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Arbeitnehmer fotografieren - geht das?
18.07.2013. Wenn der Arbeitgeber Fotos oder Filmaufnahmen von einem seiner Arbeitnehmer anfertigt, greift er damit in dessen Rechte ein.
Je nach den Umständen ist das verboten oder erlaubt. So oder so ist es ein heikles Thema, das immer wieder die Gerichte beschäftigt.
In einem vor einigen Wochen entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Fotoaufnahmen von einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer, den ein Vorgesetzter in einer Autowaschanlage beobachtet und zu Beweiszwecken mit seinem Handy fotografiert hat, rechtens sind: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 SaGa 3/13.
- Fotos und Filmaufnahmen von Arbeitnehmern sind ein heikles Thema - vor allem, wenn die Betroffenen nicht einwilligen
- Der Streitfall: Krankgeschriebener Arbeitnehmer hilft seinem Vater in einer Autowaschanlage und wird vom Vorgesetzten dabei per Handy fotografiert
- LAG Rheinland-Pfalz: Fotoaufnahmen eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers an einem öffentlichen Ort können zu Beweiszwecken gerechtfertigt sein
Fotos und Filmaufnahmen von Arbeitnehmern sind ein heikles Thema - vor allem, wenn die Betroffenen nicht einwilligen
In Deutschland darf jeder aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs.1 Grundgesetz - GG; Art.1 Abs.1 GG) selbst darüber bestimmen, ob Andere Fotos oder Filmaufnahmen von ihm anfertigen dürfen. Erst recht dürfen Fotos nicht ohne Einwilligung des Fotografierten veröffentlicht werden, z.B. in einer Zeitung oder im Internet.
Diese rechtliche Regel gilt aber nicht ohne Ausnahmen. Denn wenn z.B. ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer fotografischen oder per Video vorgenommenen Überwachung eines Arbeitnehmers hat und wenn diese Aufnahmen nicht veröffentlicht werden sollen, kann die Foto- bzw. die Videoüberwachung gerechtfertigt sein.
Dabei kommt es rechtlich vor allem darauf an, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seine Mitarbeiter fotografiert oder filmt und bei welchen Gelegenheiten er das macht, d.h. wie gravierend der Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Arbeitnehmers ist.
So kann der Arbeitgeber z.B. Verkaufsräume, in denen sich Kunden aufhalten und in denen oft gestohlen wird, per Videokamera überwachen, falls er Kunden und Mitarbeiter darauf hinweist. Betroffen sind dann unvermeidlicherweise auch die Arbeitnehmer, die in dem videoüberwachten Verkaufsraum arbeiten. Ein Anspruch auf Unterlassung oder gar auf Entschädigung besteht dann nicht.
Aber kann der Arbeitgeber oder Vorgesetzte auch einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer fotografieren, wenn er diesen auf einem öffentlich zugänglichen Ort bei einer anstrengenden Arbeit antrifft? Diese Frage hatte das LAG Rheinland-Pfalz zu beantworten.
Der Streitfall: Krankgeschriebener Arbeitnehmer hilft seinem Vater in einer Autowaschanlage und wird vom Vorgesetzten dabei per Handy fotografiert
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der vom Arzt krank geschrieben war und während der Krankschreibung seinem Vater bei der Autowäsche geholfen hatte. Ort des Geschehens war eine Autowaschanlage.
Pech für den Arbeitnehmer: Sein Vorgesetzter suchte zufälliger Weise ebenfalls die Waschanlage auf und beobachtete den krankgeschriebenen Mitarbeiter. Daher zückte der Vorgesetzt sein Handy und knippste zu Beweiszwecken rasch ein paar Fotos.
Der abfotografierte Arbeitnehmer reagierte wütend und es kam einem Handgemenge, das dann wiederum eine fristlose Kündigung zur Folge hatte, und zwar nicht etwa wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen eines (angeblichen) tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten.
Der gekündigte Arbeitnehmer setzte sich gerichtlich mit allen Mitteln zur Wehr, d.h. er erhob nicht nur Kündigungsschutzklage, sondern verklagte den Arbeitgeber auch in einem gesonderten Eilverfahren darauf, es zu unterlassen, ihn zu filmen, zu fotografieren oder ihm "heimlich nachzustellen". Außerdem klagte er auf Herausgabe sämtlicher widerrechtlich aufgenommener Film- und Fotoaufnahmen.
Damit hatte er in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern keinen Erfolg (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 28.03.2013, 2 Ga 5/13).
LAG Rheinland-Pfalz: Fotoaufnahmen eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers an einem öffentlichen Ort können zu Beweiszwecken gerechtfertigt sein
Das LAG entschied gegen den Arbeitnehmer, d.h. es wies sein Berufung zurück. Entscheidend für das LAG waren dabei zwei Überlegungen:
Erstens gab es einen sachlich nachvollziehbaren Grund für das Fotografieren, denn wenn der Arbeitgeber den Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung erschüttern kann, kann er möglicherweise die Lohnfortzahlung verweigern. Und je nach dem Grund für die Krankschreibung kann eine körperlich anstrengende Arbeit den Beweiswert einer Krankschreibung ins Wanken bringen.
Und zweitens wurden die Fotos an einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt, so dass die Privatsphäre des Arbeitnehmers kaum und seine Intimsphäre überhaupt nicht tangiert wurden. Unter solchen Umständen waren die Fotoaufnahmen nicht widerrechtlich.
Fazit: Der Arbeitnehmer hatte hier überreagiert und sich erst dadurch in eine schwierige Lage gebracht. Denn Grund für die Krankschreibung war, wie sich später herausstellte, eine psychische Beeinträchtigung, so dass die körperlich anstrengende Autowäsche gar kein Indiz für eine falsche ärztliche Bescheinigung und/oder ein der Genesung abträgliches Fehlverhalten war. Wäre der fotografierte Arbeitnehmer "cool" geblieben, hätte der Arbeitgeber keinerlei Vorteil von der Fotografierei gehabt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 SaGa 3/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/050 Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 14/117 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/254 Videoüberwachung - Entschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/242 Kündigung wegen Diebstahl von Zigaretten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/091 Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 10/214 Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Fotos im Internet
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG Rheinland-Pfalz auch über die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers entschieden und diese abgewiesen. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13
- Arbeitsrecht aktuell: 14/117 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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