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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
16.03.2017. Betriebsschließungen sind mit größeren Kündigungswellen verbunden und ziehen daher meist Kündigungsschutzklagen der entlassenen Arbeitnehmer nach sich.
Solche Klagen haben in den meisten Fällen nur sehr geringe Erfolgsaussichten, vorausgesetzt, die Absicht der Betriebsschließung ist gut dokumentiert und wird konsequent umgesetzt.
Wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz deutlich macht, ist die Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers nicht widerlegt, wenn die gekündigten Arbeitnehmer während der Kündigungsfristen Restarbeiten erledigen müssen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017, 5 Sa 51/16.
- Woran zeigt sich die ernsthafte und endgültige Absicht der Betriebsstilllegung?
- Fenster- und Türenhersteller macht 2014 dicht und entlässt alle 62 Mitarbeiter
- LAG Rheinland-Pfalz: Die ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht wird nicht dadurch widerlegt, dass die Arbeitnehmer während der Kündigungsfristen Restarbeiten erledigen müssen
Woran zeigt sich die ernsthafte und endgültige Absicht der Betriebsstilllegung?
Wer in einem Betrieb mit über zehn Mitarbeitern länger als sechs Monate arbeitet, genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und ist damit vor ordentlichen Kündigungen relativ sicher. Diese Sicherheit hat allerdings ein Ende, wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließt.
In diesem Fall können nämlich alle Arbeitnehmer (ordentlich bzw. fristgemäß) betriebsbedingt gekündigt werden. Denn infolge der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, entfällt dauerhaft jeglicher Arbeitsbedarf. Dann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung dem Interesse der Arbeitnehmer an einer weiteren Beschäftigung vor. Und auch die Sozialauswahl, an der sonst viele betriebsbedingte Kündigungen scheitern, ist hier kein Thema, da ja alle Arbeitnehmer des Betriebs gekündigt werden.
Das gilt sogar für unkündbare Arbeitnehmer, die im Falle einer Betriebsschließung außerordentlich gekündigt werden können, wobei der Arbeitgeber eine Auslauffrist entsprechend der längst-möglichen Kündigungsfrist gewähren muss.
Erheben gekündigte Arbeitnehmer in solchen Fällen Kündigungsschutzklage, haben Sie meist schlechte Karten. Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungen können sich aber daraus ergeben, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigungen Restarbeiten verrichten lässt wie z.B. die Abwicklung offener Aufträge, die Demontage von Maschinen oder Buchhaltungsarbeiten. Denn solche Arbeiten sind den regulären betrieblichen Arbeiten oft sehr ähnlich. Dann versuchen Arbeitnehmer und ihre Anwälte, das Arbeitsgericht davon zu überzeugen, dass der Betrieb gar nicht stillgelegt, sondern in Wahrheit fortgeführt werden soll.
Dann muss der Arbeitgeber dagegenhalten und dem Gericht Nachweise dafür präsentieren, dass er zur Zeit des Ausspruchs der Kündigungen die „ernsthafte und endgültige“ Absicht hatte, den Betrieb stillzulegen, wenn auch vielleicht erst in sechs oder neun Monaten. Doch wie überzeugt man das Arbeitsgericht einer solchen Stilllegungsabsicht?
Fenster- und Türenhersteller macht 2014 dicht und entlässt alle 62 Mitarbeiter
Im Streitfall beschloss ein Fenster- und Türenhersteller im April 2014, seinen Betrieb per Ende 2014 stillzulegen. Hintergrund der Schließung waren schlechte wirtschaftliche Zahlen sowie die Tatsache, dass der alleinige Betriebsinhaber 72 Jahre alt war und in den vergangenen Jahren keinen Nachfolger gefunden hatte.
Nachdem der Betriebsinhaber am 22.04.2014 seinen Stilllegungsabsicht dokumentierte, erstattete er am nächsten Tag bei der Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige und informierte am 25.04.2014 die Belegschaft sowie auf der Internetseite Kunden und Lieferanten. Am 29. und 30.04.2014 bekamen die Arbeitnehmer dann ihre fristgemäßen Kündigungen. Da kein Betriebsrat bestand, gab es keinen Sozialplan und dementsprechend auch keine Abfindungsansprüche.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfristen wurden die Arbeitnehmer noch mit Restarbeiten beschäftigt, insbesondere mit der Bearbeitung von vorhandenen Bestellungen sowie von Garantiefällen.
Ein 54-jähriger Montagehelfer erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 03.12.2015 (5 Ca 1896/14).
LAG Rheinland-Pfalz: Die ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht wird nicht dadurch widerlegt, dass die Arbeitnehmer während der Kündigungsfristen Restarbeiten erledigen müssen
Auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der Montagehelfer weder mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg noch mit seinem hilfsweise gestellten Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.
Denn nach Ansicht des LAG bestanden an der ernsthaften und endgültigen Stilllegungsabsicht des 72-jährigen Betriebsinhabers zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen keine Zweifel. Wer auf einer Webseite öffentlich ankündigt, seinen Betrieb zu schließen, meint es damit in der Regel ernst. Denn wer seinen Betrieb fortführen will, bekommt ernsthafte geschäftliche Schwierigkeiten, wenn er seine Schließungsabsichten gegenüber Kunden, Lieferanten und Banken öffentlich bekannt gibt. Mit dieser öffentlichen Ankündigung sowie mit der Massenentlassungsanzeige hatten die Planungen des Arbeitgebers „greifbare Formen“ angenommen.
Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitgeber die Belegschaft während des Laufs der Kündigungsfristen weiter mit Restarbeiten beschäftigte. Denn damit erfüllte der Arbeitgeber nur den Anspruch der Arbeitnehmer auf vertragsgerechte Beschäftigung.
Schließlich hatte der Arbeitnehmer auch mit seiner hilfsweise (für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage) erhobenen Klage auf Abfindung keinen Erfolg. Denn da es keinen Betriebsrat und infolgedessen auch keinen Sozialplan gab, bestand kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Fazit: Der vorliegende Fall macht deutlich, wie wichtig die rechtzeitige Wahl eines Betriebsrats im Falle einer Betriebsstilllegung für die betroffenen Arbeitnehmer ist. Zwar kann auch ein Betriebsrat die Betriebsschließung letztlich nicht verhindern, aber er kann zu Gunsten seiner Kolleginnen und Kollegen ein Sozialplan durchsetzen. Gibt der Arbeitgeber die geplante Betriebsschließung erst einmal bekannt, ist es für die Errichtung eines Betriebsrats in aller Regel zu spät.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017, 5 Sa 51/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung , Betriebsschließung
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Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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