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Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Fotos im Internet
02.11.2010. In Deutschland hat jeder als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs.1 Grundgesetz - GG; Art.1 Abs.1 GG) ein Recht am eigenen Bild.
Im Allgemeinen kann daher jeder frei darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist hier - abgesehen vom GG - § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. "Bildnis" ist dabei jede erkennbare Wiedergabe einer Person, d.h. vor allem Fotografien und Filmaufnahmen.
Möchte ein Arbeitgeber mit einem Bild seines Arbeitnehmers in der Zeitung oder Internet Werbung machen, muss er deshalb um dessen Einwilligung bitten.
Eine solche Einwilligung kann formlos erklärt werden, z.B. dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um die Teilnahme an einer Werbemaßnahme bittet und der Arbeitnehmer einfach "mitmacht".
Endet das Arbeitsverhältnis, fragt sich dann aber, ob damit auch die Einwilligung endet oder ob der Arbeitnehmer sie ausdrücklich widerrufen muss.
Das fragte sich auch ein ehemaliger kaufmännischer Angestellten in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein entschiedenen Fall (Urteil vom 23.06.2010, 3 Sa 72/10).
Er hatte auf Wunsch seines Arbeitgebers an einem Fotoshooting teilgenommen, um die Kleidung des Unternehmens zu präsentieren. Außerdem hatte er auch bei der Veröffentlichung der Fotografien im Internet geholfen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und verschiedenen Rechtsstreitigkeiten stellte er sich auf den Standpunkt, von den Veröffentlichungen nichts gewusst zu haben und verlangte Schadensersatz. Damit blieb er jedoch in erster Instanz (Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 11.01.2010, 2 Ca 1402 d/09) und vor dem LAG erfolglos.
Fazit: Willigt ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten in die Veröffentlichung seiner Fotos durch den Arbeitgeber ein, so erlischt diese Einwilligung auch dann nicht automatisch, wenn Arbeitsverhältnis endet und auch dann nicht, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses zu gerichtlichen Streitigkeiten führt.
Arbeitgeber brauchen daher nicht vorschnell Webseiten, Firmenbroschüren und andere werbliche Darstellungen ihres Betriebs danach zu durchforsten, ob sich nicht irgendwo ein Bildnis des ausgeschiedenen Mitarbeiters findet. Vielmehr können sie zunächst abwarten, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Entfernung des Bildes verlangt.
Arbeitnehmern ist zu raten, spätestens bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausdrücklich (und beweisbar) der weiteren Bildverwendung durch den Arbeitgeber zu widersprechen. Werden Fotos dann trotzdem (weiter) ohne Einwilligung des Arbeitnehmes verwendet, kann dieser je nach den Umständen des Einzelfalls Unterlassung, Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen. Den Schadensersatz kann er dann z. B. berechnen, indem er nachweist, wie viel ein vergleichbarer "Dressman" für Fotoaufnahmen verlangt hätte (sog. fiktive Lizenzgebühr).
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 23.06.2010, 3 Sa 72/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
- Arbeitsrecht aktuell: 15/050 Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/202 Arbeitnehmer fotografieren - geht das?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/254 Videoüberwachung - Entschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/242 Kündigung wegen Diebstahl von Zigaretten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/091 Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld
Letzte Überarbeitung: 24. Juli 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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