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Aktuelles Arbeitsrecht 2004: Urteile, Gesetzgebung, Europarecht, Arbeit & Soziales
Auf dieser Seite finden Sie juristische Bewertungen aktueller Urteile und Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts im Jahr 2004.
Da die Beiträge aktualitätsbedingt auf teilweise unvollständigen Informationen beruhen (insbesondere auf gerichtlichen Pressemeldungen über Urteile, die im Volltext noch nicht vorliegen), haben sie oft vorläufigen Charakter.
Ältere Beiträge geben daher nicht immer den zwischenzeitlich erreichten Stand der arbeits- und sozialrechtlichen Diskussion wieder.
Beiträge aus anderen Jahren finden Sie unter Arbeitsrecht 2019, Arbeitsrecht 2018, Arbeitsrecht 2017, Arbeitsrecht 2016, Arbeitsrecht 2015, Arbeitsrecht 2014, Arbeitsrecht 2013, Arbeitsrecht 2012, Arbeitsrecht 2011, Arbeitsrecht 2010, Arbeitsrecht 2009, Arbeitsrecht 2008, Arbeitsrecht 2007, Arbeitsrecht 2006, Arbeitsrecht 2005, Arbeitsrecht 2003, Arbeitsrecht 2002 und unter Arbeitsrecht 2001.
04/08 Gleichbehandlung bei freiwilliger Prämienzahlung | |
09.11.2004. Die Vertragsfreiheit hat bei der Vergütung im allgemeinen Vorrang gegenüber dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist allerdings ausnahmsweise auch auf Gehälter und Gratifikationen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem erkennbaren allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte allgemeine Leistungsvoraussetzungen festlegt. Das allerdings muss der Arbeitnehmer beweisen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2004, 5 AZR 43/04. |
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04/07 Ortszuschlag bei Lebenspartnerschaft | |
18.08.2004. Wer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, hat Anspruch auf einen Ortszuschlag nach dem BAT. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind verheiratete Angestellte solchen Angestellten gleichzustellen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, BAG Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03. |
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04/06 Lohnwucher bei Zeitarbeit | |
07.05.2004. Leiharbeitnehmer verdienen schlecht, vor allem im Vergleich zu den (Tarif-)Löhnen der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb. Daher kann man darüber nachdenken, ob ein Leiharbeitslohn, der etwa die Hälfte des Lohnes der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs beträgt, "sittenwidrig" gering ist im Sinne von § 138 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dann müsste man den Lohn des Leiharbeitnehmers aber mit dem der Belegschaft des Entleiherbetriebs vergleichen. Geht aber nicht, so das Bundesarbeitsgerichtn (BAG). Prüfmaßstab für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Leiharbeitnehmerlohns ist der Zeitarbeits-Tariflohn: BAG, Urteil vom 24.03.2004 , 5 AZR 303/03. |
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04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes | |
21.03.2004. Arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeklauseln in Muster-Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Die Unangemessenheit kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) daraus folgen, daß zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Mißverhältnis besteht: BAG, Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03. |
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04/04d Übergangsfrist zum Bereitschaftsdienst | |
17.01.2004. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seiner neuen, zum Jahresanfang 2004 in Kraft getretenen Fassung gilt gemäß § 25 ArbZG nach Maßgabe einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Mit dieser Übergangsregelung hat sich die politische Lobby der Krankenhausbetreiber durchgesetzt, die mit damit die europarechtswidrige Handhabung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes um zwei Jahre verlängern möchte. |
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04/04c ArbZG-Novellierung 2004 | |
14.01.2004. Die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) soll und muss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Bereitschaftsdienst Rechnung tragen. Denn diese EuGH-Rechtsprechung hat eines deutlich werden lassen: Eine der zentralen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie, nämlich dass Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts angesehen werden muss, hat Deutschland mit der bisherigen Fassung des ArbZG aus dem Jahre 1994 nicht vollständig umgesetzt. Mit der Reform des ArbZG 2004 folgt der deutsche Gesetzgeber dem EuGH allerdings - auf Betreiben der Krankenhaus-Lobby - nur widerwillig. |
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04/04b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994 | |
12.01.2004. Wie die juristische Diskussion der letzten Jahre zeigte, war die mit Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Fassung des Gesetzes von 1994 beabsichtigte Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie unvollkommen, denn das ArbZG 1994 entsprach jedenfalls bei dem politischen Streitthema Bereitschaftsdienst nicht vollständig den zwingenden Mindestanforderungen der Arbeitszeitrichtlinie. |
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04/04a Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 1994 | |
09.01.2004. Vergleicht man die Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie mit den gesetzlichen Regelungen, die bereits im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Fassung von 1994 enthalten sind und seitdem im wesentlichen fortgelten, stellt man in wesentlichen Punkten eine ausreichende Richtlinienumsetzung durch den deutschen Gesetzgeber fest. Bei genauerem Hinsehen treten allerdings Zweifel auf. |
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04/04 Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie | |
19.02.2004. Die Arbeitszeitrichtlinie der EU (offiziell: Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.21.1993) spielt in der Diskussion über das deutsche Arbeitszeitrecht seit Jahren eine entscheidende Rolle. Insbesondere die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist in den wesentlichen Punkten eine Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie. |
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04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) | |
08.01.2004. Mit der zum 01.01.2004 in Kraft tretenden Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird unter dem Druck der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch in Deutschland endlich anerkannt, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern als "Arbeitszeit" gilt und daher künftig nur noch begrenzt zulässig ist. |
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04/02 Agenda 2010 - Änderungen im Arbeitsrecht | |
07.01.2004. Am 19.12.2003 haben sich Regierung und Opposition im Vermittlungsausschuss auf ein "Reformpaket" im Rahmen der Agenda 2010 geeinigt. Durch das Reformpaket sind zum Jahresanfang 2004 einige wichtige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten. Geändert wurde u.a. die Definition von "Kleinbetrieb" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Außerdem haben Arbeitnehmer künftig die Möglichkeit, bei betriebsbedingten Kündigungen zwischen einer Abfindung und einer Kündigungsschutzklage zu wählen. |
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04/01 Agenda 2010: Änderungen im Sozialrecht | |
05.01.2004. Durch das sog. "Reformpaket", auf das sich Regierung und Opposition am 19.12.2003 im Vermittlungsausschuss im Rahmen der Agenda 2010 geeinigt haben, sind zum Jahresanfang 2004 wichtige Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten. Im wesentlichen werden die Leistungsansprüche Arbeitsloser auf Gewährung von Arbeitslosengeld erheblich gekürzt. Arbeitslosengeld gibt es künftig im Regelfall nur noch für die Dauer von zwölf Monaten. |