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Kündigung - Personenbedingte Kündigung
Lesen Sie hier, was eine personenbedingte Kündigung ist, wann Sie als Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen können und was Sie als Arbeitnehmer unternehmen können, wenn Ihnen personenbedingt gekündigt wurde.
Im Einzelnen geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus personenbedingten Gründen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt ist, warum keine vorherige Abmahnung erforderlich ist und in welchen typischen Fallkonstellationen personenbedingte Kündigungen nach der Rechtsprechung in Betracht kommen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann eine personenbedingte Kündigung in jedem Fall unwirksam ist und welche rechtlichen Möglichkeiten Arbeitnehmer bei Erhalt einer personenbedingten Kündigung haben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht,Berlin
- Was ist eine personenbedingte Kündigung?
- Wann können Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen?
- Welche persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers stehen einer weiteren Beschäftigung im Weg, d.h. wann ist eine negative Prognose gerechtfertigt?
- Müssen Arbeitgeber vor einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen?
- Wann sind Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt?
- Wann besteht keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung?
- Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
- Wann ist eine personenbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Was tun bei einer personenbedingten Kündigung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema personenbedingte Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt und Sie daher Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber nicht nur für eine fristlose, sondern auch für eine fristgemäße Kündigung einen guten Grund, damit die Kündigung wirksam ist.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Falls in Ihrem Betrieb über zehn Arbeitnehmer arbeiten und Sie einen Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie sich auf einen der drei Kündigungsgründe stützen, die Ihnen das KSchG anbietet, denn Ihr Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz.
Das heißt konkret: Eine Kündigung muss aus verhaltensbedingten Gründen, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers „sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG).
Als "personenbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer wegen persönlicher Umstände künftig nicht mehr beschäftigt werden kann.
Der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, den Arbeitsvertrag künftig zu erfüllen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung".
Im Unterschied zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es bei einer personenbedingten Kündigung nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt hat (bzw. künftig verletzen wird). Personenbedingte Kündigungsgründe sind verschuldensunabhängig.
Wann können Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen?
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine personenbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam).
1. | Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und/oder Lebensumstände nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, d.h. eine weitere vertragsgemäße Beschäftigung ist deshalb unmöglich. Diese Voraussetzung heißt "negative Prognose". |
2. | Die Unmöglichkeit einer weiteren (künftigen) vertragsgemäßen Beschäftigung beeinträchtigt die betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich. |
3. | Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder dem Unternehmen, bei der sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde. |
4. | Bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem Arbeitgeber sind die (weiteren, künftigen) Beeinträchtigungen seiner Interessen nicht zuzumuten. Dabei spielen u.a. die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. |
Welche persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers stehen einer weiteren Beschäftigung im Weg, d.h. wann ist eine negative Prognose gerechtfertigt?
Die folgenden Eigenschaften und/oder Lebensumstände des Arbeitnehmers können zu einer negativen Prognose führen, d.h. dazu, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten künftig nicht mehr erfüllen kann bzw. künftig nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werden kann, so dass eine personenbedingte Kündigung im Allgemeinen in Betracht kommt:
- Verlust einer behördlichen Erlaubnis zur Berufsausübung: Ein angestellter Kraftfahrer verliert infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt außerhalb seiner Dienstzeiten (mit der seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt) seine Fahrerlaubnis und kann daher als Kraftfahrer nicht mehr eingesetzt werden. Ähnlich ist es, wenn ein angestellter Arzt seine Approbation oder eine angestellter Rechtsanwalt seine Zulassung zur Anwaltschaft verliert.
- Längere Haftstrafe: Der Arbeitnehmer wird aufgrund einer strafbaren Handlung, die er außerhalb seiner Dienstzeiten in seinem privaten Lebensbereich verübt hat, zu einer z.B. dreijährigen Haftstrafe verurteilt und kann daher voraussichtlich einige Jahre lang nicht im Betrieb bei der Arbeit erscheinen.
- Außerdienstliche Straftaten, die die persönliche Eignung infrage stellen: Eine angestellte Gerichtshelferin, die bei einer Staatsanwaltschaft arbeitet, begeht einen Ladendiebstahl. Ähnlich ist es, wenn ein angestellter Kraftfahrer bei einer außerdienstlichen Fahrt einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht ("unerlaubtes Entfernen vom Unfallort").
- Andauernde erhebliche individuelle Leistungsschwäche: Die Leistungen des Arbeitnehmers bleiben über einen längeren Zeitraum erheblich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurück, so dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, da das Vertragsgleichgewicht schwer gestört ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 03.06.2004, 2 AZR 386/03).
Müssen Arbeitgeber vor einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen?
Im Allgemeinen müssen Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung keine Abmahnung aussprechen.
Denn im Unterschied zu verhaltensbedingten Kündigungen beruht eine personenbedingte Kündigung nicht auf der Prognose, dass der Arbeitnehmer künftig (weiterhin) seine Vertragspflichten verletzen wird. Daher ist eine Abmahnung im Vorfeld einer personenbedingten Kündigung kein milderes Mittel, um auf Vertragspflichtverletzungen zu reagieren.
Bei einer personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer von vornherein keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zum Vorwurf gemacht. Individuelle Defizite wie z.B. den Entzug einer behördlichen Erlaubnis, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrags notwendig ist, können dem Arbeitnehmer nicht als Vertragsverletzung vorgeworfen werden.
Daher ist vor Ausspruch einer Kündigung aus personenbedingten Gründen in der Regel keine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.
In Ausnahmefällen müssen Arbeitgeber allerdings doch eine Abmahnung aussprechen. Denn manchmal kann sowohl ein individuelles Defizit vorliegen als auch eine schuldhafte Pflichtverletzung, z.B. bei einer Vertragsstörung infolge einer Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers (= kein Pflichtverstoß) und einer fortdauernden Therapieunwilligkeit (= Pflichtverstoß).
Wann sind Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt?
Durch die persönlichen Defizite bzw. Lebensumstände des Arbeitnehmers werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es zu Störungen des Betriebsablaufs kommt oder wenn wirtschaftliche Verluste entstehen.
Konkrete Störungen des Betriebsablaufs sind z.B. dann gegeben, wenn keine Ersatzkraft zu finden ist oder wenn die andere Arbeitnehmer durch die Arbeitsausfälle stark belastet werden.
Wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers werden beispielsweise dann erheblich beeinträchtigt, wenn es zu Arbeitsausfällen und dadurch zu Umsatzeinbußen kommt.
Wann besteht keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung?
Auch dann, wenn die eine negative Prognose gerechtfertigt ist und betriebliche oder wirtschaftliche Interessen konkret beeinträchtigt sind, kann eine personenbedingte Kündigung unzulässig sein, falls der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
BEISPIEL: Ein angestellter Berufskraftfahrer kann wegen des Entzugs seiner Fahrerlaubnis zwar nicht mehr - wie im Arbeitsvertrag vorgesehen - als Kraftfahrer, aber im Lager weiter arbeiten. Denn dort ist gerade ein Arbeitsplatz frei, d.h. zu besetzen.
In solchen Fällen sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten Kündigung einen solchen alternativen Arbeitsplatz anzubieten. Dagegen besteht keine Pflicht, einen freien Arbeitsplatz zu schaffen.
"Frei" sind Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder (spätestens) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besetzt werden sollen.
Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
Auch wenn die bisherigen Prüfungspunkte für die Zulässigkeit einer personenbedingten Kündigung sprechen, ist zuletzt noch eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung vorzunehmen.
Diese Abwägung kann zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, z.B. wenn er schon lange ohne Beanstandungen gearbeitet hat oder wenn der Arbeitgeber bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages seine Defizite kannte.
Bei der Abwägung spielen auch die soziale Situation des Arbeitnehmers (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) sowie die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs des Arbeitgebers eine Rolle.
Wann ist eine personenbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder personenbedingten Kündigung - an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer personenbedingten Kündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine personenbedingte Kündigung generell unwirksam, wenn einen Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch der Kündigung nicht (umfassend und ordnungsgemäß) angehört hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere, schwerbehinderte Arbeitnehmer), denn hier müssen Arbeitgeber spezielle Voraussetzungen beachten, also z.B. vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes einholen u.s.w.
Was tun bei einer personenbedingten Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wo finden Sie mehr zum Thema personenbedingte Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema personenbedingte Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema personenbedingte Kündigung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 17|2022 Arbeitsgericht Nordhausen: Druckkündigung wegen angedrohter Eigenkündigungen von Mitarbeitern
- Update Arbeitsrecht 19|2021 Arbeitsgericht Cottbus: Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Pflicht, bei der Arbeit einen Mund-Nase-Schutz zu tragen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 15/294 Verweigerung der Annahme einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/210 Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
- Arbeitsrecht aktuell: 14/137 Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 13/214 Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/210 Wiedereinstellung aufgrund Wiedereinstellungszusage
- Arbeitsrecht aktuell: 12/107 Fristlose Kündigung wegen eines Fahrverbots
- Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
- Arbeitsrecht aktuell: 11/077 Personenbedingte Kündigung bei langer Haftstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 10/143 Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholsucht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/021 Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/203 Keine Kündigung bei Rückfall eines Alkoholikers
- Arbeitsrecht aktuell: 09/015 Keine personenbedingte Kündigung bei Entzug einer betrieblichen Qualifikation
- Arbeitsrecht aktuell: 08/089 Keine Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“
- Arbeitsrecht aktuell: 08/024 Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 02/04 Kündigung wegen Auskunftsverweigerung zur Stasi
Letzte Überarbeitung: 9. September 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung kündigungsrechtlicher Anforderungen und Fristen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung in Aussicht gestellt oder schon ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine personenbedingte Kündigung vermieden werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine personenbedingte Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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