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Kündigung - Änderungskündigung
Lesen Sie hier, wann Sie als Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen können und welche Möglichkeiten Sie als Arbeitnehmer haben, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren.
Im Einzelnen geht es um die Frage, worin die Vor- und Nachteile einer Änderungskündigung für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer bestehen, wann die Annahme eines Änderungsangebots unter Vorbehalt bzw. eine Änderungsschutzklage sinnvoll sind und wann sich demgegenüber eine Kündigungsschutzklage empfiehlt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Fristen Arbeitnehmer bei Erhalt einer Änderungskündigung einhalten müssen, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist und wann eine Änderungskündigung in jedem Fall unwirksam ist.
Auf dieser Seite können Sie auch ein kostenloses Musterschreiben „Änderungskündigung“ herunterladen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Änderungskündigung?
- Besteht gegenüber Änderungskündigungen Kündigungsschutz?
- Welche Arten von Änderungskündigungen gibt es?
- Warum ist es sinnvoll, ein Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen?
- Wie viele Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren?
- Welche Fristen müssen Arbeitnehmer bei Erhalt einer Änderungskündigung beachten?
- Wann ist die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt?
- Was ist eine außerordentliche Änderungskündigung und wann ist sie wirksam?
- Wann ist eine Änderungskündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Wann empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
- Was sollten Arbeitnehmer bei Erhalt einer Änderungskündigung beachten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Änderungskündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Änderungskündigung?
Als Arbeitgeber können Sie nicht einzelne Teile des Arbeitsvertrages separat kündigen, also zum Beispiel die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder einer anderen Gratifikation durch eine isolierte Kündigung beseitigen. Eine solche Teilkündigung ist unzulässig.
Möchten Sie als Arbeitgeber daher einzelne Teile des Arbeitsvertrages beseitigen, brauchen Sie das Einverständnis Ihres Vertragspartners zu dieser Vertragsänderung.
Aus Arbeitnehmersicht heißt das: Ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis ist der Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber tabu. Vertragsänderungen gibt es nur mit Ihrem OK.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vertragsänderung nicht einigen, bleibt dem Arbeitgeber letztlich nur eine Möglichkeit, die Vertragsänderung durchzusetzen: Die Kündigung des Vertrags, verbunden mit dem Angebot, ihn zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Ein solches Vorgehen nennt man Änderungskündigung.
Als "Änderungskündigung" bezeichnet man daher die Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden dem Angebot der kündigenden Vertragspartei, das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen einvernehmlich fortzusetzen.
Obwohl auch Arbeitnehmer Änderungskündigungen aussprechen können, werden sie in der Praxis ausschließlich von Arbeitgebern erklärt.
Einen Formulierungsvorschlag für eine Änderungskündigung finden Sie hier: Musterschreiben „Änderungskündigung“.
Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung des (gesamten) Arbeitsvertrages.
Besteht gegenüber Änderungskündigungen Kündigungsschutz?
Wenn Sie als Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, braucht Ihr Arbeitgeber nicht nur für eine außerordentliche, sondern auch für eine ordentliche Kündigung einen vernünftigen Grund, damit die Kündigung wirksam ist.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Arbeiten in Ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer und möchten Sie einen Arbeitnehmer ordentlich kündigen, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie sich auf einen der drei Kündigungsgründe stützen, die Ihnen das KSchG anbietet, denn Ihr Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz.
Dann muss jede durch den Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, aus verhaltensbedingten Gründen oder aus betriebsbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG).
Das bedeutet für gekündigte Arbeitnehmer: Ob solche Gründe vorliegen, können Sie im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.
All das gilt (wenn das KSchG anzuwenden ist) auch für Änderungskündigungen. Auch Änderungskündigungen müssen „sozial gerechtfertigt“ sein, und auch das können gekündigte Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen.
Welche Arten von Änderungskündigungen gibt es?
Wenn Sie als Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung den Kündigungsschutz nach dem KSchG beachten müssen, müssen Sie wie gesagt eine ordentliche Änderungskündigung auf personenbedingte, auf verhaltensbedingte oder auf betriebsbedingte Gründe stützen.
Dementsprechend gibt es drei Möglichkeiten, eine Änderungskündigung auszusprechen bzw. zu begründen, und damit drei Arten von Änderungskündigungen:
1. |
Personenbedingte / krankheitsbedingte Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt aus personen- bzw. krankheitsbedingten Gründen, z.B. wegen einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit, und bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an, z.B. auf einem weniger gut bezahlten Arbeitsplatz, bei dem sich die geminderte Leistungsfähigkeit nicht auswirkt. |
2. |
Verhaltensbedingte Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt aus verhaltensbedingten Gründen, z.B. wegen einer mehrfachen unhöflichen Verhaltens gegenüber Kunden, und bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an, z.B. auf einem weniger gut bezahlten Arbeitsplatz, bei dem der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hat. |
3. |
Betriebsbedingte Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt aus betriebsbedingten Gründen, z.B. wegen der Schließung des Hamburger Standortes, und bietet die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an, z.B. in dem Münchener Standort. |
In der Regel werden die o.g. Änderungskündigungen auf der Grundlage des KSchG ausgesprochen, d.h. als ordentliche Kündigungen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, in den o.g. drei Fällen eine außerordentliche Änderungskündigung auszusprechen. Die rechtliche Grundlage ist dann nicht das KSchG, sondern § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dann muss für die (außerordentliche) Änderungskündigung ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 Abs.1 BGB vorliegen. Bei der betriebs- oder krankheitsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss eine Auslauffrist gewährt werden, die der Kündigungsfrist entspricht, die der Arbeitgeber bei ordentlicher Kündbarkeit einhalten müsste.
Warum ist es sinnvoll, ein Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen?
Als Arbeitnehmer können Sie ein Änderungsangebot, das Ihnen der Arbeitgeber mit einer Kündigung unterbreitet, selbstverständlich ablehnen (bzw. sich dazu nicht erklären), und Sie können gegen die Kündigung eine "ganz normale" Kündigungsschutzklage erheben. Dann allerdings befinden Sie sich in einer rechtlich riskanten Situation.
Denn wenn der Prozess verloren geht, besteht meist keine rechtliche Möglichkeit mehr, das Änderungsangebot noch anzunehmen, da mittlerweile so viel Zeit verstrichen ist, dass das Angebot nicht mehr bindend ist. Dann müssen Sie als gekündigter Arbeitnehmer nicht nur mit einer Verschlechterung Ihrer Arbeitsbedingungen leben, sondern wären Ihr gesamtes Arbeitsverhältnis los.
Damit Arbeitnehmer diese Gefahr vermeiden können, besteht gemäß § 2 KSchG eine spezielle rechtliche Möglichkeit, eine Änderungskündigung auf den Prüfstand zu stellen. § 2 KSchG lautet:
"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."
Wie viele Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren?
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, und wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das KSchG fällt, haben Sie vier Möglichkeiten, um zu reagieren:
1. | Annahme des Änderungsangebotes ohne Vorbehalt: Das Arbeitsverhältnis besteht zu geänderten Bedingungen fort. Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall seine Vorstellungen vollständig und ohne rechtliche Streitigkeiten durchgesetzt. |
2. | Nichtannahme / Ablehnung des Änderungsangebots und Hinnahme der Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet, da Sie unter den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Umständen lieber Ihren Hut nehmen. Das ist oft nicht gut für beide Vertragsparteien: Der Arbeitgeber hat einen Mitarbeiter verloren, den er eigentlich gerne behalten hätte (nur eben unter geänderten Bedingungen), und der Arbeitnehmer ist sein Arbeitsverhältnis los, ohne eine Abfindung und ohne ein gutes Zeugnis herausgehandelt zu haben. |
3. | Nichtannahme / Ablehnung des Änderungsangebots und Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung: Diese Variante ist riskant, falls Ihnen an Ihrem Arbeitsplatz etwas liegt: Gewinnen Sie den Kündigungsschutzprozess, bleibt alles beim alten, verlieren Sie ihn aber, sind Sie Ihren Job los. Sie befinden sich hier in einer Alles-oder-Nichts-Situation. |
4. | Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage: Diese Vorgehensweise vermeidet die Alles-oder-Nichts-Situation gemäß Nr.3): Gewinnen Sie den Prozess, bleibt alles beim alten, verlieren Sie ihn, haben Sie zumindest den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gesichert. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, wenn auch unter geänderten bzw. verschlechterten Bedingungen. |
TIPP: Die Annahme unter Vorbehalt sollten Sie in Textform, z.B. per E-Mail, erklären und wie folgt formulieren:
"[Datum, Anrede]
hiermit nehme ich Ihr / Euer / Dein Änderungsangebot, das mit der Kündigung vom TT.MM.JJJJ verbunden war, unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Bitte bestätigen Sie / bestätigt mir / bestätige mir den Erhalt dieses Schreibens.
[Grußformel]"
Welche Fristen müssen Arbeitnehmer bei Erhalt einer Änderungskündigung beachten?
Arbeitnehmer, die eine Änderungskündigung erhalten haben, müssen drei verschiedene Fristen beachten:
1. |
Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage Wer gegen eine Änderungskündigung klagen möchte, hat dazu gemäß § 4 Satz 1 KSchG drei Wochen Zeit, gerechnet ab dem Erhalt bzw. Zugang der Kündigung. Diese Frist gilt nicht nur für den Fall, dass das Änderungsangebot nicht angenommen und eine "normale" Kündigungsschutzklage erhoben werden soll (s. oben Reaktionsmöglichkeit 3.)). Die Dreiwochenfrist gilt auch nach Erklärung der Annahme unter Vorbehalt, denn dann muss drei Wochen nach Erhalt bzw. Zugang der Kündigung Änderungsschutzklage eingereicht werden (s. oben Reaktionsmöglichkeit 4.)). Die Dreiwochenfrist wird (nur) gewahrt durch Eingang der Klageschrift bei Gericht. |
2. |
Frist von drei Wochen für die Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG Zur Vorbereitung einer Änderungsschutzklage (s. oben Reaktionsmöglichkeit 4.)) muss man gegenüber dem Arbeitgeber den in § 2 KSchG genannten Vorbehalt erklären, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt (z.B. entsprechend dem obigen Mustertext). Die Erklärung dieses Vorbehalts muss man gemäß § 2 Satz 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Achtung: Diese Frist wird nur gewahrt, wenn dem Arbeitgeber der Vorbehalt binnen drei Wochen zugeht. Daher wäre die Erklärung des Vorbehalts in der Klageschrift verspätet, falls die Klage erst am letzten Tag der Klagefrist eingereicht wird, denn das Gericht kann dem Arbeitgeber die Klage nicht am selben Tag zustellen. Dann hätte man zwar die Klagefrist eingehalten, doch wäre das nutzlos, da man die (ebenfalls dreiwöchige) Frist für die Erklärung des Vorbehalts versäumt hätte. |
3. |
Vom Arbeitgeber gesetzte Frist für die Annahme des Änderungsangebots Das Änderungsangebot ist meist im Text der Änderungskündigung enthalten, wobei viele Arbeitgeber eine Annahmefrist setzen, z.B. von ein oder zwei Wochen. Vertragsangebote mit einer kurzen Annahmefrist zu versehen, ist zwar im Allgemeinen völlig in Ordnung, nicht aber bei einer Änderungskündigung, falls die Annahmefrist kürzer ist als die dreiwöchige gesetzliche Frist für die Erklärung des Vorbehalts. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor einigen Jahren klargestellt. Wenn der Arbeitgeber trotzdem eine kürzere Annahmefrist für sein Angebot setzt, läuft trotzdem (rechtlich gesehen) eine dreiwöchige Annahmefrist (BAG, Urteil vom 18.05.2006, 2 AZR 230/05; BAG, Urteil vom 01.02.2007, 2 AZR 44/06). Ausnahme: Die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist ist kürzer als drei Wochen, dann ist der Vorbehalt nur innerhalb der Kündigungsfrist möglich (§ 2 Satz 2 KSchG). Dementsprechend können Arbeitgeber Annahmefristen setzen, die kürzer sind als drei Wochen, aber nicht kürzer sein dürfen als die Kündigungsfrist. |
In der Regel sind die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen länger als drei Wochen (z.B. ein, zwei oder mehr Monate zum Monatsende), so dass die Annahmefrist nach dem BAG nicht kürzer sein darf als drei Wochen. Dann ist es im Allgemeinen sinnvoll, diese - dreiwöchige - Annahmefrist auch im Änderungsangebot ausdrücklich zu gewähren.
Wann ist die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt?
Bei einer normalen Kündigung, einer "Beendigungskündigung", geht es im Kündigungsschutzprozess um die Frage, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die in § 1 KSchG genannten Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse sachlich nachvollziehbar bedingt ist, und ob der Arbeitgeber vielleicht ein milderes Mittel hätte wählen können, um künftige Vertragsstörungen zu verhindern; bei der betriebsbedingten Kündigung ist außerdem noch die Sozialauswahl zu überprüfen. Arbeitgeber sollten diese Fragen natürlich nicht erst im Kündigungsschutzverfahren, sondern vor Ausspruch der Kündigung klären (lassen).
Bei einer Änderungskündigung geht es um dieselben, in § 1 KSchG genannten Sachgründe für eine Kündigung, nur dass diese Gründe nicht die Entlassung bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (sollen), sondern die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen. Da eine Vertragsänderung im Vergleich zu einer Beendigung immer das mildere Mittel ist, lassen sich Änderungskündigungen tendenziell leichter begründen.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber spricht eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aus, weil sich der Arbeitnehmer mehrfach und auch noch nach einer Abmahnung unhöflich gegenüber Kunden verhalten hat. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem weniger gut bezahlten Arbeitsplatz im Backoffice, bei dem der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hat, weiter beschäftigen kann, bietet er ihm im Kündigungsschreiben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu diesen geänderten Bedingungen an (Tätigkeit im Backoffice, geringere Vergütung).
In diesem Beispiel muss der Arbeitgeber ebenso wie bei einer Beendigungskündigung vor Gericht nachweisen, dass, wann und inwiefern der Arbeitnehmer "unhöflich" gegenüber Kunden war, dass dieses Fehlverhalten rechtlich korrekt abgemahnt wurde, und dass der Arbeitnehmer dieses Verhalten trotz der Abmahnung wiederholt hat. Wenn dem Arbeitgeber dieser Nachweis gelingt, ist es unwahrscheinlich, dass die die Rechtmäßigkeit der Vertragsänderung an den weiteren Prüfungspunkten scheitert, nämlich an der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) der Vertragsänderung oder an der Interessenabwägung. Denn der Arbeitgeber hat ja bereits ein recht mildes Mittel ergriffen (Vertragsänderung statt -beendigung), so dass er an dieser Stelle die Sympathien des Gerichts auf seiner Seite hat.
Ähnlich wie in dem o.g. Beispiel müssen Arbeitgeber bei einer personenbedingten Änderungskündigung darlegen, dass der gekündigte Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seine Vertragspflichten künftig nur bei geänderten Bedingungen erfüllen kann. So kann z.B. ein Berufskraftfahrer, der die Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahr verloren hat und daher aus Gründen in seiner Person nicht mehr als Fahrer eingesetzt werden kann, durch eine Änderungskündigung vor die Wahl gestellt werden, ob er zur Vermeidung der Kündigung künftig im Lager bzw. beim Konfektionieren der Waren und unter geringerer Bezahlung eingesetzt werden möchte. Auch hier trägt der Arbeitgeber vor Gericht die Beweislast für die Umstände, die es unmöglich machen, das bisherige Vertragsverhältnis fortzusetzen, und dass es keine milderen Mittel gibt als die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den arbeitgeberseitig vorgeschlagenen Bedingungen. Auch hier ist es wenig wahrscheinlich, dass die Änderungsschutzklage für den Arbeitgeber verloren geht, weil das Gericht meint, die Vertragsänderung sei nicht zumutbar und/oder scheitere an der Interessenabwägung.
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung schließlich müssen Arbeitgeber nachweisen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (z.B. Arbeit am Standort Hamburg) wegen einer Unternehmerentscheidung (Schließung des Hamburger Standortes) nicht möglich ist, und dass die vorgeschlagenen Änderungen (z.B. Weiterbeschäftigung bei gleicher Bezahlung und mit denselben Aufgaben, allerdings am Standort München) nicht über das hinausgehen, was vom Arbeitnehmer in zumutbarer Weise verlangt werden kann.
Allgemein prüfen die Gerichte bei einer Änderungsschutzklage,
- ob es Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers gibt oder ob (infolge einer Unternehmerentscheidung) dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die das Änderungsangebot des Arbeitgebers bedingen, und
- ob sich der Arbeitgeber bei seinem Änderungsvorschlag auf die Änderungen bzw. Verschlechterung der Vertragsbedingungen beschränkt, die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, und
- ob die Vertragsänderung dem Arbeitnehmer bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zuzumuten ist.
Was ist eine außerordentliche Änderungskündigung und wann ist sie wirksam?
Wie erwähnt können Sie als Arbeitgeber - in besonderen Fällen - eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung aussprechen. Dann soll das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden, und gleichzeitig wird dem gekündigten Arbeitnehmer eine Vertragsänderung angeboten, die er - entsprechend der Fristlosigkeit der Kündigung - nur "unverzüglich", d.h. "ohne schuldhaftes Zögern" annehmen kann.
Die Obliegenheit zur "unverzüglichen" Annahme heißt nicht, dass man sich "sofort" äußern muss. Vielmehr können einige Tage Bedenkzeit noch "unverzüglich" sein. In jedem Fall ist die Frist für die Annahmeerklärung und die Erklärung des Vorbehalts deutlich verkürzt und auch im Gesetz nicht klar definiert. Wird das Änderungsangebot im Personalgespräch zusammen mit der Aushändigung der fristlosen Kündigung unterbreitet, kann es allerdings nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs.1 Satz 1 BGB).
BEISPIEL: Ein Filialleiter hat sich mit einem dort beschäftigten Arbeitnehmer heftig gestritten, in deren Verlauf der Filialleiter den Arbeitnehmer geschlagen haben soll. Dieser soll allerdings zuvor ebenfalls zugeschlagen haben. Anstatt dem Filialleiter zu kündigen, spricht der Arbeitgeber ihm eine fristlose Änderungskündigung aus mit dem Angebot, in einer anderen Filiale als Verkaufskraft zu arbeiten.
In der Regel werden außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen, weil der gekündigte Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist. Dann wird die Kündigung zwar auf § 626 Abs.1 BGB gestützt, d.h. auf einen wichtigen Grund, doch hat der gekündigte Arbeitnehmer keinen Pflichtverstoß begangen, sondern soll außerordentlich aus betriebsbedingten Gründen oder außerordentlich aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden. In solchen Fällen ist zwingend eine Auslauffrist zu gewähren, die der Kündigungsfrist entspricht, die der Arbeitgeber beachten müsste, falls der Arbeitnehmer ordentlich kündbar wäre.
Damit eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam ist, müssen im Prinzip alle Voraussetzungen einer außerordentliche Beendigungskündigung vorliegen, nur dass diese Voraussetzungen nicht die Vertragsbeendigung rechtfertigen (müssen), sondern (nur) die Vertragsänderung bzw. die Verschlechterung der Vertragsbedingungen.
Wann ist eine Änderungskündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder Änderungskündigung - an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer Änderungskündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer Änderungskündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine Änderungskündigung generell unwirksam, wenn einen Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch der Kündigung nicht (umfassend und ordnungsgemäß) angehört hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Änderungskündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere, schwerbehinderte Arbeitnehmer), denn hier müssen Arbeitgeber spezielle Voraussetzungen beachten, also z.B. vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes einholen usw.
Wann empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Änderungskündigung?
Viele Arbeitgeber können sich nur schlecht vorstellen, einen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, von dem man sich eigentlich trennen möchte. Doch genau das schreibt das Kündigungsschutzrecht vor, vorausgesetzt, es gibt die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf einem freien (= zum Kündigungszeitpunkt offenen bzw. zu besetzenden) Arbeitsplatz unter geänderten Arbeitsbedingungen, und der Arbeitnehmer ist damit einverstanden (§ 1 Abs.2 Satz 3, Fall 2 KSchG). Rechtlich gesehen besteht ein Vorrang der Änderungskündigung gegenüber der Beendigungskündigung.
Haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines an sich zu kündigenden Mitarbeiters zu geänderten Bedingungen, ist eine Änderungskündigung im Allgemeinen zu empfehlen.
Denn erstens verhalten Sie sich damit rechtskonform. Zweitens steht die Weiterbeschäftigung erst einmal nur "auf dem Papier". Denn viele Arbeitnehmer können sich ebenfalls nur schlecht vorstellen, ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage einer Änderungskündigung fortzusetzen, so dass es zu keiner Annahme unter Vorbehalt kommt. Dann wiederum hat eine Änderungskündigung einen dritten - wichtigen - Vorteil, dass nämlich die Kündigung vor Gericht wesentlich besser begründet werden kann, falls der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichten sollte.
Diese Vorteile einer Änderungskündigung bestehen vor allem bei betriebs- und krankheitsbedingten Kündigungen. Anders ist es dagegen bei verhaltensbedingten Kündigungen.
Bei erheblichen Pflichtverstößen sollte man im Allgemeinen "klare Kante" zeigen und eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Dann ist zwar in vielen Fällen (aber keineswegs in allen Fällen) mit einer Kündigungsschutzklage zu rechnen, doch ist Ihre Reaktion als Arbeitgeber dann in sich schlüssig bzw. konsequent: Das Verhalten des Arbeitnehmers wird als grobe Verletzung vertraglicher Pflichten bewertet, weshalb eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist (geschweige denn der weitere Einsatz zu geänderten Bedingungen).
Was sollten Arbeitnehmer bei Erhalt einer Änderungskündigung beachten?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, für welche der oben genannten vier Vorgehensweisen Sie sich entscheiden sollten.
Die Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt (s. oben Reaktionsmöglichkeit 4.)) ist die übliche Empfehlung, die Anwälte gekündigten Arbeitnehmern erteilen. Sie ist eine Art Standard-Empfehlung. Der Grund liegt darin, dass die Vorbehaltsannahme auf den ersten Blick mit den geringsten Risiken verbunden ist.
Allerdings gilt das nur, wenn sich der Arbeitnehmer vorstellen kann, "vorläufig" für die Dauer eines Änderungsschutzprozesses zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten. Denn dazu erklärt er sich ja durch die Annahme unter Vorbehalt bereit.
Ein Änderungsschutzprozess kann sich jedoch lange hinziehen. Allein die ersten Instanz kann leicht ein (knappes) Jahr dauern, und das Berufungsverfahren noch einmal sechs bis neun Monate. Während dieser recht langen Zeit muss der Arbeitnehmer die Änderungen erst einmal hinnehmen. Wenn die Änderung daher z.B. darin besteht, eine große räumliche Trennung vom bisherigen Arbeitsort zu akzeptieren und wenn das aus privaten bzw. familiären Gründen nicht geht, ist die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt nicht der "sicherste Weg", sondern ein Fehler.
Ähnlich kann es sein, wenn man "vorläufig" eine deutliche Verschlechterung seiner beruflichen Position akzeptieren müsste, was mit einer langfristigen Erschwerung des Fortkommens auch bei anderen Unternehmen bzw. Arbeitgebern verbunden sein kann. Denn während man mit dem Arbeitgeber über die Berechtigung der Änderungskündigung streitet, sollte man sich ja laufend nach einem neuen Arbeitgeber umschauen, und da ist es wichtig, aus welcher Position heraus man sich bewirbt.
In solchen und ähnlichen Fällen ist es besser, das Änderungsangebot nicht anzunehmen, sondern mit einer "normalen" Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen und/oder eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu versuchen, insbesondere in Form eines Aufhebungsvertrags.
Auf jeden Fall müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen wollen oder nicht. Innerhalb von drei Wochen müssen Sie sich auch entscheiden, ob Sie Änderungsschutzklage erheben wollen oder nicht. Wenn Sie die in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, erlischt ein zuvor erklärter Vorbehalt (§ 7 KSchG).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie diese beiden gesetzlichen Fristen von jeweils drei Wochen beachten.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance, die Verschlechterung Ihrer Vertragsbedingungen abzuwehren.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wo finden Sie mehr zum Thema Änderungskündigung?
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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Änderungskündigung finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 26. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen wollen und Fragen zu den kündigungsschutzrechtlichen Anforderungen und Formalitäten haben, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten haben und daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung, um eine Änderungskündigung zu vermeiden oder gütlich zu regeln, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine außergerichtliche Einigung über eine Änderungskündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungs- und Änderungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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