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Gleichbehandlungsgrundsatz
Lesen Sie hier, was der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt und wann Arbeitnehmer gleichen Lohn für gleiche Arbeit verlangen können.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, warum der Gleichbehandlungsgrundsatz nur willkürliche Benachteiligungen durch den Arbeitgeber, nicht aber willkürliche Begünstigungen verbietet, wie der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzt wurde und in welchen Fällen der Gleichbehandlungsgrundsatz weiterhilft, das AGG aber nicht.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz willkürliche Begünstigungen?
- Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird?
- Was besagt das Lohngleichheitsgebot nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)?
- Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt?
- Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das AGG abgelöst?
- In welcher Hinsicht ergänzt das AGG den Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Wann hilft der Gleichbehandlungsgrundsatz, während das AGG versagt?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz?
- Was können wir für Sie tun?
Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.
Beispiel: Alle 15 Arbeitnehmer erhalten erstmals in diesem Jahr ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld, das im November ausgezahlt wird. Alle - bis auf Herrn N. Der hat sich anscheinend in der letzten Zeit beim Chef unbeliebt gemacht. Da die Weihnachtsgeldzahlung eine begünstigende Maßnahme des Arbeitgebers ist und alle Arbeitnehmer - unabhängig von ihrer Funktion, der Dauer der Beschäftigung etc. - die Zuwendung erhalten und daher in puncto Weihnachtsgeld ausnahmslos miteinander „vergleichbar“ sind, wird Herr N. unter Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz schlechter gestellt. Da diese Schlechterstellung bzw. Ungleichbehandlung rechtlich verboten ist, hat er einen Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld.
Verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz willkürliche Begünstigungen?
Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur Schlechterstellungen gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern, nicht aber Besserstellungen.
Wer daher als einziger Günstling des Chefs in dem o.g. Beispiel ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhält, wird nicht etwa unter Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. rechtswidrig, sondern in rechtlich zulässiger Weise bessergestellt.
Was eine erlaubte „Besserstellung“ ist und was hingegen eine verbotene „Schlechterstellung“, ist dabei abhängig von der großen Mehrzahl der Fälle bzw. einer allgemeinen Regel.
Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird?
Nein, der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Das folgt aus der Vertragsfreiheit, die wenig wert wäre, wenn man bei (Neu-)Einstellungen über den Lohn nicht mehr verhandeln könnte.
Beispiel: Alle acht Installateure eines kleinen Handwerksbetriebs bekommen 13,50 EUR die Stunde, bis auf den zuletzt eingestellten neunten Installateur, Herrn G., der 15,00 EUR erhält. Herr G wurde nämlich genau zu einer Zeit eingestellt, als der Chef händeringend Installateure suchte. Herr G. nutzte die Gunst der Stunde und handelte einen Stundenlohn von 15,00 EUR aus. Eine solche Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer ist nicht gut für das Betriebsklima, aber rechtens.
Ausnahmsweise muss der Arbeitgeber allerdings doch gleiche Arbeit gleich bezahlen, d.h. hier tritt die Vertragsfreiheit zurück.
Ein solcher Ausnahmefall sind sog. Lohnwellen, d.h. Situationen, in denen alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung oder Zusatzzahlung in gleicher Höhe bzw. auf gleicher Berechnungsbasis erhalten. Hier gibt es eine allgemeine Regel, von der der Arbeitgeber nicht zulasten eines einzelnen Arbeitnehmer abweichen darf.
Eine weitere Ausnahme sind Fälle, in denen eine ungleiche Bezahlung eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wäre, d.h. eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, wegen des Alters, wegen einer Behinderung, wegen des Glaubens, wegen der sexuellen Orientierung oder wegen der ethnischen Herkunft. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber im Ergebnis gleiche Arbeit gleich bezahlen, d.h. hier geht die Gleichbehandlung der Vertragsfreiheit vor.
Beispiel: Alle 20 männlichen Installateure eines Betriebs bekommen 13,50 EUR pro Stunde, die fünf weiblichen dagegen nur 12,00 EUR.
Kann der Arbeitgeber für diese schlechtere Bezahlung von Frauen keine triftigen Sachgründe nennen, liegt eine vom AGG und vom Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verbotene geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung vor. Dann muss eine Lohnangleichung "nach oben" vorgenommen werden, so dass die Installateurinnen dann ebenfalls einen Anspruch auf 13,50 EUR pro Stunde haben (und zudem auf eine Geldentschädigung zum Ausgleich für die erlittene Diskriminierung).
Auch wenn die ungleiche Bezahlung gleicher Arbeit legal ist, kann sie natürlich aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer ungerecht sein, wie das Beispiel der schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zur Stammbelegschaft zeigt.
Was besagt das Lohngleichheitsgebot nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)?
Das am 06.07.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll es Frauen erleichtern, gegen Lohndiskriminierungen vorzugehen. Dazu sieht § 10 EntgTranspG einen Auskunftsanspruch vor, mit sich Frauen nach der im Betrieb üblichen Bezahlung von Männern erkundigen können, die eine gleiche oder vergleichbare Arbeit ausüben (denselben Anspruch haben natürlich auch Männer, wenn sie wissen wollen, wie viel Geld ihre weiblichen Kollegen verdienen).
Das Ziel des Gesetzes wird in § 1 EntgTranspG so beschrieben:
"Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen."
Und in § 7 EntgTranspG heißt es unter der Überschrift "Entgeltgleichheitsgebot":
"Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts."
Auf den ersten Blick wird damit das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" vorgeschrieben, jedenfalls im Verhältnis von weiblichen und männlichen Beschäftigten. Tatsächlich hat das Entgeltgleichheitsgebot nach dem EntgTranspG aber die gleiche Bedeutung wie das schon seit Jahrzehnten geltende Verbot der geschlechtsbedingten Lohndiskriminierung, das sich auch aus den Vorschriften des AGG ergibt.
Im EntgTranspG ist dieses Verbot in § 3 wiedergeben und besagt, dass eine geringere Bezahlung von Frauen verboten ist, wenn diese Benachteiligung wegen des Geschlechts vorgenommen wird.
BEISPIEL: In einer IT-Abteilung verrichten fünf Frauen und zehn Männer die gleiche Arbeit. Die Männer bekommen im Durchschnitt ein Drittel mehr Geld als die Frauen. Die bessere Bezahlung liegt bei vier der männlichen Kollegen daran, dass sie durch einen Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu der Belegschaft hinzugekommen sind und bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag besser verdient haben; diese vertraglichen Ansprüche sind durch § 613a BGB gesichert. Der am besten verdienende männliche Kollege war früher Leiter der IT-Abteilung und hat infolge einer Änderungskündigung seine Leitungsposition verloren, nicht aber sein besseres Gehalt. Die restlichen fünf Männer machen ständig Nachtschichten und erhalten dafür Zuschläge.
In diesem Beispiel bekommen die Männer zwar für die gleichen Aufgaben ein besseres Gehalt als ihre Kolleginnen, aber diese Gehaltsunterschiede wurden nicht wegen des Geschlechts festgelegt. Eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung im Sinne von § 3 EntgTranspG liegt daher nicht vor.
Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt?
Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz galt schon lange vor dem AGG.
Er wurde von einigen Arbeitsrechtlern aus Art.3 GG (Gleichheitsgrundrecht), von anderen aus dem zivilrechtlichen Prinzip von „Treu und Glauben“ oder auch aus der „Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers hergeleitet.
Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das AGG abgelöst?
Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt in seinem bisher anerkannten Umfang auch weiterhin, d.h. er wurde durch das AGG nicht abgelöst oder gar beschränkt, sondern allenfalls erweitert bzw. ergänzt.
Dies wird in § 2 Abs.3 AGG ausdrücklich klargestellt. Danach wird die Geltung von bereits bestehenden Benachteiligungsverboten oder Geboten der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt.
In welcher Hinsicht ergänzt das AGG den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Das AGG enthält ausführliche Regelungen über verbotene Gründe für Schlechterstellungen. Es verbietet allgemein Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität (§ 1 AGG).
Außerdem verbietet das AGG nicht nur offensichtliche, sondern auch mittelbare Benachteiligungen und sogar „Belästigungen“ (§ 2 Abs.2, 3 AGG). Belästigungen sind eine besondere Form der unzulässigen Benachteiligung. Hierbei geht es grob gesagt um Mobbing.
Weiterhin gilt das AGG gemäß § 6 Abs. AGG auch zugunsten des Bewerbers, der ja noch gar kein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.
Schließlich enthält das AGG Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigung zugunsten der Betroffenen verbotener Diskriminierungen (§ 15 AGG). Diese Ansprüche können dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entnommen werden.
Über das AGG können Sie sich auf dieser Webseite hier genauer informieren.
Wann hilft der Gleichbehandlungsgrundsatz, während das AGG versagt?
Solche Fälle sind immer dann gegeben, in denen eine Benachteiligung nichts mit den Diskriminierungsverboten des AGG zu tun hat, also nicht auf dem Alter, dem Geschlecht, der ethnischen Herkunft etc. beruht, sondern ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen oder auch „einfach so“ benachteiligt wird.
So verhält es sich in dem obigen Beispiel, in dem einem einzigen Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld verweigert wird, weil er sich mit seinem Chef angelegt hat. Diese Schlechterstellung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, aber nicht gegen die Diskriminierungsverbote des AGG.
Wo finden Sie mehr zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Gleichbehandlungsgrundsatz interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Aktuelle Informationen unseres Anwaltsteams zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 14|2022 LAG Köln: Zuständigkeit der Einigungsstelle für Anwesenheitsprämien, die der Betriebsrat ablehnt
- Update Arbeitsrecht 14|2022 LAG Nürnberg: Unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsvorsitzenden durch Stellung eines Dienstwagens
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/110 Beschwerde eines Arbeitnehmers wegen Benachteiligung
- Update Arbeitsrecht 14|2020 BAG: Freie Mitarbeiter haben einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/060 Versetzung wegen Konflikten am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 20/056 Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/150 Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/104 Ein Zusatzfeiertag nur bei Kirchenzugehörigkeit ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 19/031 Kopftuchverbot 2019 erneut vor dem EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 19/011 Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/255 Berufserfahrung bei der TV-L-Stufenzuordnung auch im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
- Arbeitsrecht aktuell: 18/199 Streikprämien sind rechtmäßig
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/011 Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/076 Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlicher Dienst und Ausländerdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/045 Kopftuchverbot an Berliner Schulen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/034 Anhebung der Wochenarbeitszeit und Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/029 Bei Massenentlassung keine Benachteiligung während einer Elternzeit
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/258 Massenentlassung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/125 Diskriminierung wegen Kopftuchs in Berlin?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 16/053 Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Gleichbehandlungsgrundsatz
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2022
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