URTEILSDIENST
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Verfahrensrecht
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte als Gerichte der ersten Instanz, die über den Arbeitsgerichten stehenden Landesarbeitsgerichte als zweite Instanz sowie das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz.
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte als Gerichte der ersten Instanz, die über den Arbeitsgerichten stehenden Landesarbeitsgerichte als zweite Instanz sowie das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz.
Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung (InsO) das Insolvenzverfahren, das bei der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen oder natürlichen Personen durchzuführen ist. Das Insolvenzverfahren dient einer möglichst gerechten Verteilung der Haftungsmasse des Insolvenzschuldners.
Die Insolvenzordnung (InsO) das Insolvenzverfahren, das bei der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen oder natürlichen Personen durchzuführen ist. Das Insolvenzverfahren dient einer möglichst gerechten Verteilung der Haftungsmasse des Insolvenzschuldners.
Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Zivilprozessordnung (kurz: „ZPO“) regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in der ersten, zweiten und dritten Instanz. Sie enthält außerdem allgemeine Regeln über viele Formalitäten des Prozesses, auf andere Verfahrensordnungen verweisen.
Die Zivilprozessordnung (kurz: „ZPO“) regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten in der ersten, zweiten und dritten Instanz. Sie enthält außerdem allgemeine Regeln über viele Formalitäten des Prozesses, auf andere Verfahrensordnungen verweisen.