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Aktuelles Arbeitsrecht 2002: Urteile, Gesetzgebung, Europarecht, Arbeit & Soziales
Auf dieser Seite finden Sie juristische Bewertungen aktueller Urteile und Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts im Jahr 2002.
Da die Beiträge aktualitätsbedingt auf teilweise unvollständigen Informationen beruhen (insbesondere auf gerichtlichen Pressemeldungen über Urteile, die im Volltext noch nicht vorliegen), haben sie oft vorläufigen Charakter.
Ältere Beiträge geben daher nicht immer den zwischenzeitlich erreichten Stand der arbeits- und sozialrechtlichen Diskussion wieder.
Beiträge aus anderen Jahren finden Sie unter Arbeitsrecht 2019, Arbeitsrecht 2018, Arbeitsrecht 2017, Arbeitsrecht 2016, Arbeitsrecht 2015, Arbeitsrecht 2014, Arbeitsrecht 2013, Arbeitsrecht 2012, Arbeitsrecht 2011, Arbeitsrecht 2010, Arbeitsrecht 2009, Arbeitsrecht 2008, Arbeitsrecht 2007, Arbeitsrecht 2006, Arbeitsrecht 2005, Arbeitsrecht 2004, Arbeitsrecht 2003 und unter Arbeitsrecht 2001.
02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund | |
05.12.2002. Muslimische Verkäuferinnen in einem größeren Kaufhaus können nicht gekündigt werden, wenn sie entgegen einer Bekleidungsvorschrift des Arbeitgebers bei der Arbeit ein islamisches Kopftuch tragen: BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01. |
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02/04 Kündigung wegen Auskunftsverweigerung zur Stasi | |
13.09.2002. Wer auf die Frage nach früheren Kontakten zur Stasi seinem Arbeitgeber eine falsche Auskunft gibt, riskiert wegen dieser Falschinformation eine verhaltensbedingte Kündigung. Dagegen reicht die bloße Weigerung eines Arbeitnehmers, sich zu einer etwaigen früheren Stasi-Tätigkeit dem Arbeitgeber gegenüber zu "offenbaren", nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus: BAG, Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 234/01. |
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02/03 Aufhebungsvertrag und Sperrzeit | |
15.06.2002. Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) muß der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte betriebsbedingte Kündigung abwarten, d.h. es ist ihm zuzumuten, auf einen Aufhebungsvertrag zu verzichten, den der Arbeitgeber als Alternative zur Kündigung angeboten hat. Lässt sich der Arbeitnehmer auf einen solchen "Aufhebungsvertrag statt Kündigung" ein, muss die angedrohte Kündigung objektiv rechtmäßig sein, da ansonsten eine Sperrzeit verhängt wird. Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer von der Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung "ausging": BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R. |
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02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis | |
05.05.2002. Der Arbeitgeber muss gemäß den Regelungen des Nachweisgesetzes (NachwG) dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsnachweis, in dem u.a. die Tarifverträge genannt werden müssen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, kann er sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf tarifliche Ausschlußfristen im Ergebnis nicht berufen: BAG, Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01. |
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02/01 Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht | |
15.01.2002. Mit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sind wichtige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geändert worden. Die geänderten Vorschriften betreffen auch das Recht der Vertragsbeziehungen und damit auch das Arbeitsrecht. |