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Chefarzt
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, ob Chefärzte Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind, ob sie Kündigungsschutz genießen und unter welchen Voraussetzungen Chefärzte leitende Angestellte sind.
Es wird erklärt, ob die Budgetverantwortung des Chefarztes rechtlich verbindlich ist. Schließlich werden die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Wahlleistungen erläutert.
Abschließend finden sich Hinweise zu den Pflichten, die einen Chefarzt hinsichtlich seines Wohnsitzes sowie bei der Teilnahme an Bereitschaftsdiensten besitzt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wer ist Chefarzt?
- Gilt der Chefarzt als Arbeitnehmer?
- Findet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf den Chefarzt Anwendung?
- Gilt für den Chefarzt ein Tarifvertrag?
- Genießt ein Chefarzt Kündigungsschutz?
- Wann ist ein Chefarzt „leitender Angestellter“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)?
- Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?
- Was schuldet der Chefarzt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Budgetverantwortung?
- Muss der Chefarzt eine Wahlleistung persönlich erbringen?
- Wann darf der ständige Vertreter die Wahlleistung erbringen?
- Welche Rechte haben Sie als Chefarzt oder Oberarzt bei einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung?
- Muss sich der Chefarzt dazu verpflichten lassen, seinen Wohnsitz in der Nähe des Krankenhauses zu nehmen?
- Muss der Chefarzt sich an den Bereitschaftsdiensten und der Rufbereitschaft beteiligen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarzt?
- Was können wir für Sie tun?
Wer ist Chefarzt?
In gesetzlichen Vorschriften wird der Begriff Chefarzt nicht erwähnt. Um als Chefarzt bezeichnet zu werden, muss ein Arzt dennoch einige allgemein anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Er muss einen Facharzttitel besitzen und eine Fachabteilung in einem Krankenhaus oder einer Fachpraxis leiten, für die er die Gesamtverantwortung trägt, d.h. er steht hierarchisch an der Spitze dieser Abteilung. Er ist der Vorgesetzte des gesamten ärztlichen und nichtärztlichen Personals, ihm obliegt die Verantwortung für die Patientenversorgung. Über dem Chefarzt stehen nur noch Krankenhausträger und ärztlicher Direktor.
Der ärztliche Direktor ist zumeist ein ausgewählter Chefarzt unter den Chefärzten des Krankenhauses, der dem gesamten ärztlichen Dienst des Krankenhauses vorsteht und den Dienst beaufsichtigt. Die Verantwortung kann auch unter mehreren Chefärzten aufgeteilt werden, wobei jeder die gesamte Verantwortung übernimmt. In diesem Fall spricht man von einem sog. kollegialen Chefarztsystem.
Ein Chefarzt wird häufig auch als „leitender Arzt“ bezeichnet, diese Bezeichnung darf allerdings nicht mit dem Begriff des leitenden Angestellten verwechselt werden.
Gilt der Chefarzt als Arbeitnehmer?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits sehr früh entschieden, dass Chefärzte wie andere Krankenhausärzte in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehen und nicht in einem selbständigen Dienstverhältnis. Für die Beantwortung dieser Frage ist es letztlich entscheidend, ob der Chefarzt
- in den Organisationsbereich des Krankenhauses eingegliedert ist, d.h. ohne seine Organisation und Betriebsmittel nicht arbeiten könnte, und
- von den fachlichen Weisungen des Krankenhauses abhängig ist, d.h. dessen Arbeitsanweisungen befolgen muss.
Ein Chefarzt darf als Leiter seiner medizinischen Fachabteilung in medizinischer Hinsicht keinen Weisungen unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Krankenhausträger dem Chefarzt Weisungen in Bezug auf organisatorische Angelegenheiten erteilen kann, also z.B. Vorgaben bezüglich des (sparsamen) Einsatzes bestimmter Gerätschaften und/oder des Personals machen kann.
Diese organisatorischen Weisungen, die zur Zeit der BAG-Entscheidung im Jahre 1961 nur eine theoretische Möglichkeit waren, genügtem dem BAG für die wegweisende Entscheidung, dass Chefärzte in der Regel Arbeitnehmer sind (BAG, Urteil vom 27.07.1961, 2 AZR 255/60).
Findet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf den Chefarzt Anwendung?
Nein. Das Gesetz macht ausdrücklich eine Ausnahme: Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ist das Gesetz auf Chefärzte nicht anzuwenden. Gäbe es nicht eine ausdrückliche Ausnahme, müsste das ArbZG zum Schutz des Chefarztes Anwendung finden, weil der Chefarzt Arbeitnehmer (s. oben) im Sinne des Gesetzes ist. Der Gesetzgeber begründet diese Ausnahme jedoch damit, dass Chefärzte auch von dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ausgenommen sind (vgl. § 1 Abs 2 lit a TVöD).
Gilt für den Chefarzt ein Tarifvertrag?
Eigentlich nicht. Grundsätzlich gelten weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) noch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) für Chefärzte.
Allerdings kann der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhaus die Geltung vorsehen.
Genießt ein Chefarzt Kündigungsschutz?
Ja, wie jeder Arbeitnehmer genießt der Chefarzt allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er darf allerdings nicht ausnahmsweise „leitender Angestellter“ sein (s. nächste Frage).
Sofern die Anstellung bereits über sechs Monate andauert und das Krankenhaus mehr als elf Mitarbeiter beschäftigt, kann der Chefarzt sich auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen. Bei der Berechnung der Dienstzeiten zählen alle Beschäftigungszeiten mit, d.h. auch Zeiten einer assistenz-, fach- oder oberärztlichen Tätigkeit. Die Beförderung zum Chefarzt ändert insoweit nichts an der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.
Auch wenn ein Chefarzt als leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG anzusehen ist, kann er zunächst gegen die Kündigung klagen und den Kündigungsschutzprozess gewinnen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war.
Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn er im Prozess „seine Felle davonschwimmen sieht“, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen. Dann verliert der Chefarzt im Ergebnis seine Anstellung, was der Krankenhausträger jedoch mit der Abfindung „bezahlen“ muss.
Wann ist ein Chefarzt „leitender Angestellter“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)?
Die Einordnung als leitender Angestellter hat rechtliche Auswirkungen auf den Status eines Arbeitnehmers. Dabei ist zwischen den Auswirkungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu unterscheiden.
Leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 KSchG ist ein Chefarzt, wenn er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Dazu muss er die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern selbständig vornehmen können. Das trifft auf Chefärzte zumeist nicht zu. Ihre Einstellungsbefugnisse beschränken sich auf Vorschlags- und Mitentscheidungsrechte. Das bedeutet, dass der Chefarzt bei der Einstellung von Ärzten und Personal nur ein gewichtiges Wörtchen mitzureden hat, jedoch nicht selbst Arbeitsverträge abschließen kann.
Vor diesem Hintergrund bestehen in aller Regel keine rechtlichen Einschränkungen beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Diesen genießen Chefärzte wie andere Arbeitnehmer auch. Diese Aussage gilt auch für Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes, z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder während der Schwangerschaft.
Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes?
Die Einordnung von Chefärzten als „leitende Angestellte“ im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) würde bedeuten, dass Chefärzte sich im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung nicht vom Betriebsrat vertreten lassen könnten. Siehe hier.
Die Frage, ob Chefärzte unter diese Vorschrift fallen, hat das BAG mehrfach mit einem klaren "Nein!" beantwortet. Chefärzte träfen keine "unternehmens- oder betriebsleitenden Entscheidungen“. Falls sie solche Aufgaben doch ausnahmsweise wahrnehmen sollten, sei ihre Tätigkeit jedenfalls nicht davon "geprägt" (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06 und BAG, Beschluss vom 05.05. 2010, 7 ABR 97/08)
Was schuldet der Chefarzt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Budgetverantwortung?
Als Grundsatz des deutschen Gesundheitssystems verpflichtet das Wirtschaftlichkeitsgebot die Leistungserbringer dazu, nur solche Leistungen zu erbringen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Allerdings eröffnet das keine arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei unwirtschaftlicher Führung. Der Chefarzt sozusagen „nur“ dazu verpflichtet, sich nach Kräften um Wirtschaftlichkeit zu bemühen.
Im Rahmen der Budgetverantwortung wird der Chefarzt dazu verpflichtet, das für seine Abteilung aufgestellte Budget einzuhalten. Eine solche Klausel ist für den Chefarzt problematisch. Die Gerichte haben anders als beim Wirtschaftlichkeitsgebot noch nicht entschieden, ob die Verletzung der Budgetverantwortung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt werden kann.
Deshalb sollten Sie als Chefarzt jedenfalls auf ein entscheidendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Budgets achten. Ihr Einvernehmen sollte für die Verpflichtung zur Budgetverantwortung Voraussetzung sein, damit Sie die Budgetvorgaben maßgeblich beeinflussen können. Werden Sie als Chefarzt in dem Vertrag nur dazu verpflichtet auf die Einhaltung "hinzuwirken", genügt aber auch ein Anhörungsrecht
Muss der Chefarzt eine Wahlleistung persönlich erbringen?
Eine Wahlleistung in Form der Chefarztbehandlung muss der Chefarzt grundsätzlich persönlich erbringen. Dieser Grundsatz gilt für den Kernbereich der Wahlleistung, z.B. die Durchführung des operativen Eingriffs in der Chirurgie.
Ob es sich um „eigene Leistungen“ des Wahlarztes handelt, bestimmt sich außerdem nach § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ. Danach können z.B. Laborkosten, die vom Chefarzt im Rahmen der Wahlleistung veranlasst worden sind, als dessen Wahlleistung abgerechnet werden.
Im Übrigen kann der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen außerhalb des Kernbereiches an andere Ärzte delegieren. Der Umfang des Kernbereichs der Wahlleistung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Fachgebiet und dem Therapieprogramm.
Wann darf der ständige Vertreter die Wahlleistung erbringen?
Als Vertreter des Chefarztes kommt nur dessen ständiger ärztlicher Vertreter gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ in Betracht, der in der Wahlleistungsvereinbarung benannt worden ist. Der ständige ärztliche Vertreter darf den Chefarzt nur dort vertreten, wo dieser aus unvorhersehbaren Gründen verhindert ist. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, den Patienten so früh wie möglich von dem Ausbleiben des Wahlarztes in Kenntnis zu setzen. Der Patient soll Gelegenheit bekommen, auf die Wahlleistung zu verzichten (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07).
Ist die Verhinderung des Wahlarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bereits vorhersehbar, kann die Leistung dennoch als Wahlleistung abgerechnet werden, wenn eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung existiert, in der sich der Patient mit der Vertretung einverstanden erklärt. Der Patient muss auf die Möglichkeit hingewiesen worden sein, den Eingriff zu verschieben oder sich an Stelle der Wahlleistung zum „Kassensatz” behandeln zu lassen.
Welche Rechte haben Sie als Chefarzt oder Oberarzt bei einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung?
Kommt es aufgrund von ungültigen Wahlleistungsvereinbarungen des Krankenhausträgers zu Einnahmeausfällen des Chefarztes, so kann dieser einen Rückgriffsanspruch in Höhe der entstandenen Einnahmeausfälle geltend machen.
Die Schadensersatzansprüche folgen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Nebenpflicht zum Chefarztvertrag.
Muss sich der Chefarzt dazu verpflichten lassen, seinen Wohnsitz in der Nähe des Krankenhauses zu nehmen?
Grundsätzlich ja. Die sogenannte Residenzpflicht stammt ursprünglich aus dem Beamtenrecht, ist aber mittlerweile üblich geworden. Zulässig und verpflichtend sind danach Entfernungsangaben im Chefarztvertrag, z.B.: „Eine größere Entfernung als 20 km des Wohnsitzes von dem Sitz der Arbeitsstätte bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers“. Die konkrete Vorgabe der Anfahrtsdauer (z.B. 20 Minuten) ist jedoch abzulehnen, weil die wechselnden Verkehrsverhältnisse von niemandem ausreichend überblickt werden können.
Muss der Chefarzt sich an den Bereitschaftsdiensten und der Rufbereitschaft beteiligen?
Nein. Der Chefarzt hat kraft seiner Organisationskompetenz lediglich dafür zu sorgen, dass der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft für seine Abteilung sichergestellt sind. Die regelmäßige Teilnahme an den Diensten gehört nicht zu seinen typischen Aufgaben.
Auch wenn diese nicht der traditionellen Aufgabenverteilung entspricht, kann eine Pflicht zur Teilnahme im Chefarztvertrag vereinbart werden. Üblich sind Klauseln, die die Teilnahme fordern, wo sie erforderlich ist.
Bei Vorliegen dieser Klausel räumt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg dem Chefarzt das Recht ein, sich aus der regelmäßigen Rufbereitschaft zurückzuziehen, soweit ausreichend Ärzte zur Verfügung stehen. Es ergänzt aber auch, dass „die mit der leitenden Tätigkeit eines Chefarztes verbundene erhöhte Arbeitsbelastung und Verantwortung es nicht unbillig erscheinen [lässt], sich selbst in geringem Maße mit Rufbereitschaften zu belasten“ (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2004, 3 Sa 30/04).
Wo finden Sie mehr zum Thema Chefarzt?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Chefarzt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarztvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Chefarzt finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 22/2022 BAG: Sachgrundbefristung wegen der „Eigenart der Tätigkeit“ bei Managementaufgaben?
- Update Arbeitsrecht 16/2022 BAG: Beteiligung nachgeordneter Ärzte an den Erlösen für die privatärztliche Chefarzt-Behandlung
- Update Arbeitsrecht 07|2020 LAG Köln: Anspruch eines Oberarztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an den Einnahmen aus Privatliquidation
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/012 Die 48-Stunden-Woche gilt auch für griechische Ärzte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/141 Reform der Grundordnung für den kirchlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 14/388 Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber aus sittlich-moralischen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/332 Chefarztvergütung und Rufbereitschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 13/145 Fristlose Kündigung eines Chefarztes
- Arbeitsrecht aktuell: 12/208 Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 12/139 Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigens einer Straftat
- Arbeitsrecht aktuell: 12/061 Chefarzt - Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert
- Arbeitsrecht aktuell: 12/037 Oberarzt verklagt Chefarzt wegen Mobbings
- Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/205 Zweite Heirat als Kündigungsgrund?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/002 Eingruppierung als Oberarzt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen bei ärztlichen Kunstfehlern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/045 Chefarztvertrag mit Bezugnahme auf den BAT: Gilt der TV-Ärzte/VKA oder der TVöD?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/010 Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/82 Mobbing durch Chefarzt
- Buchbesprechungen: 07/71 Arbeitsrecht im Krankenhaus
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Chefarzt sind und mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Außerdem begleiten wir sie in einem Kündigungsschutzprozess oder erstreiten eine Abfindung für Sie. Schließlich können Sie uns bei Problemen mit der Liquidation von Wahlleistungen oder ambulanten Leistungen konsultieren. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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