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Altersdiskriminierung und Kündigungsfrist
18.09.2014. Je länger man bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, desto länger sind nach dem Gesetz die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung einhalten muss.
Um aber Beschäftigungszeiten von zum Beispiel 15 oder 20 Jahre in demselben Betrieb vorweisen zu können, was zu Kündigungsfristen von sechs bzw. sieben Monaten führt, muss man schon ein gewisses Lebensalter erreicht haben.
Die Verlängerung der Kündigungsfristen begünstigt daher mittelbar ältere Arbeitnehmer. Eine verbotene Altersdiskriminierung liegt darin aber nicht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute klargestellt hat: BAG, Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13.
- Verstößt die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zulasten jüngerer Arbeitnehmer?
- Der Fall des BAG: 28jährige Arbeitnehmerin ohne Kündigungsschutz wird nach dreijähriger Beschäftigung mit einer Frist von einem Monat gekündigt
- BAG: Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
Verstößt die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zulasten jüngerer Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können auch nach langer Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen.
Anders sieht es für den Arbeitgeber aus: Er muss gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit immer längere Kündigungsfristen beachten. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate usw. bis schließlich nach einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren die Maximalfrist von sieben Monaten erreicht ist.
Es liegt auf der Hand, dass die "langen" Kündigungsfristen von drei oder vier Monaten und mehr nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden können, die bereits ein recht hohes Lebensalter erreicht haben, denn mit 20 Jahren kann man schlecht eine Beschäftigungsdauer von 15 Jahren vorweisen. So gesehen liegt in der Staffelung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Lebensalters.
Diese mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wäre eine nach dem Europarecht und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Altersdiskriminierung, falls sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Die Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung altersbedingter Benachteiligungen sieht die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG) ausdrücklich vor, nämlich in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) und in Art.6.
Fraglich ist daher, ob die Fristenregelung des § 622 Abs.2 Satz 1 BGB sachlich gerechtfertigt ist.
Der Fall des BAG: 28jährige Arbeitnehmerin ohne Kündigungsschutz wird nach dreijähriger Beschäftigung mit einer Frist von einem Monat gekündigt
Im Streitfall ging es um eine 1983 geborene Arbeitnehmerin, die seit Juli 2008 bei einer Golfsportanlage als Aushilfskraft beschäftigt war. Da der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, fiel das Arbeitsverhältnis nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Nach etwas mehr als drei Jahren war Schluss: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2011 ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB), d.h. per Ende Januar 2012. Zum Kündigungszeitpunkt war die Arbeitnehmerin 28 Jahre alt.
Sie zog vor das Arbeitsgericht Gießen und wollte gerichtlich festgestellt sehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 31.01.2012, sondern erst sechs Monate später endete, nämlich am 31.07.2012. Denn die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher altersdiskriminierend zulasten jüngerer Arbeitnehmer, so die Klägerin. Daher könne sie eine Angleichung nach oben verlangen, d.h. die Einhaltung der gesetzlichen Maximalkündigungsfrist von sieben Monaten.
Das Arbeitsgericht Gießen (Urteil vom 08.03.2012, 4 Ca 6/12) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Hessisches LAG, Urteil vom 13.05.2013, 7 Sa 511/12), da sie der Meinung waren, eine Diskriminierung liege hier nicht vor.
BAG: Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
Auch in Erfurt hatte die Arbeitnehmerin heute keinen Erfolg, denn das BAG wies ihre Revision zurück. Nach Ansicht des BAG liegt in der Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine verbotene Altersdiskriminierung. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Zwar führt die Staffelung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, so die Erfurter Richter. Die Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch nach Ansicht des BAG das rechtmäßige Ziel,
"länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren."
Zur Erreichung dieses Ziels hält das BAG die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung für "angemessen und erforderlich" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) Richtlinie 2000/78/EG. Daher liegt im Ergebnis keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters vor.
Fazit: Wer fünf, zehn oder gar mehr als 15 Jahre beim selben Arbeitgeber tätig ist, richtet sein berufliches und privates Leben auf dieses Arbeitsverhältnis ein. Daher verdient er, je nach Dauer der Beschäftigung im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch längere Kündigungsfristen geschützt zu werden.
Dieser Schutz ist ohnehin nach einigen Monaten verbraucht, d.h. die Zeit zur beruflichen Umorientierung ist nicht gerade üppig. In diesem Schutz eine zulasten jüngerer Arbeitnehmer gehende Diskriminierung wegen des Lebensalters zu sehen, ist schon reichlich abwegig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2013, 7 Sa 511/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/167 Verlängerte Kündigungsfrist als Benachteiligung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 14/268 Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag und nach dem BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 11/181 Europarecht und Urlaubsanspruch: Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/128 Diskriminierung wegen Alters: Kein Vertrauensschutz in diskriminierende Regelung (§ 622 Abs.2 Satz 2 BGB)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/230 Gesetzlich verlängerte Kündigungsfristen durch Arbeitsvertrag nur ausnahmsweise verkürzbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/018 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 07/90 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer bei Kündigungsfristen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Dezember 2017
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