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Altersdiskriminierung von Führungskräften
22.03.2016. Werden Berufspiloten aufgrund einer tariflichen Rentenaltersregelung mit 60 Jahren und somit fünf Jahre früher als üblich "in die Rente geschickt", liegt eine verbotene altersbedingte Diskriminierung vor.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor fünf Jahren entschieden (EuGH, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten).
Anders ist es dagegen, wenn Arbeitnehmer einer Änderung ihres Arbeitsvertrags zustimmen und damit die arbeitsvertragliche Altersgrenze von 65 auf 60 Jahren gegen Zahlung einer Abfindung vorverlegen. Die Daimler AG, die ihren Führungskräften in der Vergangenheit eine solche Regelung angeboten hat ("Konzept 60+"), muss sich keine altersbedingte Diskriminierung vorwerfen lassen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 677/14
- Diskriminierung durch nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrags auf ein frühere Ruhestandsalter?
- Im Streit: Das Konzept 60+ und das Konzept 62+ bei der Daimler AG
- BAG: Keine Altersdiskriminierung durch den einvernehmlich vorgezogenen Ruhestand gegen Abfindungszahlung entsprechend dem Konzept "60+"
Diskriminierung durch nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrags auf ein frühere Ruhestandsalter?
Eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn ältere Arbeitnehmer wegen ihres vorgerückten Lebensalters weniger günstig als vergleichbare jüngere Arbeitnehmer behandelt werden (oder umgekehrt jüngere ungünstiger als ältere). Das ergibt sich aus § 3 Abs.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die wesentliche Rechtsfolge einer solchen Diskriminierung ist ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens (§ 15 Abs.1 AGG) und/oder auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 15 Abs.2 AGG). Diese Ansprüche richten sich gegen denjenigen, der für die Diskriminierung verantwortlich ist, im Arbeitsverhältnis praktisch immer gegen den Arbeitgeber.
Wie erwähnt ist kann eine unverhältnismäßig früh eingreifende Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen des Lebensalters eine Altersdiskriminierung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer keinen Einfluss auf eine solche "Zwangspensionierung" hat. Das kann vor allem dann vorkommen, wenn die Rentenaltersklausel nicht als Befristung auf das Renteneintrittsalter im Arbeitsvertrag enthalten ist, sondern sich aus einem Tarifvertrag oder Gesetz ergibt.
Kann man es aber auch als eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber ansehen, wenn dieser auf seine Mitarbeiter oder auf einige Mitarbeitergruppen wie z.B. auf Führungskräfte zukommt und ihnen anbietet, die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristung auf das 65. Lebensjahr durch eine Befristung auf das 60. Lebensjahr zu ersetzen, und das bei gleichzeitiger Zahlung einer beträchtlichen Abfindung? Um diese Frage geht es in dem vom BAG entschiedenen Fall.
Im Streit: Das Konzept 60+ und das Konzept 62+ bei der Daimler AG
Der 1952 geborene Arbeitnehmer war von August 1985 bis zu seinem Ausscheiden mit 60 Jahren im Oktober 2012 bei dem Stuttgarter Autobauer Daimler beschäftigt. Seit 1995 gehörte er als Verkaufsleiter PKW zu den leitenden Führungskräfte. In seinem Arbeitsvertrag war eine Befristung vorgesehen, der zufolge er mit dem 65. Lebensjahr ausscheiden sollte.
Im Juli 2003 kam Daimler auf den Verkaufsleiter zu und bot ihm entsprechend dem unternehmweit für leitende Führungskräfte geltenden Konzept "60+" eine Vertragsänderung an. Dieser zufolge sollte er schon mit 60 Jahren bzw. zum 31.10.2012 ausscheiden. Mit der Annahme dieses Angebots konnte er sich zweieinhalb Jahre, nämlich bis Ende 2005 Zeit lassen. Schließlich stimmte er im Dezember 2005 der Änderung seines Arbeitsvertrags zu. Insgesamt nahmen 41,6 Prozent der leitenden Führungskräfte das Angebot an.
Ende des Jahres 2012 ersetzte Daimler das Konzept "60+“ durch das Konzept „62+“, dem zufolge man nicht mehr mit 60, sondern mit 62 Jahren vorzeitig ausscheiden konnte. Diejenigen, die schon einer Vertragsänderung auf der Grundlage des Konzepts „60+“ zugstimmt hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, ihren Arbeitsvertrag nochmals zu ändern und den Austrittszeitpunkt um zwei Jahre nach hinten zu verlegen.
Für den Verkaufsleiter kam das Konzept „62+“ zu spät, denn er war bereits per Ende Oktober 2012 ausgeschieden und seine Abfindung von 123.120,00 EUR erhalten. Die ab November 2012 von Daimler herausgereichten erneuten Änderungsangebote erlebte er nicht mehr als Daimlermitarbeiter. Eine Befristungskontrollklage erhob er nicht.
Er zog vor Gericht und begehrte Schadensersatz und Geldentschädigung, da er sich als diskriminiert ansah. Erstens sei schon die nachträgliche Befristung seines Vertrags gemäß dem Konzept "60+" eine Altersdiskriminierung, denn hier habe ein faktischer Zwang zur Vertragsannahme bestanden. Als diskriminierend bewertete er auch die Tatsache, dass sein Arbeitgeber es unterlassen hatte, ihm eine weitere Vertragsänderung gemäß dem Konzept „62+“ anzubieten.
Das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 05.07.2013, 18 Ca 7/13) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wiesen die Klage ab (Urteil vom 24.06.2014, 15 Sa 46/13).
BAG: Keine Altersdiskriminierung durch den einvernehmlich vorgezogenen Ruhestand gegen Abfindungszahlung entsprechend dem Konzept "60+"
Auch vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. In der bislang allein vorliegenden Pressemeldung beruft sich das BAG darauf, dass eine weniger ungünstige Behandlung des Klägers gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern nicht vorlag. Damit fehlte eine wesentliche Voraussetzung dafür, überhaupt von einer Diskriminierung sprechen zu können.
Denn im Vergleich zu anderen leitenden Führungskräften wurde er nicht anders als diese behandelt, da alle Mitglieder dieser Arbeitnehmergruppe ein Änderungsangebot entsprechend dem ursprünglichen Konzept „60+“ erhalten hatten.
Eine weniger günstige Behandlung des Klägers lag aber auch nicht darin, dass er als leitende Führungskraft ein solches Angebot erhielt, die Mitglieder anderer Arbeitnehmergruppen hingegen nicht. Denn im Vergleich zu diesen Arbeitnehmern wurde der Kläger nicht ungünstiger behandelt. Denn, so das BAG: Ihm wurde durch das Angebot seines Arbeitgebers nur eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, "wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte".
Schließlich wurde der Verkaufsleiter auch nicht schlechter als diejenigen Arbeitnehmer behandelt, die ab November 2012 das Angebot einer erneuten Vertragsänderung gemäß dem Konzept "62+" erhielten. Denn zum damaligen Zeitpunkt war der Verkaufsleiter bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass er mit seinen Ex-Kollegen nicht (mehr) vergleichbar war.
Fazit: Die Argumentation des klagenden Arbeitnehmers ist nicht leicht nachzuvollziehen. Eher verständlich wäre es gewesen, wenn er Klage gegen die Befristung per Ende Oktober 2012 erhoben hätte. Denn da er zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses vorgezogenen Ausscheidenszeitpunkts bereits lange Jahre beschäftigt war, wäre für die Befristung auf das 60. Lebensjahr ein Sachgrund erforderlich gewesen. Über diesen hätte man diskutieren können. Demgegenüber spricht hier angesichts der langen Bedenkzeit von zweieinhalb Jahren, der beträchtlichen Abfindung und der übrigen Umstände dieses Falles wenig für eine Altersdiskriminierung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 677/14
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 15 Sa 46/13
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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