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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2024

Update Arbeitsrecht 11|2024 vom 29.06.2024

Leitsatzreport

LAG Köln: Keine Entscheidung der Einigungsstelle vor Rechtskraft der gerichtlichen Einsetzung

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.05.2024, 9 TaBV 24/24

§§ 76; 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine durch das Arbeitsgericht im Verfahren gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz eingesetzte Einigungsstelle ist erst dann wirksam errichtet, wenn der gerichtliche Einsetzungsbeschluss formell rechtskräftig ist. 

2. Wird die Einigungsstelle vor der Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses tätig, kann ihr Spruch die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht ersetzen.

Hintergrund:

Ein in Köln ansässiger Sportartikelhändler stritt mit seinem Betriebsrat über die Dienstpläne für seine norddeutschen Filialen in der Zeit vom 06.05.2024 bis zum 02.06.2024. Daher beantragte er vor dem Arbeitsgericht Köln im Verfahren gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Einsetzung einer Einigungsstelle. Denn bei der Dienstplangestaltung hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzubestimmen. Das Arbeitsgericht Köln gab dem Antrag am 03.05.2024 (Freitag) statt und setzte einen - vom Arbeitgeber vorgeschlagenen - niedersächsischen Anwalt zum Vorsitzenden ein. Noch am Tag der Entscheidung des Arbeitsgerichts, um 20:46 Uhr, lud der Anwalt als frischgebackener Einigungsstellenvorsitzender zu einer Sitzung der Einigungsstelle, die am folgenden 04.05.2024 (Samstag) um 13:00 Uhr in seiner Kanzlei stattfinden sollte. Mit E-Mail vom 04.05.2024 (Samstag, 13:24 Uhr) sagte der Betriebsrat über seinen Anwalt seine Teilnahme ab. Außerdem legte der Betriebsrat Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ein. Die Einigungsstelle tagte trotzdem am Samstagnachmittag und genehmigte die vom Arbeitgeber gewünschten Dienstpläne durch einen Spruch, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war. Erst am 07.05.2024 (Dienstag) wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Einsetzung der Einigungsstelle den Beteiligten zugestellt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und bestellte eine andere Person zum Vorsitzenden, da Zweifel an der Neutralität des vom Arbeitsgericht bestellten Anwalts bestanden. Der bereits vorliegende Spruch der Einigungsstelle war kein Hindernis für die Entscheidung des LAG. Denn zum Zeitpunkt des Spruchs war der Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.05.2024, 9 TaBV 24/24 (Pressemitteilung des Gerichts)

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung

Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle

Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

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