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Keine Haftung für Altersteilzeitguthaben bei Betriebsübernahmen aus der Insolvenzmasse
03.07.2009. Ende letzten Jahres berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitsrecht in der Insolvenz (Arbeitsrecht aktuell 08/137: Betriebsübergang in der Insolvenz: Haftung für Altersteilzeit-Wertguthaben).
Mit diesem Urteil hatte das BAG klargestellt, dass Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden, keinen Anspruch auf Zahlung des angesparten Wertguthabens durch den Betriebserwerber haben, wenn der „alte“ Arbeitgeber während der Freistellungsphase insolvent wird und der Betrieb im Wege des Betriebsübergangs von dem Betriebserwerber übernommen wird (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07).
Inzwischen hat das BAG die Entscheidungsgründe publik gemacht. Sie sollen im Folgenden kurz besprochen werden.
- Der Streitfall: Chefsekretärin erarbeitet sich während einer Altersteilzeit im Blockmodell Zahlungsansprüche, die weder der insolvente Arbeitgeber noch der Betriebserwerbwer erfüllen
- BAG: Investoren, die Betriebe aus der Insolvenz erwerben, sind aus insolvenzrechtlichen Gründen vor Lohnansprüchen von Altersteilzeitarbeitnehmern sicher
Der Streitfall: Chefsekretärin erarbeitet sich während einer Altersteilzeit im Blockmodell Zahlungsansprüche, die weder der insolvente Arbeitgeber noch der Betriebserwerbwer erfüllen
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Chefsekretärin mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell getroffen.
Während der Freistellungsphase wurde der Arbeitgeber insolvent. Im Anschluss kam es zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber. Dieser verweigerte der Chefsekretärin die Fortzahlung ihrer Bezüge.
Die Sekretärin klagte deshalb auf Zahlung der Bezüge vor dem Arbeitsgericht und verlor. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr dagegen recht. Dem folgte das BAG nicht und hob das Urteil des LAG wieder auf.
BAG: Investoren, die Betriebe aus der Insolvenz erwerben, sind aus insolvenzrechtlichen Gründen vor Lohnansprüchen von Altersteilzeitarbeitnehmern sicher
Das BAG stellt zunächst klar, dass auch in der Freistellungsphase noch ein Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber besteht, das dementsprechend bei einem Betriebsübergang gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber übergeht.
Allerdings haftet der Erwerber nicht für Forderungen aus Altersteilzeitguthaben, die vor Eröffnung der Insolvenz erarbeitet worden sind.
Im Rahmen der Begründung setzt sich das BAG mit der Fälligkeit der Vergütung bei einer Altersteilzeitvereinbarung auseinander. Die aufgesparten Vergütungsansprüche werden schon vor der Insolvenz, nämlich im Laufe der Arbeitsphase, vollständig erarbeitet. Die Fälligkeit dieser Ansprüche war zwar eigentlich auf die Zeit der Freistellung hinausgeschoben, doch ändert sich dies durch die Insolvenzeröffnung. Denn gemäß § 41 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) gelten nicht fällige Forderungen dann als fällig.
Das BAG bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung und stellt ergänzend klar, dass es sich dabei im Einklang mit europarechtlichen Vorschriften sieht, nämlich mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Richtlinie 2001/23/EG).
Denn die Richtlinie 2001/23/EG, die den Betriebsübergang regelt, lässt im Falle einer Insolvenz Ausnahmen zu der Regel zu, dass die Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen. Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, dürfen aufgrund der Insolvenz „verfallen“. Und wann eine Forderung fällig wird, ist eine Frage deutschen Rechts, so das BAG.
Fazit: Arbeitnehmer gehen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in der Freistellungsphase leer aus, weil der Arbeitgeber insolvenzbedingt nicht zahlen kann und der neue Arbeitgeber zur Zahlung rechtlich nicht verpflichtet ist. Die in § 8a Alterszeitgesetz 1996 (AltTZG 1996) enthaltene Pflicht des Arbeitgebers, für eine ausreichende Insolvenzsicherung der angesparten Wertguthaben zu sorgen, ist unzureichend, da bei Verletzung dieser Pflicht kein dafür verantwortlicher Manager persönlich haftet. Gesetzlich sind Altersteilzeitwertguthaben daher nicht ausreichend gegen die Entwertung im Falle einer Insolvenz geschützt.
Vor diesem Hintergrund besteht die einzige Chance betroffener Arbeitnehmer, den Betriebserwerber zur Zahlungen zu bewegen, darin, ihn zur regulären Durchführung des (noch fortbestehenden) Arbeitsverhältnisses aufzufordern. Denn durch die Insolvenz und den daraus folgenden faktischen Wegfall des Wertguthabens ist die Geschäftsgrundlage der Altersteilzeitvereinbarung entfallen bzw. so gravierend gestört, dass der Arbeitnehmer vom Erwerber verlangen kann, ihn wieder zu den Bedingungen des vor der Altersteilzeitvereinbarung geltenden Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen:
Wenn schon keine Pflicht besteht und keine Mittel vorhanden sind, um den Arbeitnehmer während der Freistellungsphase mit Hilfe des angesparten Guthabens zu vergüten, kann der Betroffene zumindest Zuweisung von Arbeit und reguläre Bezahlung verlangen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt abzusichern.
Für Betriebserwerber besteht hier ein Restrisiko: Lehnen sie die ihnen angebotene Beschäftigung ab, könnte dies gerichtlich als Annahmeverzug gewertet werden - mit der Folge einer vollumfänglichen Lohnzahlungspflicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 08/137 Bei Betriebsübernahme in der Insolvenz keine Haftung für Altersteilzeit-Wertguthaben
Letzte Überarbeitung: 18. Dezember 2017
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