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Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit
04.07.2008. Genau ein halbes Jahr nach dem Scheitern des zuletzt unternommenen Einigungsversuches über die politisch miteinander verbundenen Themen „Reform der Arbeitszeitrichtlinie“ und „Erlass einer Zeitarbeitsrichtlinie“ (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/89: Keine Einigung im EU-Ministerrat) einigten sich die EU-Arbeitsminister nunmehr am 10.06.2008 auf eine Paketlösung:
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („Arbeitszeitrichtlinie“) soll im Sinne der seit langem vorgebrachten Forderungen der Arbeitgeberseite „entschärft“ werden.
Als eine Art Gegenleistung soll eine neue Richtlinie zur Regelung der Zeitarbeit verabschiedet werden, die zwar eine weitgehende rechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft vorsieht, allerdings mit dem Vorbehalt, dass davon auf der Grundlage von Tarifverträgen (und damit auch solchen der "Leiharbeitsbranche") abgewichen werden kann, was auf eine Absegnung des deutschen Sonderwegs zur Zeitarbeit hinausläuft: Pressemittelung der EU-Kommission vom 10.06.2008, IP/08/912.
- Wegfall des Arbeitszeitschutzes beim Bereitschaftsdienst
- Erweiterungen des Opt-out im Arbeitszeitrecht geplant
- Gewerkschaften sind (zurecht) nicht amüsiert
- Neue Leiharbeitsrichtlinie als "Gegenleistung" für einen Abbau von Arbeitnehmerschutz im Arbeitszeitrecht?
- Die Bundesregierung steht schon in den Startlöchern
Wegfall des Arbeitszeitschutzes beim Bereitschaftsdienst
Künftig soll beim Bereitschaftsdienst zwischen einer aktiven und einen inaktiven Komponente unterschieden werden, wobei nur die aktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gerechnet werden soll. Davon abweichend können das nationale Recht oder Regelungen der Tarifpartner auch die inaktive Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit definieren.
Die Unterscheidung zwischen einem aktiven und inaktiven Teil der Bereitschaftszeit ist in Deutschland wohlbekannt, entspricht sie doch der lange Zeit bzw. bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der dieser Gesetzesfassung entsprechenden (derzeit „überholten“) Tarifpraxis (vgl. dazu Arbeitsrecht aktuell 04/03: Reform des Arbeitszeitgesetzes).
Erweiterungen des Opt-out im Arbeitszeitrecht geplant
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wird - anders als derzeit gemäß Art.6 der Arbeitszeitrichtlinie, von der nur unter engen Voraussetzungen (Art.17) abgewichen werden kann - als generell durch Zustimmung des Arbeitnehmers („opt-out“) abdingbare Grenze ausgestaltet.
Allerdings darf die Höchstarbeitszeit ein Maximum von 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten - es sei denn, die Sozialpartner treffen eine anderweitige Regelung. Die „absolute“ Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitzeit wird mit 65 Stunden festgelegt.
Darin sind allerdings inaktive Bereitschaftszeiten nicht bzw. nur dann enthalten, wenn sie abweichend von der Richtlinie als Arbeitszeit anerkannt werden.
Als Gegengewicht zu den beiden o.g. Lockerungen der in der Arbeitszeitrichtlinie derzeit noch enthaltenen Beschränkungen soll künftig die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer von der Richtlinie abweichenden Arbeitszeitgestaltung (“opt-out“) nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sein:
So darf keine Vereinbarung während des ersten Monats der Beschäftigung getroffen werden; es darf kein unangemessener Druck auf den Arbeitnehmer für den Fall der Zustimmungsverweigerung ausgeübt werden; Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die einem opt-out zugestimmt haben, aufzubewahren.
Gewerkschaften sind (zurecht) nicht amüsiert
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter sehen in der Reform der Arbeitzeitrichtlinie vor allem einen sozialen Rückschritt zulasten der betroffenen Arbeitnehmer.
Daran ist richtig, dass die jetzt beschlossene Lockerung der Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zu einer erheblichen Ausweitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeit führen würde:
Beträgt diese derzeit 48 Stunden einschließlich inaktiver Phasen eines Bereitschaftsdienstes bei nicht beliebig zulässigem opt-out, so kann sie künftig auf 65 Stunden pro Woche verlängert werden, wobei inaktive Phasen eines Bereitschaftsdienstes nicht mitgerechnet werden. Zudem sind opt-out-Vereinbarungen künftig generell, d.h. ohne die derzeit in Art.17 der Richtlinie enthaltenen Beschränkungen zulässig.
Neue Leiharbeitsrichtlinie als "Gegenleistung" für einen Abbau von Arbeitnehmerschutz im Arbeitszeitrecht?
Die nunmehr ebenfalls beschlossene Richtlinie zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) hat eine „Gleichstellung“ der Zeitarbeitnehmer mit den regulär beschäftigten Arbeitnehmern zum Ziel. Die Gleichstellung betrifft die Bezahlung, den Urlaub sowie den Mutterschaftsurlaub - sofern die Sozialpartner keine abweichende Vereinbarungen treffen.
Mit dieser (wesentlichen) Einschränkung wird das derzeit in Deutschland geltende Modell übernommen, wonach Leiharbeitnehmern zwar im Grundsatz dieselbe Vergütung wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb zu gewähren ist („equal pay“); von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn Leiharbeitnehmer nach Maßgabe tariflicher Regelungen, etwa eines für die Leiharbeitsbranche geltenden Tarifvertrags, vergütet werden (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)).
Des Weiteren sind Zeitarbeitnehmer künftig über Arbeitsmöglichkeiten auf der Basis unbefristeter Arbeitsverträge zu informieren. Ihnen ist der gleiche Zugang zu kollektiven Einrichtungen zu gewähren, angefangen von Kantinen über Kinderbetreuung bis hin zu Fahrdiensten. Schließlich haben die Mitgliedstaaten für die zwischen den Zeitarbeitsverträgen liegenden Zeiten die Vermittlung der Zeitarbeitnehmer in reguläre Beschäftigungsverhältnisse durch Weiterbildungsmaßnahmen sowie Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu fördern.
Die Bundesregierung steht schon in den Startlöchern
In der Pressemeldung des BMAS wird darauf verwiesen, dass das Europäische Parlament in dem Verfahren der Richtlinienverabschiedung ein volles Mitentscheidungsrecht habe, weshalb abzuwarten bliebe, inwieweit die erzielten Kompromisse auch vom Parlament mitgetragen werden. Danach werde man unter Einbeziehung der Sozialpartner prüfen, wie das deutsche Arbeitszeitgesetz an die geänderte Richtlinie angepasst wird. Insgesamt sei der Anpassungsbedarf überschaubar.
Fazit: Die deutsche Regierung ist anscheinend dazu entschlossen, die in Aussicht stehenden Lockerungen der Arbeitszeitrichtlinie in das nationale Arbeitszeitrecht bzw. das ArbZG zu übernehmen. Möglicherweise machen Gewerkschaften und Europaparlament den Arbeitsministern aber noch einen Strich durch die Rechnung.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Pressemittelung der EU-Kommission vom 10.06.2008, IP/08/912
- Arbeitsminister für längere Arbeitszeiten, Deutsche Welle vom 10.06.2008
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Arbeitsrecht aktuell: 09/074 Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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