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Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
16.02.2019. Gemäß § 17 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Massenentlassung vorab informieren (§ 17 Abs.2 Satz 1 KSchG).
Und er muss mit dem Betriebsrat beraten, ob die geplanten Entlassungen vermieden oder eingeschränkt werden können und welche Möglichkeiten es gibt, ihre Folgen zu mildern (§ 17 Abs.2 Satz 2 KSchG).
Diese sog. Konsultationspflicht gemäß § 17 Abs.2 Satz 2 KSchG entspricht inhaltlich der Pflicht des Arbeitgebers, vor Betriebsänderungen gemäß § 111 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Trotzdem bestehen Konsultationspflicht und Pflicht zu Interessenausgleichs-Verhandlungen rechtlich nebeneinander, d.h. es handelt sich um verschiedene Pflichten.
Das zeigt sich daran, dass Pflichtverstöße verschiedene Rechtsfolgen haben. Spricht der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung ohne vorherige Konsultation des Betriebsrats betriebsbedingte Kündigungen aus, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam (BAG, Urteil vom 21.03.2013, 2 AZR 60/12).
Demgegenüber führt das Unterlassen von Verhandlungen über einen Interessenausgleich (nur) dazu, dass die Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich ihrer Nachteile haben, die sie infolge der Entlassungen erleiden (sog. Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG).
Fraglich ist, ob Sozialplanabfindungen mit Abfindungen verrechnet werden können, die die Arbeitnehmer als Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG verlangen können, weil der Arbeitgeber sie voreilig, d.h. ohne einen vorherigen Versuch des Interessenausgleichs (und unter Verletzung der Konsultationspflicht) entlassen hat.
Ja, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, denn beide Zahlungen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Entlassung mildern und dienen daher demselben Zweck. Außerdem sind Massenkündigungen ohne vorherige Konsultation wie oben erwähnt laut BAG unwirksam (BAG, Urteil vom 21.03.2013, 2 AZR 60/12), so dass Deutschland genug getan hat, um die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) ausreichend umzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017, 4 Sa 1619/16, Leitsätze 3 und 4).
Diese Meinung hat das BAG am Dienstag dieser Woche abgesegnet (Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17, Pressemeldung des Gerichts).
In dem Berliner Streitfall hatte ein Arbeitgeber den Betriebsrat Ende März 2014 über die geplante Betriebsstilllegung informiert. Noch bevor ein arbeitsgerichtlich bestellter Einigungsstellenvorsitzender Betriebsrat und Arbeitgeber an einen Tisch bringen konnte, um mit ihnen über einen Interessenausgleich zu verhandeln, sprach der Arbeitgeber die geplanten betriebsbedingten Kündigungen aus. Da Arbeitgeber aber zumindest einmal (wenn auch erfolglos) in der Einigungsstelle unter einem neutralen Vorsitzenden über einen Interessenausgleich verhandeln müssen, um ihre Verhandlungspflicht aus §§ 111 Satz 1, 112 Abs.2 BetrVG zu erfüllen, konnten die gekündigten Arbeitnehmer mit Erfolg einen Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) einklagen.
Den Nachteilsausgleich zahlte der Arbeitgeber in dem Fall des BAG auch aus (16.307,20 EUR), verrechnete die Zahlung aber mit der Abfindung, die aus einem nach Ausspruch der Kündigungen vereinbartem Sozialplan folgte (9.000,00 EUR). Der Arbeitnehmer meinte, ihm stünden diese 9.000,00 EUR zusätzlich zum Nachteilsausgleich zu, doch hatte er mit dieser Zahlungsklage keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2016, 12 Ca 16673/15), das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.03.2017, 4 Sa 1619/16, Leitsätze 3 und 4) und das BAG entschieden zugunsten des Arbeitgebers (Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17 - Pressemeldung).
In der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung heißt es dazu, dass Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindungen weitgehend deckungsgleiche Zwecke verfolgen. Auch aus der Massenentlassungsrichtlinie ergibt sich nicht, dass das deutsche Arbeitsrecht zugunsten der Arbeitnehmer nachgebessert werden müsste, d.h. dass die Verletzung der Konsultationspflicht weitere finanzielle Ansprüche auslösen müsste. Denn wenn der Arbeitgeber ohne vorherige Konsultation des Betriebsrats Kündigungen ausspricht, sind diese unwirksam, womit die Richtlinie ausreichend umgesetzt ist.
Fazit: Mit der Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt der Arbeitgeber auch Abfindungsansprüche, die sich aus einem Sozialplan ergeben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017, 4 Sa 1619/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2013, 2 AZR 60/12
- Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL)
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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