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Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie
02.02.2009. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG - „Arbeitszeitrichtlinie“) enthält Höchstarbeitszeiten für Arbeitnehmer.
Sie gelten für alle Staaten der Europäischen Union (EU), d.h. diese Arbeitszeitgrenzen sind von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie dient in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das 1994 die bis dahin geltende, noch aus den 30er Jahren stammende Arbeitszeitordnung (AZO) ablöste.
Wesentlicher Inhalt der AZO wie des ArbZG war und ist der seit 1920 anerkannte Achtstundentag sowie die Sechstagewoche, woraus sich eine im Allgemeinen geltende Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal (8 x 6 =) 48 Stunden ergibt.
Den Begriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2000 (Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 - SIMAP) und 2003 (Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 - Jaeger) so definiert, dass auch Zeiten des „inaktiven“ Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gezählt werden müssen.
Aufgrund dessen war spätestens seit September 2003 klar, dass das ArbZG 1994 die Richtlinie 2003/88/EG nur mangelhaft umgesetzt hatte, da es den vom EuGH vertretenen Grundsatz "Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit" nicht anerkannte, sondern nur Zeiten der aktiven Bereitschaftsdienstes („Heranziehungszeiten“) als zu begrenzende Arbeitszeit ansah.
Infolge der Rechtsprechung des EuGH in Sachen SIMAP und Jaeger mussten europaweit die Arbeitszeiten von Ärzten in Kliniken reduziert werden, um nicht mit den durch die Richtlinie 2003/88/EG geforderten Arbeitszeithöchstgrenzen in Konflikt zu geraten.
Auch in Deutschland wurde das ArbZG aus diesem Grunde, d.h. aufgrund mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG im Bereich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, zum 01.01.2004 novelliert.
Seitdem gilt auch in Deutschland der Grundsatz "Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit" - allerdings mit einer europarechtlich fragwürdigen zweijährigen Übergangszeit zugunsten bestehender tarifvertraglicher Arbeitszeitregelungen (vgl. § 25 ArbZG).
Seit Ablauf dieser letzten Schonfrist am 31.12.2006, d.h. ab dem 01.01.2007 gilt nunmehr generell für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Grundsatz, dass Bereitschaftsdienste den für Arbeitszeiten allgemein geltenden, aus der Richtlinie 2003/88/EG folgenden und im ArbZG anerkannten Höchstgrenzen unterliegen, d.h. im arbeitszeitrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen sind.
Wegen der durch diese Rechtsentwicklung verringerten Höchstarbeitszeit im ärztlichen Dienst kam es zu finanziellen Mehrbelastungen für die Betreiber von Kliniken.
Infolge der jahrelangen intensiven Lobbyarbeit der Krankenhausbetreiber verschiedener europäischer Staaten beschloss der Ministerrat auf seiner Tagung vom 09./10.06.2008 eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie. Nach diesem Entwurf soll es möglich sein, Zeiten des „inaktiven“ Bereitschaftsdienstes nicht mehr als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Damit nicht genug: Die derzeit bereits bestehende Möglichkeit, die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden unter bestimmten engen Voraussetzungen zu überschreiten, falls der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat („Opt-Out“, vgl. Art.17 Abs.5 Richtlinie 2003/88/EG), soll erweitert werden (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit).
Nunmehr hat allerdings das Europäische Parlament dem Ministerrat einen Strich durch die Rechnung gemacht und am 17.12.2008 den Neuentwurf der Arbeitszeitrichtlinie mit absoluter Mehrheit in zweiter Lesung abgelehnt: Europäisches Parlament: 48 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit in EU, Pressemeldung vom 17.12.2008.
Das Parlament sprach sich dafür aus, auch „inaktive“ Bereitschaftsdienstzeiten wie bisher zwingend als Arbeitszeit anzusehen. Zudem müsse die Opt-Out-Regelung innerhalb von drei Jahren auslaufen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, von der Höchstarbeitzeit nach oben abzuweichen, gar nicht mehr bestünde.
Jetzt müssen sich der Ministerrat und das Europäische Parlament im Vermittlungsausschuss innerhalb von drei Monaten über einen gemeinsamen Entwurf einigen. Ansonsten bleibt es bei der alten Gesetzeslage (Art. 251 Abs. 2c, 3, 5, 6 EG-Vertrag).
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Europäisches Parlament: 48 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit in EU, Pressemeldung vom 17.12.2008
- Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 (SIMAP)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 (Jaeger)
- Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Interinstitutionelles Dossier: 2004/0209 (COD) vom 11.6.2008
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 19/013 Keine einseitige Weisung, im Home-Office zu arbeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 16/012 Die 48-Stunden-Woche gilt auch für griechische Ärzte
- Arbeitsrecht aktuell: 09/074 Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit
Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2019
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