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Massenentlassung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was eine Massenentlassung ist, welche Informationspflichten der Arbeitgeber in einem solchen Fall gegenüber dem Betriebsrat hat und wann und in welcher Form er die geplante Massenentlassung der Arbeitsagentur anzeigen muss (Massenentlassungsanzeige).
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber im Zuge einer Massenentlassung Kündigungen ausspricht, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige erstattet zu haben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Massenentlassung?
- Worüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?
- Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?
- Wann muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige erstatten?
- Welchen Inhalt hat eine Massenentlassungsanzeige?
- Welche Folgen haben Kündigungen ohne vorherige Konsultation des Betriebsrats und/oder ohne korrekte Massenentlassungsanzeige?
- Was tun, wenn eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam sein könnte?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Massenentlassung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Massenentlassung?
Damit die Agenturen für Arbeit (früher: "Arbeitsämter") rechtzeitig über einen außergewöhnlich hohen Zugang neuer Arbeitsloser informiert sind und sich hierauf einstellen können, sind Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von mindestens 21 Arbeitnehmern gesetzlich dazu verpflichtet, sog. Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. Was eine anzeigepflichtige Massenentlassung ist, legt § 17 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fest. Hier heißt es:
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er | |
1. | in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, |
2. | in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, |
3. | in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer |
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden." |
Die Anzeige, die der Arbeitgeber in den hier genannten Fällen zu erstatten hat, heißt Massenentlassungsanzeige.
Worüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?
Neben der Informationspflicht, die der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur hat, trifft ihn weiterhin die Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig über die geplanten Entlassungen zu informieren. Hierzu schreibt § 17 Abs.2 KSchG vor:
"Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über | |
1. | die Gründe für die geplanten Entlassungen, |
2. | die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, |
3. | die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, |
4. | den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, |
5. | die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, |
6. | die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. |
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern." |
Die Pflicht, die geplanten Entlassungen mit dem Betriebsrat zu beraten, insbesondere im Hinblick auf Möglichkeiten, sie ganz oder teilweise zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern, ergibt sich aus § 17 Abs.2 Satz 2 KSchG.
Diese Pflicht zur "Konsultation" hat im Wesentlichen denselben Inhalt wie die Pflicht des Arbeitgebers aus § 111 Satz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach dieser Vorschrift muss der Unternehmer bei geplanten Betriebsänderungen, zu denen auch größere Kündigungswellen gehören können, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Dabei muss er "ergebnisoffen" alle Möglichkeiten besprechen, wozu es auch gehört, auf die geplante Betriebsänderung ganz zu verzichten.
Kommt ein Interessenausgleich mit einem solchen Inhalt nicht zustande (wie zumeist, da der Betriebsrat einen Interessenausgleich nicht erzwingen kann), muss der Arbeitgeber auf Wunsch des Betriebsrats einen Sozialplan, d.h. eine Vereinbarung über die Milderung der für die Arbeitnehmer eintretenden Nachteile abschließen. Den Sozialplan kann der Betriebsrat erzwingen.
Nähere Informationen zu den Beratungspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen finden Sie in folgenden Artikeln unseres Handbuchs Arbeitsrecht: Betriebsänderung, Betriebsstilllegung, Betriebsschließung, Interessenausgleich, Sozialplan.
Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Massenentlassung informieren?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so rechtzeitig über die geplanten Entlassungen informieren, dass Bedenken und Anregungen des Betriebsrats bei der Durchführung der Entlassungen noch berücksichtigt werden können. Es muss ein ergebnisoffenes Verhandeln von Arbeitgeber und Betriebsrat über die Entlassungen und/oder über eine Milderung ihrer Folgen noch vor Beginn der Entlassungen möglich sein, da andernfalls ein Verstoß gegen die Konsultationspflicht gemäß § 17 Abs.2 Satz 2 KSchG vorliegt.
Der Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat gemäß § 17 Abs.2 Satz 1 KSchG informiert werden muss (mit der daran anschließende Konsultation) entspricht daher bei Betriebsänderungen, die ausschließlich in Entlassungen bestehen, dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß § 111 Satz 1 BetrVG dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat erste Informationen über eine solche geplante Betriebsänderung zu geben.
Da der Betriebsrat nicht verpflichtet ist, eine (schriftliche) Stellungnahme zu den vom Arbeitgeber geplanten Entlassungen abzugeben, § 17 Abs.3 Satz 2 KSchG aber für den Regelfall der Massenentlassungsanzeige verlangt, dass eine solche Stellungnahme beigefügt ist, muss der Betriebsrat allerspätestens zwei Wochen vor der geplanten Massenentlassungsanzeige informiert werden:
§ 17 Abs.3 Satz 3 KSchG erlaubt dem Arbeitgeber nämlich eine Massenentlassungsanzeige auch ohne beigefügte Stellungnahme des Betriebsrats, doch dann muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterrichtet hat. Außerdem muss er den aktuell erreichten Stand der Beratungen darlegen.
§ 17 Abs.3 Satz 1 KSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber die dem Betriebsrat gegebene Mitteilung gleichzeitig der Arbeitsagentur in Abschrift weiterzuleiten hat. Diese abschriftliche Weiterleitung der dem Betriebsrat gegebenen Informationen an die Arbeitsagentur ist mit der eigentlichen Massenentlassungsanzeige nicht zu verwechseln. Die Weiterleitung der Betriebsratsinformation geschieht in der Regel lange Zeit vor der Erstattung der Massenentlassungsanzeige.
Wann muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige erstatten?
Gemäß § 18 Abs.1 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
Nach überkommenem Verständnis meint diese Vorschrift mit "Entlassungen" die faktische Beendigung der Betriebszugehörigkeit bzw. den Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit den Zeitpunkt, in dem die Arbeitsagentur aktiv werden muss. Um der Arbeitsagentur eine angemessen lange Vorlaufzeit zu gewähren, damit sie sich auf die demnächst hereinschwappende Entlassungswelle einstellen kann, schiebt § 18 Abs.1 KSchG den Zeitpunkt des Betriebsaustritts um einen Monat, gerechnet ab Zugang der Massenentlassungsanzeige, hinaus.
Dieses Verständnis von "Entlassung" ist allerdings nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht ausreichend, um den vom europäischen Recht geforderten (Mindest-)Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 27.01.2005, Rs. C-188/03 - Junk).
Dem EuGH zufolge ist unter "Entlassung" vielmehr ein früherer Zeitpunkt zu verstehen, nämlich der Ausspruch der Kündigung. Infolgedessen haben auch die deutschen Arbeitsgerichte mittlerweile diese Kehrtwende vollzogen und verstehen den Begriff "Entlassung" im Sinne von "Ausspruch der Kündigung". Das hat eine zeitliche Vorverlagerung der Anzeigepflicht zur Folge.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber beschäftigt ca 510 Arbeitnehmer. Von diesen möchte er beginnend mit dem 30. September und sodann im Laufe des letzten Quartals 50 aus betriebsbedingten Gründen kündigen, und zwar nach Möglichkeit so, dass die Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember beendet werden. Diese Planungen laufen auf eine anzeigenpflichtige Massenentlassung hinaus (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.3 KSchG), die zugleich eine Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG darstellt (zumindest in Form einer reinen Kündigungswelle).
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat in diesem Beispiel über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien informieren. Diese Information sollte klarstellen, dass sie ergebnisoffen erteilt wird, d.h. den momentanen Stand der Planungen des Arbeitgebers, der unter dem Vorbehalt der Verhandlungen mit dem Betriebsrat steht, wiedergibt.
Als Zeitpunkt der Information empfiehlt sich in diesem Beispiel Ende Mai / Anfang Juni. Dann kann der Arbeitgeber zunächst einige Wochen versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich über seine Planungen zu gelangen. Scheitert dies, kann er Mitte Juni die Einigungsstelle anrufen und sie, sollte der Betriebsrat ihrer Anrufung nicht zustimmen, notfalls durch arbeitsgerichtliche Entscheidung gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besetzen lassen.
Mit der Anrufung der Einigungsstelle und dem (erstmaligen) Verhandeln vor ihr hat der Arbeitgeber Ende Juli / Anfang August seine Pflicht zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich erfüllt, so dass bei einer nunmehr beginnenden Umsetzung der geplanten Entlassungen ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs.3 BetrVG nicht mehr droht. Außerdem bleibt nun noch genügend Zeit, um der Arbeitsagentur bis im August eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten.
Nach herrschender Meinung laufen die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen und die Sperrfrist des § 18 Abs.1 KSchG parallel, d.h. der Arbeitgeber muss nicht erst die einmonatige Sperrfrist abwarten, um dann erst (nach Ablauf der Sperrfrist) die fristgemäßen betriebsbedingten Kündigungen aussprechen zu können.
Allerdings ist vor jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung, die der Arbeitgeber zur Umsetzung der Massenentlassung ausspricht, der Betriebsrat zu der geplanten einzelnen Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören, so dass Arbeitgeber die einwöchige Frist des § 102 Abs.2 BetrVG bei der Planung des Ausspruchs der Kündigungen einkalkulieren muss.
Die Pflicht zur Anhörung gemäß § 102 BetrVG entfällt nämlich keineswegs deshalb, weil der Betriebsrat über die bevorstehende Kündigungswelle bereits im Allgemeinen informiert wurde und darüber mit dem Arbeitgeber verhandeln konnte (nämlich im Rahmen der Konsultation gemäß § 17 Abs.2 KSchG und/oder im Rahmen von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG).
Welchen Inhalt hat eine Massenentlassungsanzeige?
Die Massenentlassungsanzeige muss schriftlich erstattet werden und gemäß § 17 Abs.3 Satz 4 KSchG folgende Mindestangaben enthalten:
- Namen des Arbeitgebers
- Sitz des Betriebes
- Art des Betriebes
- Gründe für die geplanten Entlassungen
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
- Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
- Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
- Vorgesehene Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs.3 Satz 4 KSchG beifügen:
- Eine Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen
- Falls der Betriebsrat keine Stellungnahme abgibt: Glaubhaftmachung dafür, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterrichtet hat, nebst Darlegung des erreichten Standes der Beratungen
- Falls vorhanden: Ein Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne von § 1 Abs.5 KSchG, d.h. mit namentlicher Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer (ein solcher Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates).
In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über
- Geschlecht,
- Alter,
- Beruf und
- Staatsangehörigkeit
der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Verstoß gegen diese Soll-Vorschrift hat keine für den Arbeitgeber nachteiligen rechtlichen Folgen und führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift seiner Massenentlassungsanzeige zuzuleiten.
Welche Folgen haben Kündigungen ohne vorherige Konsultation des Betriebsrats und/oder ohne korrekte Massenentlassungsanzeige?
Spricht der Arbeitgeber im Rahmen einer geplanten Kündigungswelle, die aufgrund der Zahlenverhältnisse als Massenentlassung zu bewerten ist, Kündigungen aus, so sind diese unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor
- den Betriebsrat gemäß § 17 Abs.2 KSchG informiert und sich mit ihm beraten hat (Konsultation), und/oder
- der Arbeitsagentur eine vollständige und korrekte Massenentlassungsanzeige erstattet hat.
Ein Nachschieben der Massenentlassungsanzeige ist nicht möglich.
Was tun, wenn eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam sein könnte?
Will der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen, weil er der Meinung ist, der Arbeitgeber habe dabei gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG verstoßen, muss einen solchen Verstoß rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend machen, d.h. er muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung (§ 4 in Verb. mit § 7 KSchG) Kündigungsschutzklage einreichen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Massenentlassung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Massenentlassung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Mustervereinbarung: Interessenausgleich
- Mustervereinbarung: Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Massenentlassung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 22/2022 LAG Hamm: Gruppenbildung bei der Sozialauswahl anhand von Qualifikationsmerkmalen?
- Update Arbeitsrecht 11/2022 BAG: Massenentlassungsanzeigen ohne Soll-Angaben zu Geschlecht, Alter und Beruf der Arbeitnehmer sind wirksam
- Update Arbeitsrecht 09/2022 LAG Hamm: Erfolgreicher Auflösungsantrag nach Drohung mit Bloßstellung eines Vorgesetzten
- Update Arbeitsrecht 06|2022 BAG erweitert Spielräume für Klageverzichtsprämien, die Sozialpläne ergänzen
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/113 Massenentlassungsanzeige bei der richtigen Arbeitsagentur
- Arbeitsrecht aktuell: 20/085 Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans
- Arbeitsrecht aktuell: 20/056 Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/034 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona Zeit
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/197 Interner Arbeitsmarkt statt Kündigungsschutz?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/142 Unterzeichnung von Kündigungen bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/120 Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/043 Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/290 Schwellenwerte bei Massenentlassungen und Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/128 Massenentlassungsanzeige und Leiharbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 17/079 Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/029 Bei Massenentlassung keine Benachteiligung während einer Elternzeit
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/378 Fehlerhafte Information zum Betriebsübergang und Widerspruchsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/304 Dauer der Konsultation bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/258 Massenentlassung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/088 Anfechtung eines Sozialplans der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 16/086 Massenentlassungsanzeige bei erneuter Kündigung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Massenentlassung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Massenentlassung
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
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