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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 15|2024

Update Arbeitsrecht 15|2024 vom 30.09.2024

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Desk Sharing

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2024, 21 TaBV 7/24

§§ 76; 87 Abs.1 Nr.1, Nr.6, Nr.7; 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Einführung von Desk Sharing ist ebenso wie die Einführung einer Clean Desk Policy nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig.

2. Vorgaben des Arbeitgebers zur Einbringung persönlicher Gegenstände der Arbeitnehmer, insbesondere zur Aufbewahrung solcher Gegenstände vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende, können die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Dies gilt auch, wenn solche Vorgaben Teil eines vom Arbeitgeber angeordneten Konzepts zum Desk Sharing und/oder einer von ihm vorgegebenen Clean Desk Policy sind.

3. Eine Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch zu Pausenzwecken („überlagernde Nutzung“) kann die Ordnung des Betriebs betreffen und infolgedessen gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

Hintergrund:

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die vom Betriebsrat verlangte Einsetzung einer Einigungsstelle, weshalb der Betriebsrat ein Verfahren zur Einigungsstellenbesetzung gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) beim Arbeitsgericht Heilbronn angestrengt hatte. Die Einigungsstelle sollte sich, so das Ziel des Betriebsrats, mit einem vom Arbeitgeber vorgestellten Planungskonzept befassen, das die Nutzungsflächen der Büroräume umgestaltete und umdefinierte, insbesondere ein „Desk Sharing“ und „Clean Desk“ einführen sollte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, da aus seiner Sicht ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht bestand (Beschluss vom 31.05.2024, 7 BV 2/24). Denn die Vorgabe, zu Arbeitsbeginn einen freien Tisch zu suchen und den benutzten Tisch bei Feierabend zu räumen, betraf nur das Arbeitsverhalten, so das Arbeitsgericht, weshalb ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht gegeben war. Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtungen) war nicht einschlägig, da das Desk Sharing ohne Buchungstool zur Suche und Buchung von Arbeitsplätzen eingeführt werden solle. Schließlich lag auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (Arbeitsunfälle, Gesundheitsschutz) nicht vor, da die Einführung des „Desk Sharings“ als solche nicht zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als Beschwerdeinstanz hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und setzte die Einigungsstelle ein, allerdings mit nur zwei Beisitzern pro Bank und nicht mit vier, wie vom Betriebsrat gewünscht. Anders als das Arbeitsgericht meinte das LAG, dass durch die geplanten Änderungen der Arbeitsabläufe die Ordnung des Betriebs und damit das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG betroffen sein könnte.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2024, 21 TaBV 7/24 

 

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