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Rufbereitschaft
Auf dieser Seite finden Sie Hinweise dazu, was man unter Rufbereitschaft versteht und was diese Form des Dienstes, die in der Praxis meist im ärztlichen Dienst im Krankenhaus vorkommt, vom Bereitschaftsdienst unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie Rufbereitschaften vergütet werden und ob Zeiten, die im Rahmen einer Rufbereitschaft geleistet werden, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Rufbereitschaft?
- Wie werden Zeiten der Rufbereitschaft vergütet?
- Zählt Rufbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Rufbereitschaft?
Während einer Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt arbeiten, sondern hat sich nur für einen möglicherweise notwendigen Arbeitseinsatz bereit zu halten. Insofern ähnelt die Rufbereitschaft der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst.
Anders als beim Bereitschaftsdienst kann sich der Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten. Allerdings muss er per Telefon, Mobiltelefon oder Piepser erreichbar sein, um innerhalb einer im voraus festgelegten Reaktionszeit seine Arbeit aufnehmen zu können.
Aufgrund der Möglichkeit, sich außerhalb des Betriebs aufzuhalten, ist die Rufbereitschaft eine Form der Tätigkeit, die den Arbeitnehmer weniger stark belastet als ein Bereitschaftsdienst oder eine Arbeitsbereitschaft. Auch unterscheidet sich die tatsächliche Heranziehung zur Arbeit bzw. Vollarbeit in der Regel von den anderen beiden Dienstformen: Vollarbeit im Rahmen einer Rufbereitschaft kann oft per Telefon erledigt werden und bleibt oft vom Umfang her hinter den anderen Dienstformen zurück.
Wie werden Zeiten der Rufbereitschaft vergütet?
Da Zeiten der Rufbereitschaft den Arbeitnehmer im Vergleich zur normalen Vollarbeit, aber auch im Vergleich zum Bereitschaftsdienst weniger stark belasten, werden Rufbereitschaften in der Regel anders bezahlt. Üblich ist eine pauschale Vergütung pro Rufbereitschaft.
Ob und in welchem Umfang Rufbereitschaften bezahlt werden, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags abhängig.
Zählt Rufbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.
Das ergibt sich aus § 5 Abs.3 ArbZG, der zulässige Kürzungen der an sich vorgeschriebenen elfstündigen Ruhezeit nach Dienstschluss betrifft. § 5 Abs.3 ArbZG erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, dass in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Diese Regelung setzt voraus, dass nicht etwa die Rufbereitschaft als solche die Ruhezeit kürzt (und damit als Arbeit zu bewerten ist), sondern nur die Heranziehungszeit.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitszeit".
Wo finden Sie mehr zum Thema Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarztvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienste
- Arbeitsrecht aktuell: 14/385 Mindestlohn für Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 13/332 Chefarztvergütung und Rufbereitschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 10/234 "Break-Stunden" auf dem Flughafen - Arbeitszeit oder Freizeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/124 Rufbereitschaft: Unfall auf dem Weg zur Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/234 Zusätzlicher Urlaub für Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 09/074 Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert
- Arbeitsrecht aktuell: 09/051 Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 09/044 Betriebsvereinbarungen zur Verlängerung von Bereitschaftsdienstzeiten sind nicht erzwingbar
- Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04a Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 1994
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04b Mängel der Richtlinienumsetzung 1994
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04c ArbZG-Novellierung 2004
- Arbeitsrecht aktuell: 04/04d Übergangsfrist zum Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Rufbereitschaft haben oder es Probleme mit der Durchführung oder Bezahlung von Rufbereitschaften gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen auch Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen in allen arbeitszeitrechtlichen Fragen auf der Grundlage entsprechender Kostenübernahmeerklärungen des Arbeitgebers bzw. Dienstgebers. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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