- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
08.01.2004. Mit der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.21.1993 (im folgenden "Arbeitszeitrichtlinie") wurde den Mitgliedstaaten der EU die Verpflichtung auferlegt, eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen wie die 48-Stundenwoche sowie bestimmte Ruhezeiten und Pausenregelungen in nationales Recht umzusetzen.
Durch eine spätere Richtlinie (Richtlinie 2000/34/EG) wurde die Arbeitszeitrichtlinie in der Weise geändert, daß die ursprünglich (gemäß Art.1 Abs.3) von der Anwendung ausgenommenen "Ärzte in der Ausbildung" zusammen mit anderen, ursprünglich ebenfalls ausgeklammerten Berufsgruppen in den Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie einbezogen wurden.
Ab dem 02.08.2004 gilt die Arbeitszeitrichtlinie in Gestalt einer redaktionellen Überarbeitung, nämlich als Richtlinie 2003/88/EG vom 04.09.2003. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser letzten Überarbeitung nicht verbunden. Die wesentlichen Regelungen der aktuell geltenden Arbeitszeitrichtlinie, vor allem für Bereitschaftsdienste in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, können Sie hier nachlesen.
Der Gesetzgeber sah sich nunmehr genötigt das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) noch einmal an die Europäischen Vorgaben, insbesondere an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), anzupassen.
- Ablösung der Arbeitszeitordnung (AZO) durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Sommer 1994
- Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitszeitrecht seit 2000: Die Urteile in Sachen "Simap" und "Jäger"
- Änderungen des Arbeitszeitgesetzes durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt"
Ablösung der Arbeitszeitordnung (AZO) durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Sommer 1994
Das Arbeitszeitgesetz (kurz: "ArbZG"), das kurze Zeit nach Erlaß der Arbeitszeitrichtlinie, nämlich am 06.06.1994, in Kraft trat, löste die bis dahin seit über 50 Jahren bzw. seit der Nazizeit geltende Arbeitszeitordnung (AZO) ab.
Mit dem ArbZG wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie Rechnung tragen. Das ArbZG 1994 hat die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie allerdings nur mangelhaft umgesetzt.
Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitszeitrecht seit 2000: Die Urteile in Sachen "Simap" und "Jäger"
In seinem sog. Simap-Urteil, das zu einem spanischen Arbeitsrechtsstreit erging, stellte der EuGH (Europäische Gerichtshof) nämlich fest, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst von der Art, wie er in Spanien bzw. im Simap-Fall verrichtet wurde, "Arbeitszeit" im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sei (EuGH, Urt. vom 03.10.2000, Rs C-303/98 - Simap, AP Nr.2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104).
Unter "Bereitschaftsdienst" verstand der EuGH dabei in diesem Urteil (und auch in späteren), daß sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegeben Ort aufhält, um bei Bedarf seine Arbeit aufzunehmen (EuGH a.a.O., Rn.48). Die "Verpflichtung der Ärzte, sich zur Erbringung ihrer beruflichen Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein", sei "als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt" (ebenda).
Andererseits ist nach der Simap-Entscheidung die Rufbereitschaft, bei der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort im Prinzip frei wählen kann und nur bei Bedarf seinen Arbeitsort aufsuchen und arbeiten muß, nicht als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen; "Arbeit" im Sinne der Richtlinie ist bei dieser Dienstform nur die im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Vollarbeit (EuGH a.a.O., Rn.50).
In der deutschen juristischen Diskussion war in der Folge lange Zeit umstritten, ob die vom EuGH in der Simap-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf das ArbZG und auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Deutschland zu übertragen seien oder nicht. Dabei konnte sich die Position der "Differenzierer" letztlich nicht durchsetzen.
Nachdem zunächst das BAG (Bundesarbeitsgericht) im Februar 2003 die Ansicht vertrat, die Simap-Entscheidung sei auf Deutschland zu übertragen (BAG, Urt. vom 18.02.2003, 1 ABR 2/02, NAZ 2003, S.742 ff.), stellte dies nunmehr auch der EuGH selbst klar, nämlich mit seinem Urteil vom 09.09.2003 (Rs. C-151/02 - Jäger, NZA 2003, S.1019 ff.).
Seit dem 09.09.2003 ist daher aus juristischer Sicht nicht mehr daran zu zweifeln, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst auch in Deutschland als "Arbeitszeit" im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist.
Änderungen des Arbeitszeitgesetzes durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt"
Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2003 sah sich der deutsche Gesetzgeber nach langem Zögern nunmehr dazu genötigt, das ArbZG der Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Dies ist durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (BGBl. I, S.3001) mit Wirkung zum 01.01.2004 geschehen.
Mit dieser Gesetzesreform, d.h. dem ArbZG 2004, wurde im Wesentlichen und allein unter dem Druck der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern als "Arbeitszeit" im Sinne des ArbZG gilt und daher künftig nur noch begrenzt zulässig ist.
Das letzte Kapitel der "Dauerreform" des Arbeitszeitrechts in Deutschland ist mit dem ArbZG 2004 allerdings noch nicht geschrieben: Da der Gesetzgeber bei der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Reform auf Drängen der Krankenhausbetreiber eine zweijährige Übergangsfrist für die Umsetzung des neuen strengen Prinzips "Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit" vorgesehen hat, stellt sich zum Jahreswechsel 2005/2006 die Frage einer Verlängerung dieser Übergangsfrist.
Wenn Sie sich einen Überblick über das politische und rechtliche Hin und Her der letzten Jahre verschaffen wollen, können Sie auf dieser Website Beiträge zu folgenden Themen nachlesen:
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04 Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04a Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 1994
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04c ArbZG-Novellierung 2004
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04d Übergangsfrist zum Bereitschaftsdienst
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsercht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/012 Die 48-Stunden-Woche gilt auch für griechische Ärzte
Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de