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Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam
24.05.2012. Im November 2011 sorgte der Hygieneskandal in einer Bremer Kinderklinik für bundesweites Aufsehen. Der gegen normale Antibiotika widerstandsfähige ("multisistente") Keim klebsiella pneumoniae hatte den Tod dreier Frühgeborener in der Professor-Hess-Kinderklinik verursacht. Wie dieser Darmkeim, der für gesunde Menschen ungefährlich ist, den Weg in die Organismen der Frühchen gefunden hat, ist bis heute ungeklärt.
Obwohl die Verursachungsfrage offen ist, sprach die Klinikleitung dem Chefarzt der Kinderklinik, Professor Hans-Iko Huppertz, die fristlose Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Chefarztes hatte gestern vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Erfolg: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11.
- Tod dreier Frühchen wegen Hygienemängeln in einer Kinderklinik als Grund für die fristlose Kündigung des Chefarztes?
- Professor Hans-Iko Huppertz kann wieder als Chefarzt der Bremer Kinderklinik arbeiten
Tod dreier Frühchen wegen Hygienemängeln in einer Kinderklinik als Grund für die fristlose Kündigung des Chefarztes?
Der Chefarzt einer Klinik trägt die medizinische Verantwortung für alle Aspekte der Patientenversorgung, einschließlich der Hygiene. Kommt es zu gravierenden Hygienemängeln wie in der Bremer Professor-Hess-Kinderklinik, muss die Klinikleitung reagieren alles tun, um die Ursachen der Hygienemängel aufzuklären, allein schon deshalb, um weitere Infektionen zu verhindern.
Aber genügt der durch multiresistente Darmkeime verursachte Tod drei Frühgeborener, um den Chefarzt einer Kinderklinik fristlos aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen? Dann wäre allein die eingetretene Folge von Hygienemängeln Grund genug, um dem Chefarzt vorzuhalten, er hätte gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
An dieser Stelle muss sich jede Klinikleitung klarmachen, dass Chefärzte Arbeitnehmer sind und als solche Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können. Daher muss die Klinik für die fristlose außerordentliche Kündigung eines Chefarztes einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorweisen können. Dass ungeklärte Todesfälle als solche noch kein solcher wichtiger Grund sind, zeigt der Fall von Professor Hans-Iko Huppertz, der gegen seine fristlose Kündigung erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Professor Hans-Iko Huppertz kann wieder als Chefarzt der Bremer Kinderklinik arbeiten
In dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ging es um die Frage, ob und - falls ja in welcher Weise der gekündigte Chefarzt Huppertz den Keimausbruch (mit-)verursacht hatte, der auf der mittlerweile geschlossenen Frühgeborenstation der Professor-Hess-Kinderklinik zum Tod dreier Frühchen geführt hatte. Da Prof. Huppertz zugleich auch Hygienebeauftragter und Leiter der Frühgeborenenstation war, muss er sich viele Fragen gefallen lassen. Aber erst deren Beantwortung kann Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Denn für eine außerordentliche fristlose Kündigung müssen dem gekündigten Chefarzt konkrete Pflichtverstöße nachzuweisen sein. Und diese Schnitzer müssen so gravierend sein, dass der Klinik die Fortzsetzung des Arbeitsverhältnis nicht mehr zuzumuten ist - noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Solche schwerwiegenden Fehler konnte die Klinik vor Gericht nicht belegen.
Außerdem stellt sich bei jeder fristlosen Kündigung die Frage, ob der Arbeitgeber auch mit weniger gravierenden Maßnahmen reagieren könnte, um den Arbeitnehmer "aus der Schusslinie" zu nehmen. Solche Maßnahmen wären hier möglich gewesen, so das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. So hätte man dem Chefarzt die Aufgaben als stellvertretender Geschäftsführer und als Hygienebeauftragter entziehen können oder man hätte mit einer Änderungskündigung reagieren und Prof. Huppertz auf diesem Wege die Leitung der Frühgeborenenstation entziehen können.
Fazit: Kann der Arbeitgeber anstatt mit einer fristlosen Kündigung auch mit milderen Mitteln wie der Entziehung einzelner Arbeitsaufgaben oder mit einer Änderungskündigung reagieren, ist eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam. Das gilt auch zugunsten von Arbeitnehmern in leitender Funktion wie für Chefärzte. Anstatt Prof. Huppertz bei nach wie vor unklarer Verursachungsfrage fristlos zu entlassen, sollte die Klinik ihn besser in die weitere Ursachenaufklärung einbinden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Radio Bremen: Arbeitsgericht gibt Chefarzt Recht
- Radio Bremen: Hintergrund zu Darmbakterien. Um welchen Keim geht es?
Letzte Überarbeitung: 8. November 2016
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