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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2025

Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Antrag auf dauerhafte Teilzeit während einer Brückenteilzeit?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24

§§ 8, 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Leitsätze der Redaktion:

1. Während einer Brückenteilzeit kann keine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs.1 TzBfG für die Zeit nach der Brückenteilzeit beantragt werden. Ein solcher Antrag ist gesetzlich ausgeschlossen, da gemäß § 9a Abs.4 TzBfG während einer Brückenteilzeit u.a. keine weitere Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangt werden kann. Mit „weitere Verringerung“ ist nicht nur eine nochmalige Verringerung des bereits verminderten Umfangs der Arbeitszeit gemeint, sondern auch eine Verlängerung der Dauer einer Arbeitszeitverringerung über das Ende der Brückenteilzeit hinaus.

2. Ein Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs.1 TzBfG kann zwar im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss aber Gründe darlegen, aus denen sich die dringende Angewiesenheit auf die Arbeitszeitverringerung ergibt, wie z.B. die Notwendigkeit der Betreuung von Kindern oder von nahen Angehörigen. Die mit einem Hauptverfahren verbundene normale Zeitverzögerung allein genügt noch nicht für die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde.

Hintergrund:

Eine Arbeitnehmerin, die seit Oktober 2020 in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern vollzeitig beschäftigt war, vereinbarte mit dem Unternehmen eine auf zwei Jahre befristete Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden von September 2022 bis August 2024 (Brückenteilzeit). Im März 2024, d.h. während der laufenden Brückenteilzeit, beantragte sie eine unbefristete Teilzeit von 30 Stunden ab September 2024, d.h. ab dem Ende der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber stimmte nicht zu, so dass die Arbeitnehmerin ihr Ziel einer weiteren dauerhaften Teilzeit gerichtlich geltend machte, und zwar im regulären Klageverfahren (Hauptverfahren) sowie einem ergänzenden Eilverfahren. Der Eilantrag wurde vom Arbeitsgericht Darmstadt zurückgewiesen (Urteil vom 29.08.2024, 2 Ga 5/24). Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) keinen Erfolg. Das LAG meinte, dass der streitige Anspruch nicht bestand. Denn die Klägerin hatte ihren Antrag während der Dauer ihrer Brückenteilzeit gestellt. Ein solcher Antrag ist durch § 9a Abs.4 TzBfG ausgeschlossen. Auch ein Verfügungsgrund bestand hier nicht, d.h. die Sache war nicht in besonderer Weise eilbedürftig, so dass eine Entscheidung per einstweiliger Verfügung gerechtfertigt wäre.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24

 

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