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EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
11.09.2018. Seit Sommer 2016 liegt ein prominenter deutscher Streitfall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
In diesem Prozess streiten Prof. Romuald A., Chefarzt für Innere Medizin am Düsseldorfer St. Vinzenz-Krankenhaus, und sein Arbeitgeber, die katholische Trägergesellschaft des St. Vinzenz-Krankenhauses, über eine arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung. Zu dieser hatte sich der Krankenhausträger entschlossen, da der Prof. A. in seinem Privatleben angeblich gegen die Gebote der katholischen Rechts- und Sittenlehre verstoßen hatte.
In einer heute ergangenen Entscheidung hat der EuGH, wie nicht anders zu erwarten war, die Rechtsposition des katholischen Krankenhausträgers als Diskriminierung des Chefarztes wegen seiner (katholischen) Religion kritisiert: EuGH, Urteil vom 11.09.2018, C-68/17.
- Der Düsseldorfer Chefarzt-Fall: Prof. A. vs. St. Vinzenz-Krankenhaus
- EuGH: Die Befolgung des katholischen Eheverständnisses ist keine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung für den Beruf des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses
- Auswirkungen der EuGH-Entscheidung
Der Düsseldorfer Chefarzt-Fall: Prof. A. vs. St. Vinzenz-Krankenhaus
Seit mittlerweile neun Jahren streiten Prof. Romuald A., Chefarzt für Innere Medizin am Düsseldorfer St. Vinzenz-Krankenhaus, und sein Arbeitgeber, der katholische Träger des St. Vinzenz-Krankenhauses, vor Gericht über eine Kündigung, die der Krankenhausträger im März 2009 ausgesprochen hatte.
Die Kündigung wurde damit begründet, dass Prof. A., der der katholischen Kirche angehört und sich 2005 von seiner damaligen Ehefrau getrennt hatte, einige Jahre später seine Lebensgefährtin standesamtlich heiratete, nachdem die zuvor bestehende Ehe nach staatlichem Recht geschieden worden war. Nach kirchlichem bzw. katholischem Recht war die erste Ehe aber zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch nicht annulliert worden, d.h. sie war nach wie vor gültig.
Aufgrund dieses Verstoßes gegen die katholische Sittenlehre sprach der katholische Krankenhausträger im März 2009 eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Diese wurde von der damit befassten Arbeitsgerichtsbarkeit über alle drei Instanzen als unwirksam bewertet:
Die Kündigungsschutzklage Prof. A.s hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 30.07.2009, 6 Ca 2377/09), sodann in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/205 Zweite Heirat als Kündigungsgrund?) und schließlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Denn das BAG bewertete die Privatsphäre des gekündigten Chefarztes im Rahmen einer Interessenabwägung als vorrangig gegenüber den kirchlichen Moralvorstellungen (BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?).
Aufgrund dieses Prozessverlaufes blieb dem Krankenhausträger kaum etwas anderes übrig, als Prof. A. vorläufig weiterhin, d.h. während des noch laufenden Prozesses, in seiner Position als Chefarzt zu beschäftigen. In dieser Funktion arbeitet er bis zum heutigen Tage.
Im Oktober 2014 konnte der katholische Krankenhausträger erstmals einen Erfolg für sich verbuchen, nämlich vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG hob nämlich das BAG-Urteil auf und verwies den Prozess zurück zum BAG nach Erfurt, und zwar mit der Begründung, dass das BAG die Interessen des kirchlichen Arbeitgebers nicht ausreichend stark gewichtet hatte. Damit hatte das BAG, so die Karlsruher Richter, das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche verletzt (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014, 2 BvR 661/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/388 Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber aus sittlich-moralischen Gründen).
Über diesen Etappensieg konnte sich die Kirche allerdings nicht lange freuen, denn das BAG tat dem BVerfG und der katholischen Kirche nicht den Gefallen, den Streitfall nunmehr abschließend (und im Sinne der Kirche) zu entscheiden. Vielmehr setzte das BAG das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob kirchliche Einrichtungen bei ihren arbeitsvertraglich abgesicherten Erwartungen, dass Führungskräfte sich entsprechend der kirchlichen Sittenlehre verhalten, zwischen kirchlich gebundenen und anderen (nicht der Kirche angehörenden) Führungskräften unterscheiden können (BAG, Beschluss vom 28.07.2016, 2 AZR 746/14 (A) - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung).
Ende Mai dieses Jahres sprach sich der Generalanwalt beim EuGH Melchior Wathelet dafür aus, das Verhalten des katholischen Krankenhausträgers als unzulässige Diskriminierung Prof. A.s wegen seiner katholischen Religion zu bewerten (M. Wathelet, Schlussanträge vom 31.05.2018, Rs. C-68/17 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/181a Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?). Denn im St. Vinzenz-Krankenhaus, so der Generalanwalt, arbeiten auch nicht-katholische Chefärzte, und von diesen erwartet der katholische Krankenhausträger (natürlich) nicht, dass sie die katholische Sittenlehre in ihrem Privatleben beachten.
EuGH: Die Befolgung des katholischen Eheverständnisses ist keine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung für den Beruf des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses
In seinem Urteil vom heutigen Tage hat der EuGH im Sinne der Schlussanträge seines Generalanwaltes Wathelet entschieden und klargestellt, dass die Befolgung des katholischen Eheverständnisses durch einen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses wohl keine „wesentliche und gerechtfertigte“ berufliche Anforderung darstellt, und zwar auch unter Berücksichtigung des „Ethos“ des katholischen Krankenhausträgers (EuGH, Urteil vom 11.09.2018, C-68/17, Rn.58 bis 60). Allerdings muss diese Frage, so der Gerichtshof der guten Ordnung halber, letztverbindlich vom BAG geklärt werden.
Entscheidend für diese Bewertung des EuGH ist die Tatsache, dass in dem katholischen St. Vinzenz-Krankenhaus nicht nur katholische, sondern auch nicht-katholische Chefärzte arbeiten. Wäre ein strikt an der katholischen Sittenlehre ausgerichtetes Privatleben der Chefärzte aber für den katholischen Träger der Einrichtung wesentlich, dann müsste er darauf achten, dass er nur katholische Chefärzte beschäftigt.
Vor diesem Hintergrund kommt der EuGH zu folgendem Schluss: Die von dem katholischen Krankenhausträger gestellte Erwartung, Prof. A. müsse als katholischer Chefarzt in seinem Privatleben das katholische Eheverständnis der Unauflöslichkeit der Ehe befolgen, entspricht nicht den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen kirchliche Arbeitgeber ausnahmsweise religiöse Anforderungen an das Privatleben ihrer Arbeitnehmer stellen können. Diese Voraussetzungen sind in Art.4 Abs.2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG festgelegt. Hier heißt es:
"Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen (...) beibehalten oder (...) vorsehen, (...) wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt."
Im Ergebnis läuft die rechtliche Kritik des EuGH an dem Verhalten des katholischen Krankenhausträgers darauf hinaus, dass er den gekündigten katholischen Chefarzt wegen seiner katholischen Religion diskriminiert hat. Denn wäre Prof. A. nicht katholischen Glaubens, wäre die Trennung von seiner Ehefrau und die anschließende Wiederverheiratung für den Arbeitgeber kein Anlass gewesen, ihm zu kündigen.
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung
Im April 2015 haben die katholische Kirche bzw. ihre gemeinnützige Organisation, die Caritas, ihre sog. „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in wesentlichen Punkten entschärft bzw. liberalisiert.
Daher würden katholische Arbeitgeber eine Kündigungsentscheidung, wie sie heute vom EuGH beurteilt wurde, seit 2015 sicher nicht noch einmal in einer so harten Weise treffen wie 2009 im Fall Prof. A.s (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/181a Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?, und in Arbeitsrecht aktuell: 15/141 Reform der Grundordnung für den kirchlichen Dienst).
Denn nach der heute geltenden, liberaleren Grundordnung ist eine kirchenrechtlich unzulässige Zivilehe nur noch dann ein schwerer, zur Kündigung berechtigender Loyalitätsverstoß, wenn eine solche Missachtung katholischer Moralgebote geeignet ist, „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“ (Grundordnung vom 27.04.2015, Art.5 Punkt 2.) Buchstabe c)).
Vor diesem Hintergrund dürfte sich die heutige EuGH-Entscheidung nur wenig auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten katholischer Einrichtungen in Deutschland auswirken.
Und ganz abgesehen von rechtlichen Fragen, d.h. von der mittlerweile weitgehend entschärften „Grundordnung“: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen für gut ausgebildete Fachkräfte attraktiv sein, wollen sie ihre Nachwuchsprobleme lösen. Daher sollten die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen in ihrem eigenen Interesse mehr Toleranz zeigen, wenn es um das Privatleben ihrer Mitarbeiter geht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.11.2018, C-68/17 (katholischer Chefarzt)
- Europäischer Gerichtshof: Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen, Pressemeldung Nr. 127/18, vom 11.09.2018, Rs. C-68/16
- Generalanwalt beim EuGH Melchior Wathelet, Schlussanträge vom 31.05.2018, Rs. C-68/17 (katholischer Chefarzt)
- Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion dem entgegen, dass einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt wird: EuGH, Pressemitteilung Nr.73/18, 31.05.2018, Rs. C-68/17
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2016, 2 AZR 746/14 (A)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, 2 BvR 661/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09
- Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, vom 27.04.2015
- Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, vom 22.09.1993
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 18/262 Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181a Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Einrichtungen?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/141 Reform der Grundordnung für den kirchlichen Dienst
- Arbeitsrecht aktuell: 14/388 Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber aus sittlich-moralischen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/182 Außerordentliche Kündigung und Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/359 Kündigung wegen Ehebruchs
- Arbeitsrecht aktuell: 13/122 Kündigung nach Kirchenaustritt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/235 Kündigung einer lesbischen Erzieherin
- Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/205 Zweite Heirat als Kündigungsgrund?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG), das dem EuGH den Chefarzt-Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, im Sinne des EuGH über den Fall entschieden und hat dem Chefarzt demzufolge Recht gegeben. Das BAG-Urteil und eine kurze Einschätzung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2019, 2 AZR 746/14 (Pressemeldung des BAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
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