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Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
Manchmal sind Kündigungen nicht zu vermeiden, z.B. weil Teams aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen verkleinert werden müssen oder weil die Entlassung eines Mitarbeiters im Einzelfall aufgrund extremer Krankheitszeiten oder massiver Pflichtverstöße unumgänglich ist.
In solchen Fällen sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung überprüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter überhaupt ordentlich gekündigt werden kann oder ob nur eine außerordentliche Kündigung möglich ist, welche Kündigungsfrist Sie beachten müssen, ob die vorherige Beteiligung von Arbeitnehmergremien vorgeschrieben ist (Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung) und ob vor Ausspruch der Kündigung eine behördliche Zustimmung eingeholt werden muss (Integrationsamt, Arbeitsschutzbehörde).
Im Folgenden finden Sie eine Checkliste, an der Sie sich dabei orientieren können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Besteht Kündigungsfreiheit oder Kündigungsschutz?
- 2. Auf welche Kündigungsgründe können Sie sich berufen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingreift?
- 3. Was müssen Sie beachten, wenn Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz haben?
- 4. Unter welchen Umständen können Sie ausnahmsweise Arbeitnehmer kündigen, die ordentlich unkündbar sind?
- 5. Ist die Beteiligung von Arbeitnehmergremien erforderlich?
- 6. Müssen Sie vorab eine Zustimmung zu der Kündigung einholen?
- 7. Wie lang ist die Kündigungsfrist?
- 8. Welche Formalitäten müssen bei Ausspruch der Kündigung eingehalten werden?
- 9. Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung mit Abfindungsangebot?
- 10. Was sollten Sie beim Kündigungsgespräch beachten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung durch den Arbeitgeber?
- Was können wir für Sie tun?
1. Besteht Kündigungsfreiheit oder Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb arbeiten, haben keinen Kündigungsschutz auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Kleinbetriebe sind Betriebe, in denen (unter anteiliger Berücksichtigung von Teilzeitkräften) maximal 10,25 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben auch Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Aus Arbeitgebersicht heißt das: Eine fristgemäße Kündigung können Sie jederzeit nach Ermessen aussprechen, d.h. Sie haben als Arbeitgeber Kündigungsfreiheit
- in Kleinbetrieben und
- während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (hier kommt es auf die Betriebsgröße nicht an, d.h. die Sechsmonatsfrist gilt auch in großen Betrieben).
Eine Ausnahme besteht bei schwangeren Arbeitnehmerinnen. Sie sind bereits vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an vor Kündigungen in besonderer Weise geschützt.
Für die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin brauchen Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) die vorherige Zustimmung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 MuSchG). Eine solche Zustimmung erteilt die Behörde nur in besonderen Fällen, also z.B. bei erheblichen Pflichtverstößen oder bei größeren Kündigungswellen.
2. Auf welche Kündigungsgründe können Sie sich berufen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingreift?
Das KSchG schließt ordentliche (fristgemäße) Kündigungen nicht generell aus. Kündigungen bleiben möglich, allerdings nur dann, wenn Sie als Arbeitgeber für einen solchen Schritt triftige sachliche Gründe haben. Diese Gründe sollten Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage vor Gericht „durchbuchstabieren“ können.
Das KSchG bietet Arbeitgebern drei sachliche Gründe für eine ordentliche Kündigung an, nämlich
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers wie z.B. längere Krankheitszeiten,
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers und
- betriebsbedingte Gründe.
Liegen solche Gründe vor, ist eine ordentliche Kündigung nach dem KSchG erlaubt, d.h. „sozial gerechtfertigt“.
Informationen dazu, wann das der Fall ist, finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten „Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung“, „Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung“ und „Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung“.
3. Was müssen Sie beachten, wenn Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz haben?
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gemäß dem KSchG sehen einige Gesetze einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen vor. Dieser Sonderkündigungsschutz ergänzt und verstärkt den allgemeinen Kündigungsschutz.
Die wichtigsten speziellen Kündigungsbeschränkungen gelten
- für Schwangere und für junge Mütter in den ersten vier Monaten nach der Entbindung,
- für Mitarbeiter während einer Elternzeit,
- für Betriebsratsmitglieder, und
- für schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Die Kündigung einer schwangere Mitarbeiterin (bzw. einer Mitarbeiterin in den ersten vier Monaten nach der Entbindung) ist nur rechtens, wenn die oberste Landesarbeitsschutzbehörde einer solchen Kündigung vorab zustimmt (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 MuSchG). Ohne eine solche Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.
In gleicher Weise sind auch Arbeitnehmer während einer Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Auch hier ist eine Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde zulässig (§ 18 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Mitglieder des Betriebsrats können gemäß § 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung ordentlich gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Sie als Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündigen, d.h. Sie müssen dafür einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben. Darüber hinaus muss der Betriebsrat (als Gremium) einer solchen außerordentlichen Kündigung vorab zustimmen, oder das Arbeitsgericht muss die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzen (§ 103 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters müssen Sie als Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamt zu der Kündigung einholen (§ 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Außerdem muss die Schwerbehindertenvertretung vorab zu der geplanten Kündigung angehört werden (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Dabei gilt folgende Reihenfolge: Zuerst muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, und erst danach ist beim Integrationsamt ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten „Mutterschutz“, „Elternzeit, Elterngeld“, „Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch“, „Unkündbarkeit“ und „Betriebsrat - Kündigungsschutz“.
4. Unter welchen Umständen können Sie ausnahmsweise Arbeitnehmer kündigen, die ordentlich unkündbar sind?
Viele Tarifverträge sehen vor, dass Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter und ab einer bestimmten Beschäftigungsdauer ordentlich nicht mehr gekündigt werden können.
Aufgrund von arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Tarifverträge („Bezugnahmeklausel“) kann es sein, dass Sie als Arbeitgeber solche tariflichen Unkündbarkeitsregelungen auch dann beachten müssen, wenn Sie nicht tarifgebunden sind. Eine ordentliche Unkündbarkeit kann sich auch aus arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.
Auch "unkündbare" Mitarbeiter können gekündigt werden, allerdings nur außerordentlich, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs.1 BGB. Die wichtigsten Fälle einer solchen außerordentlichen Kündigung sind
- schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen,
- extrem häufige Kurzerkrankungen, was nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erst ab 17,3 Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr der Fall ist (bei einer Beobachtungszeit von mindestens drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung)
- unabweisbare betriebsbedingte Gründe wie z.B. die Schließung des gesamten Betriebes oder einer größeren Betriebsabteilung.
Wird die außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Mitarbeiters auf Krankheitsgründe oder auf betriebsbedingte Gründe gestützt, muss die Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist ausgesprochen werden.
Die Auslauffrist muss der Kündigungsfrist entsprechen, die der Mitarbeiter beanspruchen könnte, wenn er ordentlich kündbar wäre. Denn ohne Auslauffrist würde er sich infolge der Unkündbarkeit schlechter stehen als ordentlich kündbare Arbeitnehmer, die in vergleichbaren Fällen (krankheits- oder betriebsbedingte Gründe) eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung erhalten würden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten „Unkündbarkeit“ und "Kündigung - Außerordentliche Kündigung".
5. Ist die Beteiligung von Arbeitnehmergremien erforderlich?
Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist, müssen Sie ihn vor jeder Kündigung eines Mitarbeiters anhören. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 102 Abs.1 Satz 1 BetrVG. Eine ohne vorherige Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG).
Eine weitergehende Anhörungspflicht haben Sie, wenn Sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen wollen und es eine Schwerbehindertenvertretung gibt. Dann müssen sie nicht nur den Betriebsrat anhören, sondern darüber hinaus gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 bis 3 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Auch dieses Beteiligungsrecht sollten Sie ernst nehmen, denn die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX).
Anhörung bedeutet, dem zuständigen Arbeitnehmergremium alle notwendigen Informationen über die geplante Kündigung zuzuarbeiten, so dass das Gremium auf der Grundlage dieser Informationen dazu in der Lage ist, sich ein Bild über die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Kündigung zu machen.
Praktisch gesehen ist eine solche Anhörung nur schriftlich bzw. per E-Mail möglich, schon allein aus Gründen der späteren Beweisbarkeit. Rechtlich zwingend vorgeschrieben ist eine schriftliche Anhörung bzw. Anhörung in Textform allerdings nicht.
ACHTUNG: In vielen Fällen scheitern Kündigungen vor Gericht daran, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat und/oder die Schwerbehindertenvertretung nicht genau genug informiert hat. Ein rechtlich korrektes Anhörungsschreiben kann daher, z.B. bei einer geplanten verhaltensbedingten Kündigung, zehn bis 20 Seiten lang sein. Denn das Arbeitnehmergremium muss nicht nur über den vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverstoß informiert werden, sondern muss auch die Vorgeschichte kennen (Abmahnungen? Falls ja, weshalb?) und muss wissen, was der betroffene Mitarbeiter zu den Vorwürfen gesagt hat.
Für die Anhörung des Betriebsrats sieht das Gesetz Reaktionsfristen vor. Danach hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, zu einer geplanten ordentlichen Kündigung Stellung zu nehmen, und drei Tage Zeit, sich zu einer geplanten außerordentlichen Kündigung zu äußern (§ 102 Abs.2 Satz 1 bis 3 BetrVG). Eine Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich, auch keine persönliche Aussprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Äußert der Betriebsrat Bedenken oder widerspricht er der Kündigung gemäß § 102 Abs.3 BetrVG, können Sie als Arbeitgeber trotzdem die geplante Kündigung aussprechen, vorausgesetzt allerdings, Sie haben die erforderliche Anhörungsfrist von einer Woche (bei ordentlichen Kündigungen) bzw. von drei Tagen (bei außerordentlichen Kündigungen) eingehalten.
Bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Reaktionszeiten wie bei der Betriebsratsanhörung. Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es bislang ebenfalls noch nicht. Daher sollten Sie der Schwerbehindertenvertretung vorsichtshalber mindestens dieselben Reaktionsfristen einräumen, die auch der Betriebsrat in Anspruch nehmen kann (= eine Woche bei ordentlichen und drei Tage bei außerordentlichen Kündigungen).
Weitere Informationen zu diesen Fragen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten „Anhörung des Betriebsrats“ und „Schwerbehindertenvertretung“.
6. Müssen Sie vorab eine Zustimmung zu der Kündigung einholen?
Wie oben erwähnt brauchen Sie als Arbeitgeber für die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen die vorherige Zustimmung einer Behörde und/oder des Betriebsrats.
Da zwischen dem Antrag auf Zustimmung und der Erteilung der Zustimmung Zeit vergeht, müssen Sie bei der Planung ihrer Kündigung entsprechende Zeitverzögerungen einplanen.
Die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder einer von ihr bestimmten Stelle brauchen Sie für die Kündigung
- einer schwangeren Mitarbeiterin und einer Mitarbeiterin in den ersten vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs.1, 2 MuSchG),
- eines Mitarbeiters in Elternzeit, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, in diesem Fall allerdings in der Regel nicht früher als acht Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit (§ 18 Abs.1 BEEG).
Die vorherige Zustimmung des Integrationsamts brauchen Sie für die Kündigung
Schwerbehindert im Sinne dieser Vorschrift sind Mitarbeiter, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs.2 SGB IX) und darüber hinaus Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, wenn sie von der Arbeitsagentur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (§ 2 Abs.3 SGB IX).
Schließlich brauchen Sie die Zustimmung des Betriebsrats
- für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 Abs.1 BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen. Damit haben sie Erfolg, wenn die geplante außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt ist.
In diesem Zustimmungsersetzungsverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. Ersetzt das Gericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung und spricht der Arbeitgeber daraufhin die geplante Kündigung aus, kann sich das gekündigte Betriebsratsmitglied in einem dagegen gerichteten Kündigungsschutzprozess nicht darauf berufen, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen hätte. Denn diese Frage ist bereits abschließend in dem Zustimmungsersetzungsverfahren geklärt worden, und zwar zugunsten des Arbeitgebers.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten „Mutterschutz“, „Elternzeit, Elterngeld“, „Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch“, „Unkündbarkeit“ und „Betriebsrat - Kündigungsschutz“.
7. Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Die normale und für beide Parteien des Arbeitsvertrags geltende Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, wobei das Gesetz zwei mögliche Endtermine fest vorgibt, nämlich den 15. und den Monatsletzten (§ 622 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit ist die Kündigungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt und kann zu beliebigen Beendigungszeitpunkten ausgesprochen werden (§ 622 Abs.3 BGB).
Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden, verlängert sich die Kündigungsfrist, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen (§ 622 Abs.1 Satz 1 BGB), und zwar nach folgender Staffelung:
- Zwei Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende.
- Fünf Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
- Acht Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.
- Zehn Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate zum Monatsende.
- Zwölf Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt fünf Monate zum Monatsende.
- 15 Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.
- 20 Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt sieben Monate zum Monatsende.
Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung kommt es auf die Vertragsdauer zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung an (und nicht auf das durch die Kündigung bewirkte Vertragsende). Eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat können Sie daher z.B. noch aussprechen, wenn des Arbeitsverhältnis erst am nächsten Tag genau fünf Jahre bestanden hat. Das gekündigte Arbeitsverhältnis hat dann infolge der Kündigung eine Gesamtdauer von fünf Jahren und einem Monat.
ACHTUNG: In Tarifverträgen finden sich oft abweichende Kündigungsfristen. Sie können länger, aber auch (deutlich) kürzer sein als die o.g. gesetzlichen Kündigungsfristen. Auch Arbeitsverträge können abweichende Kündigungsfristen enthalten, die im Normalfall allerdings nur länger (und nicht kürzer) als die gesetzlichen Fristen sein können.
Kündigungsfristen sind so zu berechnen, dass der letzte Tag der Frist genau der vorgeschrieben Endtermin sein kann, also bei der vierwöchigen Frist der 15. oder der Monatsletzte. Die Frist endet dann mit dem Ablauf dieses Tages. Der Beginn der Kündigungsfrist ist immer der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Kündigungserklärung dem Gekündigten zugegangen ist (§ 187 Abs.1 BGB in Verb. mit § 130 Abs.1 BGB).
Wenn Sie also z.B. eine vierwöchige Kündigungsrist beachten müssen und einem Mitarbeiter die Kündigungserklärung am 02. Juni (der z.B. ein Samstag ist) per Boten zukommen lassen, wird die Kündigung (gerade noch) zum 30. Juni (Samstag) wirksam, d.h. zum Monatsletzten. Die Kündigungsfrist entspricht dann genau der gesetzlichen Mindestfrist von vier Wochen: Sie beginnt am 03. Juni (Sonntag, 00:00 Uhr) und endet mit dem Ablauf des 30. Juni (Samstag, 24:00 Uhr).
Wie dieses Beispiel zeigt, kommt es bei der Berechnung einer Kündigungsfrist nicht darauf an, ob die Kündigungserklärung an einem Werktag, an einem Wochenende oder einem Feiertag zugeht. Es spielt auch keine Rolle, ob der letzte Tag der Frist auf einen Werktag, einen Wochenendtag oder einen Feiertag fällt. § 193 BGB ist nämlich auf Kündigungsfristen nicht anzuwenden.
8. Welche Formalitäten müssen bei Ausspruch der Kündigung eingehalten werden?
Eine Kündigung müssen Sie schriftlich erklären, d.h. eine Kündigung per SMS, E-Mail oder Fax wäre unwirksam. Das ergibt sich aus § 623 BGB.
Die Schriftform ist eingehalten, wenn die Kündigungserklärung auf einem Blatt Papier festgehalten ist. Außerdem muss derjenige, der die Kündigung erklärt, die Erklärung persönlich unterschreiben.
Bei der Unterschrift sollte man sich ein wenig Mühe geben. Bloße Schnörkel oder Haken sind nämlich keine Unterschriften, sondern sog. Handzeichen. Unterschriften müssen erkennen lassen, dass der Unterzeichnende einzelne Buchstaben hat schreiben wollen (auch wenn diese nicht unbedingt klar erkennbar sein müssen).
Wichtig ist auch die Frage, wer die Kündigung unterschreibt bzw. erklärt. Das sollte der Arbeitgeber sein, d.h. bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer. Kündigungen können bei größeren Unternehmen auch vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen werden.
Schließlich muss die schriftliche Kündigungserklärung dem gekündigten Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt werden oder (am besten durch einen Boten) in seinen Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)".
9. Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung mit Abfindungsangebot?
Wenn Sie sich als Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung entschließen, müssen Sie damit rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmer vor Gericht zieht, um die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch wenn solche Klagen nicht immer erfolgversprechend sind, sind sie aus Arbeitgebersicht doch lästig.
Eine Alternative zur Kündigung ist ein Aufhebungsvertrag. Dazu brauchen Sie die Zustimmung des Arbeitnehmers, und daher sollten Sie etwas anbieten, d.h. eine Abfindung und ein gutes Zeugnis.
Welche Abfindungen realistisch bzw. angemessen sind, können Sie in unserem Handbuch unter dem Stichwort „Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung“ nachlesen.
Schließlich besteht gemäß § 1a KSchG die Möglichkeit, eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot zu kombinieren. Eine solche Vorgehensweise ist aus Arbeitgebersicht sinnvoll, wenn das Arbeitsverhältnis zwar bereits dem Kündigungsschutz unterliegt, aber noch nicht viele Jahre bestanden hat.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Aufhebungsvertrag, "Abwicklungsvertrag" und „Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“.
10. Was sollten Sie beim Kündigungsgespräch beachten?
Gespräche über eine Kündigung sind für alle Beteiligten unschön, vor allem wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat. Daher sollten Sie auf folgende Punkte achten.
Setzen Sie das Kündigungsschreiben auf, unterschreiben Sie es und fertigen Sie für die Personalakte eine Kopie des unterschriebenen Originals an. Auf dieser Kopie sollte der der betroffene Arbeitnehmer den Erhalt des Original-Kündigungsschreibens bestätigen.
Bitten Sie einen vertrauenswürdigen Kollegen oder Mitarbeiter darum, an dem Gespräch teilzunehmen. Das gibt Ihnen größere Sicherheit, und außerdem kann der Kollege bzw. Mitarbeiter später falls nötig den Verlauf des Gespräches bezeugen. Bitten Sie den Kollegen bzw. Mitarbeiter darum, dass er das Original-Kündigungsschreiben aufmerksam durchliest und kopiert.
Wenn der gekündigte Mitarbeiter den Erhalt der Originalkündigung nicht auf der Kopie der Kündigung bestätigen will, kann der anwesende Kollege bzw. Mitarbeiter die Übergabe des Kündigungsschreibens später bezeugen. In einem solchen Fall sollte sich der Zeuge unmittelbar nach dem Kündigungsgespräch Notizen über dessen Verlauf machen (Details zur Anfertigung der Kopie der unterschriebenen Kündigung, Uhrzeit bei Beginn des Gesprächs und bei dessen Ende, Stichpunkte zum Gesprächsverlauf).
Machen Sie sich vorab klar, wie Sie sich den weiteren Verlauf des gekündigten Arbeitsverhältnisses vorstellen, d.h. ob Sie den Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen wollen und falls ja, ab welchem Zeitpunkt. Wenn Sie eine Abfindung und/oder ein (sehr) gutes Zeugnis anbieten wollen, sollten Sie sich vorab überlegen, ob Sie das Abfindungsangebot zum Bestandteil der Kündigungserklärung machen wollen oder ob Sie darüber eine weitere Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abschließen wollen (Abwicklungsvertrag).
Kommen Sie gleich zu Beginn des Gesprächs zur Sache und erläutern Sie kurz, aus welchen Gründen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vermeiden ist. Bleiben Sie dabei sachlich und konzentrieren sie sich auf das Ziel des Gespräches, die Kündigungserklärung in beweisbarer Form zu überreichen und Fehlinterpretationen ihrer Entscheidung durch den gekündigten Arbeitnehmer zu verhindern.
Vermeiden Sie den Eindruck, dass Ihr Entschluss zur Kündigung möglicherweise noch nicht feststehen könnte. Auch wenn Sie dazu bereit sind, über bestimmte Folgen der Kündigung mit sich reden zu lassen (z.B. Freistellung, Zeugnis, Abfindung), ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche unausweichlich.
Sehen Sie zu, dass das Gespräch nach etwa einer Viertelstunde beendet ist. Alles Weitere können Sie später noch klären. Bedenken Sie, dass das Thema des Gesprächs nicht nur für Sie unangenehm ist, sondern auch für den oder die anderen Beteiligten.
Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung durch den Arbeitgeber?
Musterschreiben zum Thema Kündigung durch den Arbeitgeber finden Sie hier:
- Musterschreiben: Änderungskündigung
- Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung
- Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Ordentliche Kündigung
- Musterschreiben: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
- Musterschreiben: Verdachtskündigung
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Kündigung durch den Arbeitgeber interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Kündigung durch den Arbeitgeber finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/089 Kündigung einer Pflegekraft wegen Misshandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/189 Klageantrag bei Änderungsschutzklagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/160 Kündigung wegen Verdachts der Geldunterschlagung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
- Arbeitsrecht aktuell: 18/094 LAG Kiel urteilt zu Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/042 Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/088 Kündigungsfrist in der Probezeit und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/079 Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/167 Verlängerte Kündigungsfrist als Benachteiligung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 16/112 Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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