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Insolvenz des Arbeitgebers
Lesen Sie hier, welche Befugnisse der Insolvenzverwalter hat und wie Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin Ihre Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers effektiv wahren.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wie rückständige Lohnansprüche aus der Zeit vor und aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung gesichert sind, unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter Arbeitnehmern kündigen kann, welche Vorschriften er dabei in bezug auf Unkündbarkeit und Kündigungsfristen zu beachten hat und welche Sondervorschriften für einen Interessenausgleich und für einen Sozialplan in der Insolvenz gelten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann ist ein Insolvenzverfahren durchzuführen?
- Was heißt Zahlungsunfähigkeit?
- Was heißt Überschuldung?
- Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
- Wann müssen Arbeitgeber oder ihre gesetzlichen Vertreter einen Insolvenzantrag stellen?
- Welche Arbeitgeber sind auch bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht zum Insolvenzantrag verpflichtet?
- Welche Aufgaben und Befugnisse hat der vorläufige Insolvenzverwalter?
- Wann endet das vorläufige Insolvenzverfahren?
- Was geschieht mit offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung?
- Wie sind Lohnansprüche aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung gesichert?
- Was heißt Massearmut?
- Wann sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen bei Massearmut werthaltig?
- Kann der Insolvenzverwalter vor der Insolvenzeröffnung gezahlte Löhne nachträglich herausverlangen?
- Wann können reguläre Lohnzahlung vor Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter herausverlangt bzw. angefochten werden?
- Wann können erfolgreiche Zwangsvollstreckungen vor Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter herausverlangt bzw. angefochten werden?
- Wann sind Lohnzahlungen vor Verfahrenseröffnung von vornherein gegenüber einer Anfechtung des Verwalters sicher?
- Kann der Insolvenzverwalter Arbeitnehmern kündigen?
- Welche Sonderregeln gelten bei Unkündbarkeit und im Hinblick auf Kündigungsfristen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann der Verwalter einzelne Arbeitnehmer "herausklagen"?
- Welche Besonderheiten gelten für einen Interessenausgleich in der Insolvenz?
- Besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich mit Namensliste zu vereinbaren?
- Welche Besonderheiten gelten für einen Sozialplan in der Insolvenz?
- Was passiert mit Sozialplänen, die vor der Insolvenzeröffnung vereinbart wurden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Insolvenz des Arbeitgebers?
- Was können wir für Sie tun?
Wann ist ein Insolvenzverfahren durchzuführen?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 11, § 13 und § 16 Insolvenzordnung (InsO) auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zu beschließen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt ist. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz ist das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber der "Schuldner", nämlich der nicht mehr bezahlbaren Forderungen, die sich gegen das Unternehmen bzw. gegen den Arbeitgeber richten.
Praktisch wichtigster Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Arbeitgebers. In eher seltenen Fällen führt bereits die bloße Überschuldung zu einem Insolvenzverfahren.
Was heißt Zahlungsunfähigkeit?
Gemäß § 17 Abs.2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Aus dieser gesetzlichen Definition von „Zahlungsunfähigkeit“ folgt, dass ein vom Schuldner erwirkter Zahlungsaufschub (Stundung) die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen kann, da hierdurch die Fälligkeit der zu erfüllenden Zahlungspflichten wegfällt.
Das Gleiche gilt, wenn sich der Schuldner einen Kredit beschaffen kann, um damit aktuell fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auch dann besteht keine Zahlungsunfähigkeit.
Was heißt Überschuldung?
Nach § 19 Abs.2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Insolvenzgrund der Überschuldung führt dazu, dass ein Insolvenzverfahren früher als im Falle von Zahlungsunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Denn eine bloße Überschuldung muss als rein bilanzieller Umstand nicht unbedingt nach außen in Erscheinung treten. Eine Überschuldung kann daher lange vor einer späteren (möglichen) Zahlungsunfähigkeit eintreten.
Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
Antragsberechtigt sind gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 InsO der Schuldner und seine Gläubiger.
Die Gläubiger sind allerdings nur antragsberechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht haben, § 14 Abs.1 InsO.
In der Praxis werden Insolvenzanträge gegen Arbeitgeber oft von Krankenkassen gestellt, nachdem diese den vom finanziell angeschlagenen Arbeitgeber geschuldeten Sozialbeiträge nicht oder nur mit großen Verzögerungen erhalten.
Wann müssen Arbeitgeber oder ihre gesetzlichen Vertreter einen Insolvenzantrag stellen?
Dass ein Insolvenzgrund vorliegt, heißt noch nicht, dass auch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss.
Für die Gläubiger ist das selbstverständlich: Sie können, müssen aber keinen Insolvenzantrag stellen. Aber auch der Schuldner bzw. seine gesetzlichen Vertreter sind nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Stellung eines Insolvenzantrags rechtlich verpflichtet.
Im Allgemeinen besteht eine solche Pflicht nur bei juristischen Personen. Das sind z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) oder Aktiengesellschaften (AGs).
Denn § 15a Abs.1 Satz 1 InsO schreibt vor, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person "ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung" einen Eröffnungsantrag stellen müssen, wenn die von ihnen gesetzlich vertretene juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird.
Diese Pflicht trifft daher die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstände einer AG.
Welche Arbeitgeber sind auch bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht zum Insolvenzantrag verpflichtet?
Für natürliche Personen oder Personengesellschaften gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Weder bei Zahlungsunfähigkeit noch bei Überschuldung sind daher zu einem Eigeninsolvenzantrag verpflichtet
- Einzelkaufleute,
- die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG),
- die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG),
- die Gesellschafter einer Partnerschaft von Freiberuflern,
- die Gesellschafter einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).
Eine Ausnahme gilt gemäß § 15a Abs.1 Satz 2 InsO für die GmbH & Co. KG oder die GmbH & Co. OHG, wenn bei diesen Personengesellschaften - wie in der Regel - kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Wird eine solche Personengesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft zuständigen Komplementär-GmbH.
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der vorläufige Insolvenzverwalter?
Das Insolvenzgericht muss nach Eingang eines Insolvenzantrags den Sachverhalt aufklären und zugleich verhindern, dass es „kurz vor Toresschluss“ zu nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebungen kommt. Daher kann das Gericht gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, was in aller Regel auch geschieht.
Vorrangige Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist aufgrund entsprechender Beauftragung durch das Gericht,
- das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu prüfen und
- zu klären, ob überhaupt genug Masse vorhanden ist, um ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen.
Unabhängig von diesen Aufgaben hängen die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters davon ab, welche Anordnungen das Gericht getroffen hat.
In eher seltenen Fällen erlegt das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf (§ 21 Abs.2 Nr.2 InsO). Das führt dazu, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs.1 InsO).
Setzt das Gericht einen solchen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter ein, gelten die Verbindlichkeiten, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus laufenden Verträgen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 Abs.2 InsO).
Aufgrund dieser rechtlichen Konsequenzen, d.h. der Verminderung der Insolvenzmasse durch Verwaltungshandlungen eines starken vorläufigen Verwalters, sehen Insolvenzgerichte meistens davon ab, dem Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen.
Daher ist der vorläufige Insolvenzverwalter im Regelfall nur ein „schwacher“ Verwalter. Er hat keine allgemeine Verfügungsgewalt über die Masse, sondern nur einzelne, vom Gericht von Fall zu Fall festzulegende Befugnisse. Hierzu gehört in der Regel die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs.2 Satz 1 Nr.2, Fall 2 InsO).
Für die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens folgt daraus zweierlei:
Erstens sollte man sich auf jeden Fall eine vollständige Abschrift des Beschlusses des Insolvenzgerichts verschaffen, um festzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen das Insolvenzgericht angeordnet bzw. welche Befugnisse es dem vorläufigen Insolvenzverwalter an die Hand gegeben hat.
Zweitens hat der vorläufige Insolvenzverwalter - der in aller Regel ein schwacher Verwalter ist - keine rechtliche Befugnis dazu,
- Arbeitnehmer freizustellen,
- ihnen Arbeitsanweisungen zu erteilen oder gar,
- sie zu kündigen.
Alle diese Befugnisse verbleiben weiterhin beim Arbeitgeber, der von ihnen allerdings meist nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Gebrauch machen kann.
Wann endet das vorläufige Insolvenzverfahren?
Das vorläufige Verfahren endet im Normalfall dadurch, dass das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt und einen Insolvenzverwalter ernennt. Als Insolvenzverwalter wird praktisch immer der schon bislang mit dem Fall befasste vorläufige Verwalter ernannt, d.h. der bisherig nur vorläufige Verwalter verwandelt sich durch die Verfahrenseröffnung in den Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss enthält Datum und Uhrzeit und die genaue Bezeichnung (Name, Anschrift usw.) des Schuldners und des Verwalters.
Das vorläufige Verfahren kann aber auch dadurch enden, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abweist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Falle findet daher kein Insolvenzverfahren statt.
Schließlich kann auch der Fall eintreten, dass das vorläufige Verfahren beendet wird, indem der Antrag auf Verfahrenseröffnung zurückgenommen wird.
Eine Rücknahme des Insolvenzantrags und eine dadurch bedingte Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kommt vor allem bei Insolvenzanträgen vor, die größere Gläubiger, z.B. Krankenkassen wegen rückständiger Sozialabgaben, stellen, um den Schuldner durch den Druck eines drohenden Insolvenzverfahrens zu rascher Zahlung zu zwingen (sog. Druckanträge). Werden die rückständigen Forderungen auf einen solchen Druckantrag hin gezahlt, wird der Antrag zurückgenommen und das Gericht hebt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder auf.
Was geschieht mit offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung?
Nicht bezahlte Lohnforderungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung dem Grunde nach entstanden sind, sind Insolvenzforderungen.
Insolvenzforderungen müssen beim Verwalter angemeldet und von ihm geprüft werden. Bestätigt der Verwalter ihren rechtlichen Bestand, stellt er diese Forderungen „zur Insolvenztabelle fest“.
BEISPIEL: Das Insolvenzverfahren wird am 01. Juli eröffnet. Löhne wurden das letzte Mal für März und danach nicht mehr gezahlt. Die Lohnrückstände für April, Mai und Juni sind daher Insolvenzforderungen. Auf ihre Fälligkeit kommt es nicht an, d.h. die Löhne für die o.g. drei Monate sind auch dann Insolvenzforderungen, wenn sie jeweils erst am 5. oder am 10. des Folgemonats fällig werden: Dass der Lohnanspruch für Juni erst nach Verfahrenseröffnung am 01. Juli fällig wird, ändert nichts daran, dass er mit dem Ablauf des 30. Juni bereits begründet war und daher als Insolvenzforderung anzusehen ist.
Sind rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden, sind sie bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen. „Erfüllung“ heißt hier aber nur, daß jeder Insolvenzgläubiger einen kleinen Bruchteil seiner Forderungen bekommt: Belaufen sich alle Insolvenzforderungen zusammen auf zum Beispiel 100 Mio. EUR, stehen dem Verwalter aber nur 5 Mio. EUR als Masse zur Verteilung zur Verfügung, beträgt die Insolvenzquote fünf Prozent, d.h. jeder Gläubiger bekommt am Ende des Verfahrens fünf von Hundert seiner Forderung.
Da Arbeitnehmer demzufolge mit ihren Insolvenzforderungen praktisch immer zum größten Teil ausfallen, springt hier die Arbeitsagentur für die Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung mit dem Insolvenzgeld ein. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Insolvenzgeldanspruchs finden Sie unter dem Stichwort "Insolvenzgeld".
Wie sind Lohnansprüche aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung gesichert?
Im Allgemeinen hat der Insolvenzverwalter die freie Wahl, ob er einen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag erfüllt oder nicht (§ 103 InsO). Wählt er die Erfüllung, muss er dem Vertragspartner die dafür vereinbarte Gegenleistung erbringen, entscheidet er sich gegen die Erfüllung, kann der Vertragspartner seine vertragliche Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen, d.h. er fällt mit der Forderung praktisch aus.
In Abweichung von dieser Regel bestehen Arbeitsverhältnisse des insolventen Arbeitgebers (des "Schuldners") über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das folgt aus § 108 Abs.1 Satz 1 InsO. Der Verwalter hat also nicht die Wahl, ob er Ansprüche der Arbeitnehmer auf Beschäftigung und Lohnzahlung erfüllen und dafür die Arbeitsleistung in Anspruch nehmen möchte - die Ansprüche der Arbeitnehmer muss er so oder so, d.h. kraft Gesetzes erfüllen.
Aus den fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstehen daher fortlaufend neue Lohnansprüche. Diese Lohnansprüche sind sog. Masseverbindlichkeiten, da sie aus einem gegenseitigen Vertrag (dem Arbeitsvertrag nämlich) herzuleiten sind, dessen Erfüllung „für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss“ (§ 55 Abs.1 Nr.2 InsO).
Als Masseforderungen sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen gegenüber Insolvenzforderungen bevorrechtigt: Sie müssen nämlich in vollem Umfang vorab aus der Masse erfüllt werden. Erst wenn alle Massegläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben, ist eine (anteilige) Erfüllung der Insolvenzforderungen vorzunehmen.
Für Arbeitnehmer folgt daraus, dass der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erhebliche Bedeutung für die Werthaltigkeit ihrer Lohnforderungen hat:
- Offene Lohnforderungen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung sind in der Regel wertlos und praktisch nur in dem Umfang abgesichert, in dem für sie Insolvenzgeld beansprucht werden kann.
- Offene und laufend neu entstehende Lohnforderungen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sind dagegen werthaltig, denn ohne eine ausreichende Masse wäre das Verfahren nicht eröffnet worden (schließlich will der Verwalter Geld), und mit dieser Masse muss der Verwalter auch die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Lohnforderungen bezahlen (als Masseforderungen, d.h. vorab aus der Masse).
Dass nach Verfahrenseröffnung entstehende Lohnforderungen werthaltig sind, zeigt sich auch bei ihrer Durchsetzung. Zahlt der Insolvenzverwalter nachinsolvenzliche Lohnforderungen nicht, kann er wie jeder Arbeitgeber auf Zahlung verklagt werden. Und den gegen den Verwalter gerichteten Titel kann der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, d.h. dem Insolvenzverwalter notfalls den Gerichtsvollzieher vorbeischicken.
Was heißt Massearmut?
Massearmut oder Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die vorhandene Masse noch nicht einmal zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen ausreicht. Ist der Insolvenzverwalter der Meinung, dass eine solche Situation eingetreten ist, hat er die Massearmut bzw. Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht gegenüber anzuzeigen (§ 208 Abs.1 Satz 1 InsO). Auch eine drohende Massearmut muss der Verwalter anzeigen (§ 208 Abs.1 Satz 2 InsO).
Die rechtliche Konsequenz einer Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit besteht im Wesentlichen darin, dass die vorhandene Masse auf die verschiedenen Massegläubiger, d.h. auf die Inhaber privilegierter (und weniger privilegierter) Masseforderungen verteilt werden muss.
Aufgrund der Masseunzulänglichkeit müssen daher auch einige Massegläubiger Abstriche von ihren Forderungen hinnehmen.
Die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten im Falle der Massearmut ist gesetzlich geregelt (§ 209 InsO), wobei die Kosten des Verfahrens an erster Stelle zu begleichen sind und danach die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind.
Die eigentlichen Insolvenzgläubiger gehen im Falle eines massearmen Insolvenzverfahrens in der Regel völlig leer aus, d.h. sie stehen mit ihren Insolvenzforderungen noch schlechter da als in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren.
Wann sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen bei Massearmut werthaltig?
Bei Massearmut sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen im Wesentlichen nur noch unter zwei Voraussetzungen werthaltig und können eingeklagt werden:
- Erstens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch nimmt, d.h. wenn er die Arbeitnehmer weiter im Betrieb arbeiten lässt (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO).
- Zweitens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den frühestmöglichen Termin zur Kündigung des Arbeitsvertrages versäumt hat und das Arbeitsverhältnis daher aufgrund dieser "Unterlassung" des Verwalters länger dauert, als es hätte dauern müssen (§ 209 Abs.2 Nr.2 InsO).
BEISPIEL: Das Insolvenzverfahren wird zum 01. Februar eröffnet. Die Arbeitnehmer A und B gehen weiter zur Arbeit. Am 01. April erklärt der Verwalter dem Insolvenzgericht die Massearmut. Er stellt den A sofort nach Anzeige der Massearmut von der Arbeit frei, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt, d.h. B soll weiter arbeiten und tut das auch.
Falls A und B ihren Lohn für Februar und März nicht erhalten haben, können sie ihn nach Anzeige der Massearmut nicht mehr einklagen, da diese beiden Monatslöhne als „Altmasseverbindlichkeiten“ anzusehen sind. Sollten diese Lohnansprüche bereits „tituliert“ sein (zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich), können sie trotzdem nicht vollstreckt werden (§ 210 InsO).
Weil der Verwalter den A die Zeit nach dem 01. April von der Arbeit freigestellt hat, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt, muss er dem B den Lohn für die Zeit nach dem 01. April bezahlen (und B kann ihn auf Zahlung verklagen). Denn dieser Lohnanspruch ist eine „Neumasseverbindlichkeit“, weil der Verwalter die Arbeitsleistung des A nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiter in Anspruch genommen hat (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO). Dagegen geht A für die Zeit nach dem 01. April aufgrund der Massearmut leer aus.
Wie dieses Beispiel deutlich macht, ist die Erfüllung von Lohnansprüchen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die - im Prinzip nie auszuschließende - Möglichkeit der Erklärung der Massearmut bedroht.
Für Arbeitnehmer folgen daraus zwei Empfehlungen:
- Erstens sollten Arbeitnehmer bei unpünktlicher Lohnzahlung durch den Insolvenzverwalter die Arbeit umgehend einstellen, d.h. nur bei sofortiger Zahlung bzw. Vorschusszahlung weiter arbeiten.
- Zweitens sollten Arbeitnehmer und ihre Anwälte, wenn sie eine Kündigungsschutzklage oder Lohnklage vor dem Arbeitsgericht führen und mit dem Verwalter auf der Gegenseite über einen Vergleich verhandeln, der Zahlungspflichten des Verwalters begründet (z.B. eine Abfindungszahlung), den Vergleich durch einen Widerrufsvorbehalt absichern und erst dann wirksam werden lassen, wenn das Geld auf dem Konto ihres Anwalts eingegangen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Verwalter nach Abschluss des Vergleichs die Massearmut erklärt und der Vergleich dadurch wertlos wird.
Kann der Insolvenzverwalter vor der Insolvenzeröffnung gezahlte Löhne nachträglich herausverlangen?
Arbeitnehmer sind in der Gefahr, ihre offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verlieren, soweit diese nicht durch das Insolvenzgeld abgesichert sind. Denn wer offene Lohnansprüche als Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden muss, kann sie praktisch vergessen.
Daher ist es im Allgemeinen sinnvoll, den Arbeitgeber bei einer gerüchteweise bevorstehenden Insolvenz auf Lohnzahlung zu verklagen oder durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Zahlung zu veranlassen, um noch "kurz vor Toresschluss" sein Geld zu bekommen.
Wenn das klappt, kann es allerdings im ungünstigen Fall passieren, dass der Insolvenzverwalter den kurz vor Insolvenzeröffnung gezahlten Lohn wieder herausverlangt, und zwar im Wege der sog. Insolvenzanfechtung.
Denn der Verwalter kann Zahlungen, die kurz vor Verfahrenseröffnung an einzelne Gläubiger geflossen sind und die daher die anderen Gläubiger durch Verringerung der Insolvenzmasse benachteiligen, gemäß §§ 129 ff. InsO anfechten bzw. herausverlangen.
Wann können reguläre Lohnzahlung vor Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter herausverlangt bzw. angefochten werden?
Gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1 InsO kann der Insolvenzverwalter reguläre Lohnzahlungen herausverlangen,
- wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden,
- wenn zur Zeit der Lohnzahlung der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs.2 InsO war, und
- wenn der Arbeitnehmer zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers kannte oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.2 InsO kann der Insolvenzverwalter reguläre Lohnzahlungen herausverlangen,
- wenn sie nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden, und
- wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Lohnzahlung die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers oder den Eröffnungsantrag kannte oder Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Diese Vorschriften betreffen normale bzw. reguläre Lohnzahlungen. Das Gesetz spricht hier von "kongruenter Deckung". Die Vorschriften über die kongruente Deckung, d.h. § 130 InsO, gelten nicht für Lohnzahlungen, die der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Titels (Gerichtsurteil, gerichtlicher Vergleich) im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzt.
Auf der Grundlage von § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1 InsO kann der Insolvenzverwalter nur selten den Lohn wieder herausverlangen, denn dafür muss er nachweisen, dass der Arbeitnehmer zur Zeit der Lohnzahlung die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgeber kannte.
Und diese Kenntnis haben "normale" Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in aller Regel nicht, und zwar auch dann nicht automatisch, wenn sie in der Finanz- oder Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers arbeiten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/002 Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen in aller Regel ungefährlich).
Wann können erfolgreiche Zwangsvollstreckungen vor Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter herausverlangt bzw. angefochten werden?
Wie erwähnt gilt der für Arbeitnehmer meist harmlose § 130 InsO nicht für Lohnzahlungen, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber kurz vor Verfahrenseröffnung zwangsweise, d.h. auf der Grundlage eines Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleichs durchsetzt. Denn für solche Fälle gilt § 131 InsO.
Nach dieser Vorschrift können vor Verfahrenseröffnung erlangte Zahlungen angefochten werden, wenn der Gläubiger entweder darauf keinen Anspruch hat oder wenn er zwar dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch hat, für diesen aber eine Sicherung oder Erfüllung erhält, die er "nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit" beanspruchen kann.
Nach der Rechtsprechung fällt die Begleichung rückständiger Löhne im Wege der Zwangsvollstreckung unter diese Vorschrift, weil sie der Arbeitnehmer "nicht in der Art" beanspruchen kann. Soll heißen: Der Arbeitnehmer kann zwar Lohnzahlung beanspruchen, aber nicht Lohnzahlung im Wege Zwangsvollstreckung. Das Gesetz spricht hier von "inkongruenter Deckung".
Nach § 131 Abs.1 InsO kann der Insolvenzverwalter insbesondere solche Lohnzahlungen herausverlangen, die Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Titels, d.h. unter Androhung der Zwangsvollstreckung oder durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangt haben, denn Lohnzahlungen können zwar an sich verlangt werden, aber nicht in dieser "Art", d.h. per Zwangsvollstreckung. Zu der besonderen Art der Zahlung müssen aber noch weitere Umstände hinzukommen, damit der Insolvenzverwalter solche (durch Zwangsvollstreckung erzwungene) Lohnzahlungen herausverlangen kann. Die Zahlung muss nämlich gemäß § 131 Abs.1 InsO
- im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach vorgenommen worden sein, oder
- im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sein (falls der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig war), oder
- innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sein (falls dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Zahlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt).
BEISPIEL: Rückständig sind Löhne für Januar, Februar und März, die Ende Mai durch ein arbeitsgerichtliches Urteil tituliert werden. Auf der Grundlage des Urteils erlangt der Arbeitnehmer im Wege der Kontenpfändung Mitte Juli sein Geld nebst Zinsen. Anfang August stellt der Arbeitgeber Insolvenzantrag, woraufhin Anfang September das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Hier hat der Arbeitnehmer Pech gehabt. Denn die erfolgreiche Zwangsvollstreckung ist ein Fall der inkongruenten Deckung, und außerdem erfolgte sie gemäß § 131 Abs.1 Nr.1 InsO im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daher kann der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung anfechten bzw. das beigetriebene Geld wieder herausverlangen.
Wann sind Lohnzahlungen vor Verfahrenseröffnung von vornherein gegenüber einer Anfechtung des Verwalters sicher?
Gemäß § 142 InsO sind sog. Bargeschäfte von der Insolvenzanfechtung praktisch ausgenommen. Bargeschäfte sind Leistungen bzw. Zahlungen des "Schuldners" (d.h. des Arbeitgebers), "für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt".
Anfechtbar sind solche Lohnzahlungen nur, wenn der sie empfangende Arbeitnehmer dabei mit dem Vorsatz der Benachteiligung anderer Gläubiger (§ 133 InsO) gehandelt hat, was praktisch nie vorkommen kann.
Werden daher rückständige Löhne nicht allzu spät beglichen, fällt die Lohnzahlung unter den Bargeschäftsparagraphen und der Arbeitnehmer steht auf der sicheren Seite.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Oktober 2011 entschieden, dass jede Lohnzahlung zugunsten des Arbeitnehmers als Bargeschäft im Sinne von anzusehen ist, mit der der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bezahlt, die der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Monate vor der Zahlung erbracht hat (BAG, Urteil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/195 Lohnansprüche bei Insolvenz - BAG begrenzt Insolvenzanfechtung).
Diese Rechtsprechung wurde inzwischen in das Gesetz aufgenommen, nämlich in § 142 Abs.2 InsO. Diese Vorschrift lautet:
"Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat."
BEISPIEL: Der Arbeitgeber zahlt am 15. Mai freiwillig, d.h. ohne dass der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreibt oder mit ihr droht, rückständige Löhne für Februar und März. Am 01. Juni stellt er Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Juli eröffnet.
In diesem Beispiel kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen, die der Arbeitnehmer am 15. Mai für seine vom 16. Februar bis zum 31. März erbrachten Arbeitsleistungen erhalten hat, von vornherein nicht anfechten, weil diese Arbeitsleistungen rückgerechnet vom Zahlungstag (15. Mai) nicht länger als drei Monate zurückliegen, denn hier liegt ein Bargeschäft im Sinne von § 142 Abs.2 Satz 2 InsO vor.
Aber auch den Teil der Lohnzahlung, den der Arbeitnehmer am 15. Mai anteilig für seine Arbeitsleistungen vom 01. bis zum 15. Februar erhalten hat, kann er in den allermeisten Fällen behalten. Denn der Verwalter könnte diesen Teil der Zahlung nur auf der Grundlage von § 130 Abs.1 Satz 1 Nr.1 InsO anfechten bzw. herausverlangen, und dazu müsste der Arbeitnehmer am 15. Mai die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gekannt haben. Eine solche Kenntnis haben Arbeitnehmer aber nach der Rechtsprechung praktisch nie.
Kann der Insolvenzverwalter Arbeitnehmern kündigen?
Da die Arbeitsverhältnisse wie erwähnt über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fortbestehen, muss der Verwalter sie kündigen, wenn er sie beenden möchte.
Dabei ist der Verwalter im Grundsatz an die Arbeitsverträge und die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze zum Kündigungsschutz gebunden.
Will der Insolvenzverwalter daher z.B. einen Arbeitnehmer kündigen, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss das Integrationsamt zustimmen usw. Der Insolvenzverwalter besitzt mit anderen Worten keine besondere Kündigungsbefugnis.
Allerdings sind Kündigung durch den Insolvenzverwalter in einigen Hinsichten unter erleichterten Voraussetzungen möglich:
- Die vom Verwalter zu beachtenden Kündigungsfristen sind auf maximal drei Monate zum Monatsende (§ 113 Sätze 1, 2 InsO) begrenzt. Wer daher aufgrund des Gesetzes (§ 622 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund seines Arbeitsvertrags längere Kündigungsfristen in Anspruch nehmen kann, muss sich damit abfinden, dass diese Fristen auf drei Monate zurechtgestutzt werden. Auch ein befristeter Vertrag mit fester Laufzeit, der eigentlich nicht vorab gekündigt werden kann (§ 15 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), und ein arbeitgeberseitig unkündbarer Arbeitsvertrag kann vom Verwalter mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Insolvenzverwalter und Betriebsrat können einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbaren, d.h. die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen, was zu einer Verkürzung des Kündigungsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer führt (§ 125 InsO).
- Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer durch arbeitsgerichtliches Verfahren "herausklagen" (§ 126 InsO).
Welche Sonderregeln gelten bei Unkündbarkeit und im Hinblick auf Kündigungsfristen?
Gemäß § 113 Sätze 1, 2 InsO können sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen (arbeits- oder tarifvertraglich) vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen. Außerdem beträgt die dabei zu beachtende Kündigungsfrist maximal drei Monate zum Monatsende (§ 113 Sätze 1, 2 InsO).
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit über 15 Jahren beschäftigt und daher gemäß § 622 Abs.2 Nr.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündbar. Darüber hinaus kann ihm aufgrund einer tarifvertraglichen Unkündbarkeitsregelung ordentlich nicht gekündigt werden.
Trotzdem kann der Verwalter aufgrund von § 113 Sätze 1, 2 InsO eine ordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist von drei Monaten aussprechen. Daran ändert auch die Unkündbarkeit nichts.
Die Verkürzung der Kündigungsfristen und der Wegfall der Unkündbarkeit bedeutet aber nicht, dass der Insolvenzverwalter nicht an den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gebunden wäre. Ist das KSchG anwendbar (weil der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten), muss die Kündigung gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass sie durch dringende betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt sein muss.
Auch den besonderen Kündigungsschutz, den einzelne Arbeitnehmer als Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Schwangere genießen, muss der Insolvenzverwalter beachten.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Verwalter einzelne Arbeitnehmer "herausklagen"?
Der Insolvenzverwalter kann, um im Falle einer geplanten Betriebsänderung Zeitverzögerungen beim Abschluss eines Interessenausgleichs zu verhindern, die aus seiner Sicht zu kündigenden Arbeitnehmer durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren „herausklagen“.
Er kann daher die gerichtliche Feststellung beantragen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Bei diesem Verfahren sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die zu kündigenden Arbeitnehmer beteiligt (§ 126 InsO).
Das Gesetz erlaubt dem Verwalter ein solches Vorgehen in zwei möglichen Konstellationen:
- Der Betrieb hat keinen Betriebsrat.
- Der Betrieb hat zwar einen Betriebsrat, doch kommt innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs.1 InsO nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat.
Wird ein solches Beschlussverfahren rechtskräftig entschieden, so ist die Entscheidung bindend für ein Kündigungsschutzverfahren, das der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung anstrengt (§ 127 InsO).
Welche Besonderheiten gelten für einen Interessenausgleich in der Insolvenz?
Plant der Insolvenzverwalter in einem mitbestimmten Betrieb eine Betriebsänderung wie zum Beispiel die Betriebsschließung oder eine Massenentlassung, so hat er über diese Planungen wie jeder Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen, um die andernfalls drohenden Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu vermeiden. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen einen Sozialplan erzwingen.
Da der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Interessenausgleich erst dann im Sinne von § 113 Abs.3 BetrVG „versucht“ hat, wenn er nach vorheriger Information des Betriebsrats und nach vorherigen Beratungen mit ihm die Einigungsstelle anruft, um vor der Einigungsstelle (weiter) über einen Interessenausgleich zu verhandeln, kann der Insolvenzverwalter hierbei mehr Zeit verlieren, als ihm im Rahmen einer Insolvenzverwaltung normalerweise zur Verfügung steht. Daher sieht das Gesetz die arbeitsgerichtliche Zustimmung zu einer geplanten Betriebsänderung vor:
Nach § 122 InsO kann der Insolvenzverwalter, wenn er eine Betriebsänderung plant und ein Interessenausgleich nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande kommt, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird.
Das Arbeitsgericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne das zeitaufwendige Verfahren vor der Einigungsstelle nach § 112 Abs.2 BetrVG durchgeführt wird.
Besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich mit Namensliste zu vereinbaren?
Abgesehen von dem rechtlichen Wegfall von Unkündbarkeitsvorschriften und der Begrenzung von Kündigungsfristen können Insolvenzverwalter und Betriebsrat, falls eine Betriebsänderung wie beispielsweise eine Massenentlassung oder Betriebsschließung geplant ist, in einem Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen (sog. Namensliste), was zur Folge hat, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen gerichtlich angegriffen werden kann.
Es wird nämlich gesetzlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Außerdem kann die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Diese in § 125 InsO enthaltene Regelung entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.5 KSchG, so dass die InsO in dieser Hinsicht Kündigungen des Insolvenzverwalters gegenüber den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln nicht erleichtert.
Welche Besonderheiten gelten für einen Sozialplan in der Insolvenz?
Da Sozialplanansprüche die Insolvenzmasse verringern, besteht ein Gegensatz zwischen den Interessen der Arbeitnehmer, die insolvenzbedingt um ihren sozialen Besitzstand gebracht werden, und den Interessen der anderen Gläubiger des insolventen Arbeitgebers, die schließlich auch nicht völlig leer ausgehen wollen.
§ 123 InsO begrenzt daher den höchstzulässigen Umfang von Ansprüchen aus einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, in zweifacher Weise:
- Erstens kann in einem nachinsolvenzlichen Sozialplan pro Arbeitnehmer höchstens ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten für den Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung verursachten wirtschaftlichen Nachteile vorgesehen werden.
- Zweitens darf für die Erfüllung von solchen Sozialplanforderungen nicht mehr als maximal ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
Die gute Nachricht für die betroffenen Arbeitnehmer ist, dass die Verbindlichkeiten aus einem solchen, nach Verfahrenseröffnung aufgestellten Sozialplan Masseverbindlichkeiten sind und daher vorab aus der Masse erfüllt werden müssen.
Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, sobald ausreichende Barmittel vorhanden sind. Die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
Was passiert mit Sozialplänen, die vor der Insolvenzeröffnung vereinbart wurden?
Gemäß § 124 Abs.1 InsO kann ein Sozialplan, der in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vereinbart wurde, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
In diesem Falle können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden.
Da der vorinsolvenzliche Sozialplan den von ihm begünstigten Arbeitnehmern nur Forderungen verschafft, die im Insolvenzverfahren als gewöhnliche bzw. wirtschaftlich wertlose Insolvenzforderungen anzusehen sind, wird der Widerruf eines im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung vereinbarten Sozialplans vor allem vom Betriebsrat in Betracht gezogen werden, um den nur auf dem Papier begünstigten Arbeitnehmern durch einen erneuten, nach Insolvenzeröffnung mit dem Verwalter vereinbarten Sozialplan wirtschaftlich wertvolle Masseforderungen zu verschaffen.
Schließlich sind Ansprüche aus Sozialplänen, die länger als drei Monate vor dem Insolvenzantrag vereinbart wurden, wirtschaftlich wertlose Insolvenzforderungen.
Da weder der Betriebsrat noch der Insolvenzverwalter in solchen Fällen ein Widerrufsrecht haben, bestehen diese Sozialpläne trotz der mittlerweile eingetretenen Insolvenz juristisch fort. Ob und unter welchen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Sozialplans verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Urteile und Kommentare: Insolvenz des Arbeitgebers
Letzte Überarbeitung: 29. Mai 2022
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