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Kündigung wegen Auskunftsverweigerung zur Stasi

Zur Begründung dieser Kündigungen, die meist auf verhaltensbedingte Gründe gestützt wurden, haben sich die Arbeitgeber oft darauf berufen, daß die nach ihrer Zusammenarbeit mit dem MfS befragten Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt haben, also zum Beispiel eine mehr oder minder lange zurückliegende, mehr oder minder erhebliche Zusammenarbeit mit dem MfS der Wahrheit zuwider verschwiegen haben.
Der Vorwurf lautete in diesen Fällen also nicht, daß der Arbeitnehmer für das MfS gearbeitet hatte, sondern vielmehr, daß er auf die Frage nach einer solchen Zusammenarbeit gelogen hatte.
Ob Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung "wegen Stasi" auch darauf stützen können, dass der Arbeitnehmer die Auskunft über etwaige ehemalige Stasi-Kontakte verweigert, d.h. gar keine Auskunft gibt, hatte vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden: BAG, Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 234/01.
- Auf welche Kündigungsgründe können sich Arbeitgeber stützen, wenn sie Kündigungen wegen früherer Stasikontakte aussprechen?
- Der Fall des BAG: Redakteurin will sich zu Stasi-Kontakten nicht äußern und erhält daraufhin die verhaltensbedingte Kündigung
- BAG: Die bloße Weigerung, sich zu Stasi-Kontakten zu äußern, reicht nicht aus für eine verhaltensbedingte Kündigung
Auf welche Kündigungsgründe können sich Arbeitgeber stützen, wenn sie Kündigungen wegen früherer Stasikontakte aussprechen? 
Wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Anspruch nehmen kann, dann ist eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn sie auf einen der drei im KSchG genannten Gründe gestützt werden kann. Diese Gründe sind:
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers,
- Gründe in seinem Verhalten oder
- betriebsbedingte Gründe
Daher unterscheidet man schlagwortartig zwischen einer personenbedingten Kündigung, einer verhaltensbedingten Kündigung und einer betriebsbedingten Kündigung.
Bei einer Kündigung wegen früherer Stasikontakte kann sich der Arbeitgeber je nach den Umständen des Einzelfalls zwischen einer personenbedingten oder eine verhaltensbedingte Kündigung entscheiden.
Grob gesagt kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine frühere Stasi-Tätigkeit offen zugegeben hat, denn dann hat er gegenüber seinem jetzigen Arbeitgeber zwar keine Vertragspflichten verletzt, ist aber in bestimmten beruflichen Positionen "nicht tragbar", d.h. persönlich ungeeignet.
Dagegen kann der Arbeitgeber wegen früherer Stasi-Tätigkeit aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm gestellte Frage nach früheren Stasi-Kontakten der Wahrheit zuwider geleugnet hat. Der Pflichtverstoß besteht auch hier nicht in der früheren Stasi-Tätigkeit, sondern in dem Anlügen des jetzigen Arbeitgebers.
Im dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Kündigung eines unter das KSchG fallenden Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen auch dann zulässig ist, wenn sich der Arbeitnehmer auf Befragen überhaupt nicht zu einer angeblichen, vom Arbeitgeber bloß vermuteten Tätigkeit für das MfS äußern will, wenn er also nicht lügt, sondern schweigt.
Der Fall des BAG: Redakteurin will sich zu Stasi-Kontakten nicht äußern und erhält daraufhin die verhaltensbedingte Kündigung 
Die beklagte Arbeitgeberin gibt die "Märkische Oderzeitung" heraus. Diese ist die Nachfolgerin der zu DDR-Zeiten von der SED-Bezirksleitung herausgegebenen Zeitung "Der Neue Tag".
Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Juli 1978 ist sie als Redakteurin einer Lokalredaktion tätig. In den Räumen der Lokalredaktion unterhielt das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine konspirative Wohnung.
In der Zeit nach der Wende - Mitte 1996 - forderte die Chefredaktion die Redakteure auf, etwaige Kontakte zum ehemaligen MfS mitzuteilen. Alle angesprochenen Mitarbeiter mit Ausnahme der Klägerin offenbarten sich daraufhin in vertraulichen Gesprächen.
Nachdem die Chefredaktion erfahren hatte, daß auch die Klägerin über "Kontakte" zum MfS verfügt haben soll, kam es Anfang November 1999 zu Gesprächen zwischen den Parteien. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.1999 ordentlich bzw. fristgemäß zum 30.09.2000, weil sie das nötige Vertrauen in die Klägerin verloren habe. Als Grund für den Vertrauensverlust nannte die Arbeitgeberin die Weigerung der Arbeitnehmerin, sich über ihre angeblichen, von der Arbeitgeberin nicht näher bezeichneten "Stasi-Kontakte" auszusprechen.
Als weiteren Grund für die Kündigung berief sich die Arbeitgeberin darauf, daß die Klägerin die über ein Gespräch vom 05.11.1999 vereinbarte Vertraulichkeit verletzt und durch einen Zeitungsartikel die publizistischen Grundsätze der Beklagten mißachtet habe.
Die Klägerin ist dagegen der Meinung, daß die Kündigung unwirksam sei und hat daher Kündigungsschutzklage erhoben. Da bei der Zeitung mehr als sechs Arbeitnehmer beschäftigt waren, musste der Arbeitgeber das KSchG beachten.
Im Prozeß argumentierte die Redakteurin, daß ihr niemals eine konkrete Tätigkeit für das MfS vorgeworfen wurde. Sie sei auch nicht verpflichtet, sich von sich aus zu "offenbaren". Für das Gespräch vom 05.11.1999 sei keine Vertraulichkeit vereinbart worden. Der von der Beklagten beanstandete Zeitungsartikel gebe lediglich Meinungsäußerungen Dritter wieder.
BAG: Die bloße Weigerung, sich zu Stasi-Kontakten zu äußern, reicht nicht aus für eine verhaltensbedingte Kündigung 
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Klägerin angeschlossen und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, d.h. es hat festgestellt, daß die von der Arbeitgeberin ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unwirksam war. Sie entsprach nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG.
Bei der Begründung hat das Bundesarbeitsgericht auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles eine Kündigung rechtfertigen; auch kann die falsche Beantwortung einer zulässigen konkreten Frage nach Kontakten zum MfS einen Kündigungsgrund bilden.
Im hier entschiedenen Fall hat die Beklagte jedoch weder konkrete MfS-Tätigkeiten der Klägerin behauptet noch hat die Klägerin eine konkrete Frage der Beklagten falsch beantwortet. Die bloße Weigerung der Klägerin, sich zu "offenbaren", reicht für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus.
Die weiteren Vorwürfe der Beklagten betreffen einmalige Vorgänge, die allenfalls nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könnten, so das BAG.
Schließlich verwarf das Bundesarbeitsgericht auch den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin, den diese unter Berufung auf § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG gestellt hatte. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Falle der von ihm festgestellten Unwirksamkeit einer Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers trotzdem aufzulösen, "wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen."
Für diese Umstände hatte die Arbeitgeberin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine ausreichenden Gründe vorgetragen. Sie hatte der Klägerin nämlich in diesem Zusammenhang nur die Behauptung vorgeworfen, sie - die Arbeitgeberin - "wühle jetzt bei Gauck rum". Diese Behauptung allerdings, so das Bundesarbeitsgericht, sei eine "umgangssprachlich zugespitzte, im inhaltlichen Kern aber nicht falsche Beschreibung" des Verhaltens der Arbeitgeberin.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 234/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung
Letzte Überarbeitung: 5. Januar 2014
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