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Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung (InsO) vom 05.10.1994 löste zum 01.01.1999 die bis dahin geltende Konkursordnung (KO), die Vergleichsordnung (VglO) und die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) ab. Das in der InsO geregelte Insolvenzrecht dient einer gerechten Verteilung der Haftungsmasse überschuldeter Personen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf Antrag des Insolvenzschuldners oder eines seiner Gläubiger vom Insolvenzgericht zu beschließen, falls ein Insolvenzgrund vorliegt. Dies ist meist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ausnahmsweise auch einmal die bloße Überschuldung. Mit der Verfahrenseröffnung wird ein Insolvenzverwalter mit der Sicherung der Masse und ihrer Verteilung beauftragt. Der Verwalter wird vom Insolvenzgericht, das auch die Verfahrenseröffnung beschließt, bestellt und beaufsichtigt.
Für das Arbeitsrecht sind vor allem die Vorschriften wichtig, die die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regeln, d.h. die §§ 113 bis 128 InsO. Grundprinzip dieser Regelungen ist, dass Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fortbestehen und nicht etwa automatisch beendet werden. Da die Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fortbestehen und nicht "einfach so" beendet werden, muss der Verwalter sie kündigen, wenn er sie beenden möchte.
Nähere Informationen zu den o.g. Themen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Insolvenz des Arbeitgebers", "Insolvenzgeld", "Lohnklage", "Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten" und "Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte".
Im folgenden werden als Auszug einige besonders wichtige Vorschriften der InsO wiedergegeben. Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des FPfZG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://www.buzer.de oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |