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Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
25.01.2018. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mithilfe von Überwachungskameras oder Spähsoftware führen immer wieder zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.
Über solche Fälle berichteten wir zuletzt in Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam, in Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz und in Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger.
Aber auch Arbeitnehmer können sich durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Kollegen und Vorgesetzten ins Unrecht setzen und riskieren in gravierenden Fällen eine fristlose Kündigung, wie eine aktuelle Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt: Hessisches LAG, Urteil vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17.
- Heimliche Tonaufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer als Kündigungsgrund
- Der Streitfall: Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer beleidigt Kollegen und nimmt ein deshalb geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem Handy auf
- Hessisches LAG: Kündigung rechtens, da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlagen und das Arbeitsverhältnis bereits belastet war
Heimliche Tonaufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer als Kündigungsgrund
Gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde sowie fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Vertragspartner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es nicht nur auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes an, der im Allgemeinen für eine fristlose Vertragsbeendigung ausreichend ist, sondern auch darauf, ob unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse des kündigenden Vertragspartners an einer sofortigen Vertragsbeendigung das Interesse des Gekündigten an einer Vertragsfortsetzung überwiegt.
Wer ohne Wissen und Einverständnis seines Gesprächspartners ein Gespräch heimlich aufzeichnet, verletzt damit in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Denn zum Persönlichkeitsrecht, das durch Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.1 Abs.2 GG geschützt ist, gehört auch das Recht am gesprochenen Wort. Aufgrund dieses Rechts kann jeder selbst darüber bestimmen, ob seine Worte aufgenommen werden sollen, wer dies tun darf und ob, wann und von wem seine aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Daher ist es auch gemäß § 201 Abs.1 Nr.1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund ist klar,
- dass Arbeitnehmer mit der heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, und
- dass ein solcher Pflichtverstoß im Allgemeinen („an sich“) ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB ist.
Fraglich ist trotzdem in jedem Einzelfall, ob ein solcher Pflichtverstoß bei Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Streitfall: Ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer beleidigt Kollegen und nimmt ein deshalb geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem Handy auf
In dem vom Hessischen LAG entschiedenen Fall ging es um einen mehr als 26 Jahre lang im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer, der aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich unkündbar war.
Er beschimpfte im November 2015 Arbeitskollegen per E-Mail mit den Worten „Low-Performer-Burnout“ und „faule Mistkäfer“ und erhielt daher eine Abmahnung. Zwei weitere Abmahnungen erhielt er im März 2016, weil er im Februar 2016 zwei Kolleginnen als "faule Schweine" und "Low-Performer" bezeichnet und eine Kollegin bedroht haben soll.
Aufgrund dieser Vorfälle wurde er bis auf weiteres freigestellt und es wurde am 17.03.2016 ein Personalgespräch durchgeführt, an dem neben dem Arbeitnehmer drei Führungskräfte, eine Personalreferentin und ein Betriebsratsmitglied teilnahmen. Wie sich später aufgrund einer E-Mail des Arbeitnehmers vom 30.05.2016 herausstellte, hatte er dieses Personalgespräch mit seinem Handy aufgezeichnet, ohne seine Gesprächspartner darüber vorab informiert zu haben. Allerdings lag das Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch.
Daraufhin erklärte der Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB und nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats eine außerordentliche und fristlose, hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslaufrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, allerdings ohne Erfolg (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2016, 18 Ca 4002/16).
Hessisches LAG: Kündigung rechtens, da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlagen und das Arbeitsverhältnis bereits belastet war
Auch vor dem LAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das LAG wies seine Berufung zurück.
Dabei waren die Pflichtverletzung durch die heimliche Aufnahme des Gesprächs und damit der „Kündigungsgrund an sich“ unstreitig, da sich dies aus einer E-Mail des Klägers vom 30.05.2016 ergab. Infolgedessen konzentrierte sich das LAG auf mögliche Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe und auf die umfassende Interessenabwägung.
Die vom Kläger vorgebrachten Rechtfertigungen bzw. Entschuldigungen ließ das Gericht nicht gelten. Dass das Handy offen auf dem Tisch lag, änderte nichts an der Heimlichkeit der Aufnahme des Gesprächs, denn die Gesprächspartner wussten ja nichts davon, dass die Audiofunktion des Geräts aktiviert war.
Und auch dann, wenn die Freistellung von der Arbeit nicht rechtens gewesen sein sollte, gab dies dem (anwaltlich beratenen bzw. vertretenen) Kläger nicht das Recht, ein u.a. darüber geführtes Personalgespräch heimlich aufzuzeichnen. Schließlich konnte er sich auch damit nicht entschuldigen, dass ihm angeblich die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht bekannt gewesen war, denn hier hätte er sich, so das Gericht, durch einen Anruf bei seinem Rechtsanwalt vorher kundig machen müssen.
Bei der Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge der beleidigenden E-Mail vom November 2015 bereits erheblich vorbelastet war.
Fazit: Lange beschäftigte und daher tariflich unkündbare Arbeitnehmer in großen Unternehmen und im öffentlichen Dienst müssen sich vor der Fehleinschätzung hüten, dass ihnen „keiner mehr was kann“.
Wer Arbeitskollegen per E-Mail (!) und damit in nachweisbarer Form als „faule Mistkäfer“ (!) beleidigt, gefährdet damit auch nach langjähriger Beschäftigung den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Dann kann eine weitere erhebliche Pflichtverletzung, wie hier im Streitfall das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs, das Fass zum Überlaufen bringen und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
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- Musterschreiben: Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß Art.15 DS-GVO
- Musterschreiben: Erfüllung des Auskunftsverlangens gemäß Art.15 DS-GVO durch den Arbeitgeber
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
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- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/125 Datenschutz im Arbeitsrecht nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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