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Insolvenzgeld
Lesen Sie hier, wann Sie Insolvenzgeld beantragen können, welche Lohnansprüche gesichert sind und wie Sie Fehler beim Insolvenzgeldantrag vermeiden.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, in welchem Umfang rückständige Forderungen bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind, was Sie beim Antrag auf vorläufiges Insolvenzgeld beachten sollten und in welchen Fällen eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld durch den Insolvenzverwalter in Betracht kommt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?
- Für welche drei Monate besteht Anspruch auf Insolvenzgeld?
- Worin bestehen die Vorteile des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld?
- Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?
- Was ist beim Antrag auf Insolvenzgeld zu beachten?
- Unter welchen Umständen kommt eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Betracht?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Insolvenzgeld?
- Was können wir für Sie tun?
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld wird auf Antrag der Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, von der Agentur für Arbeit bezahlt. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall für höchstens drei Monate.
Der Lohnausfall muss einen Zeitraum betreffen, der vor dem Insolvenzereignis liegt. Unter "Insolvenzereignis" versteht das Gesetz nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und sogar das endgültige „Abtauchen“ des zahlungsunfähigen Arbeitgebers: Gemäß § 165 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (früher: § 183 Abs.1 SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Für welche drei Monate besteht Anspruch auf Insolvenzgeld?
Ist eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse eingetreten, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld „für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“. Diese Gesetzesformulierung führt oft zu dem Missverständnis, dass die durch das Insolvenzgeld abgesicherten drei Monate vor dem Tag der Verfahrenseröffnung enden müssten. So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen, d.h. mit „vorausgehend“ ist nicht „unmittelbar vorausgehend“ gemeint. Der maximal drei Monate dauernde Insolvenzgeldzeitraum muss nicht notwendigerweise mit der Verfahrenseröffnung enden.
BEISPIEL: Am 01. Januar wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Seit September wurden keine Löhne mehr bezahlt, d.h. die letzte Lohnzahlung erfolgte für August. Daher haben einige Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis per Ende November gekündigt und sich arbeitslos gemeldet. Im Falle dieser Arbeitnehmer sind die dem Insolvenzereignis „vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses“ die Monate September, Oktober und November, da sie alle vor dem Insolvenzereignis (= Insolvenzeröffnung am 01. Januar) liegen. Aber auch derjenige Arbeitnehmer, der bis Ende Dezember durchgearbeitet hat, erhält Insolvenzgeld, allerdings für die Monate Oktober bis Dezember, da bei ihm diese Monate die dem Insolvenzereignis "vorausgehenden drei Monate" sind. Auf dem Lohnausfall für September bleibt dieser Arbeitnehmer sitzen, d.h. dafür hat er nur einen (weitgehend wertlosen) Anspruch auf Erfüllung seiner Insolvenzforderung durch den Insolvenzverwalter.
Worin bestehen die Vorteile des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld?
Das Insolvenzgeld ist eine im Vergleich zum Arbeitslosengeld I bessere Leistung, da es das Nettogehalt grundsätzlich in voller Höhe und nicht nur in Höhe von 60 Prozent - bzw. von 67 Prozent im Falle des erhöhten Leistungssatzes - ersetzt.
Das Insolvenzgeld deckt allerdings nur einen Teil des offenen Nettogehaltes ab, wenn das Bruttomonatseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt. Diese liegt derzeit (2017) bei 6.350 EUR brutto in Westdeutschland und bei 5.700 EUR brutto in Ostdeutschland. In diesem Fall wird das Insolvenzgeld nicht in voller Höhe des nicht gezahlten Nettoeinkommens gewährt, sondern nur in Höhe des Teilbetrags, der sich auf Grundlage der Bemessungsgrenze errechnet. § 167 Abs.1 SGB III (früher: § 185 Abs.1 SGB III) lautet kurz und klar:
"Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird."
Ein weiterer Vorteil des Insolvenzgeldes gegenüber dem Arbeitslosengeld besteht darin, dass Insolvenzgeld auch von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Schließlich beeinflusst die Gewährung des Insolvenzgeldes als einer Sonderleistung der Bundesagentur für Arbeit den daneben möglicherweise bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Beide Leistungen können daher hintereinander in Anspruch genommen werden.
Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?
Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder dgl.
Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.
BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das - gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige - 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November "erdient" wurde.
Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitnehmer Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.
Was ist beim Antrag auf Insolvenzgeld zu beachten?
Insolvenzgeld muss man innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs.3 Satz 1 SGB III). Haben Arbeitnehmer diese Frist aus Gründen versäumt, die sie nicht zu vertreten haben, so erhalten sie dennoch Insolvenzgeld, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellen. Zu vertreten hat man die Versäumung der Zweimonatsfrist, wenn man sich nicht „mit der erforderlichen Sorgfalt“ um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs.3 Satz 3 SGB III).
An sich setzt die Gewährung von Insolvenzgeld voraus, dass der Insolvenzgeldzeitraum endgültig festgestellt werden kann, weil eines der drei vom Gesetz genannten Insolvenzereignisse bereits eingetreten ist. Abweichend davon kann die Agentur für Arbeit aber bereits vorab gemäß § 168 SGB III (früher: § 186 SGB III) einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Ist die erste dieser drei Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldvorschuss gegeben, kann man mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es demnächst zu einem Insolvenzereignis kommt: Entweder nämlich führt der Insolvenzantrag zur Verfahrenseröffnung. Oder der Insolvenzantrag führt zur Abweisung des Antrags mangels Masse. In beiden Fällen liegt somit ein Insolvenzereignis vor. Dass es zu einer Einstellung der Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Antragsrücknahme kommt, ist eher unwahrscheinlich.
Ist darüber hinaus auch die zweite der o.g. Voraussetzungen gegeben, kann die Arbeitsagentur den Dreimonats- bzw. Insolvenzgeldzeitraum exakt feststellen, da ja in diesem Falle der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.
Wer Insolvenzgeld beantragt, sollte berücksichtigen, dass er bereits mit Stellung des Antrags seinen durch das Insolvenzgeld gesicherten Lohnanspruch verliert, da dieser kraft Antragstellung auf die Arbeitsagentur übergeht (§ 169 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - früher: § 187 Satz 1 SGB III). Während bei anderen Lohnersatzleistungen erst die Leistungsgewährung, d.h. die effektive Zahlung durch die Verwaltung zum Übergang der gesicherten Lohnansprüche auf die Verwaltung führt (§ 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), ist dieser Anspruchsübergang im Falle des Insolvenzgeldes zeitlich vorverlagert. Wer daher wegen seiner rückständigen Lohnansprüche Lohnklage erhoben hat, verliert den eingeklagten Anspruch bereits durch das Stellen eines Antrags auf Insolvenzgeld.
Unter welchen Umständen kommt eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Betracht?
Ist einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und ein vorläufiger Verwalter bestellt, besteht die Gefahr, dass der Betrieb auseinanderbricht: Die Kunden stellen ihre Zahlungen ein und erteilen keine neuen Aufträge mehr. Und die Arbeitnehmer haben seit Monaten kein Geld mehr erhalten und sind daher drauf und dran, die Arbeit einzustellen, indem sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder wegen Zahlungsverzugs kündigen.
Damit der (vorläufige) Insolvenzverwalter in einer solchen Lage den Fortbestand des Betriebs oder von wirtschaftlich tragfähigen Teilen des Betriebs sichern kann, müssen die Arbeitnehmer davon überzeugt werden, weiter ihrer Arbeit nachzugehen. Dazu ist ein rascher Ausgleich der offenen Lohnforderungen erforderlich. Der Anspruch auf einen Insolvenzgeldvorschuss ist dazu kein taugliches Mittel, da er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, die ja gerade vermieden werden soll.
In einer solchen Situation bietet der vorläufige Verwalter den Arbeitnehmern oft die Vorfinanzierung ihres Insolvenzgeldes an, die im wesentlichen so funktioniert: Eine vom Verwalter eingeschaltete Bank kauft die rückständigen, wirtschaftlich wertlosen Lohnforderungen der Arbeitnehmer auf und lässt sie sich übertragen. Im Gegenzug zahlt sie möglichst rasch die offenen Nettolöhne an die Arbeitnehmer aus. Da die Bank damit Inhaberin der insolvenzgeldgesicherten Lohnforderungen geworden ist, geht der Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 170 Abs.1 SGB III (früher: § 188 Abs.1 SGB III) auf die Bank über, die ihn später gegenüber der Arbeitsagentur geltend macht.
Voraussetzung für diese Transaktion ist allerdings gemäß § 170 Abs.4 SGB III (früher: § 188 Abs.4 SGB III) dass die Arbeitsagentur dem Ankauf der Lohnforderungen zustimmt, was sie wiederum nur tun darf, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Insolvenzgeld?
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- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
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Letzte Überarbeitung: 20. November 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie von einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder von Lohnrückständen betroffen sind, wenn Sie vor einem solchen Hintergrund eine Kündigung erhalten haben oder mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags konfrontiert wurden, beraten wir Sie jederzeit gerne, auch im Hinblick auf die Frage, was Sie bei der Beantragung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beachten sollten. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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