedanken darüber zu machen, ob im Einzelfall seine (betrieblichen) Interessen oder die (familiären) Interessen des Arbeitnehmers vorrangig sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 11/020 Drittes Jahr Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/231 Arbeitgeber muss Elternzeitverlängerung nicht immer zustimmen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Urteilsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2016
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