Update Arbeitsrecht 16|2024 vom 31.10.2024
Leitsatzreport
BGH: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2024, II ZR 99/22
§§ 138, 139, 242, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
Leitsätze der Redaktion:
1. Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer setzen nicht notwendig voraus, dass dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt wird.
2. Vereinbaren GmbH und Geschäftsführer eine Karenzentschädigung als Gegenleistung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, können sie ihre Höhe frei vereinbaren.
3. Daher kann auch der rückwirkende Wegfall einer vereinbarten und gezahlten Karenzentschädigung für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
Hintergrund:
Der Geschäftsführer eines als GmbH organisierten Klinikbetreibers hatte sich vertraglich zu einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichtet. Als Karenzentschädigung war eine monatliche Zahlung von 50 Prozent der zuletzt erhaltenen Monatsbezüge vereinbart. Für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sah der Vertrag vor, dass der Anspruch auf die Karenzentschädigung insgesamt entfallen sollte, also auch für Zeiten der Befolgung des Verbots. Nach Abberufung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu Ende Mai 2012 war der ehemalige Geschäftsführer zunächst gut ein Jahr nicht für ein Wettbewerbsunternehmen tätig. Ab Mitte Juni 2013 arbeitete er für ein Beratungsunternehmen, das wiederum Kliniken und damit Konkurrenzunternehmen der GmbH beriet. Die Klage des (Ex-)Geschäftsführers auf Zahlung von 92.004,00 EUR Karenzentschädigung hatte vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg (Urteil vom 05.10.2017, 86 O 142/15), während das für die Berufung zuständige Kammergericht (KG) ihr zeitanteilig, d.h. für die Dauer der Befolgung des Verbots, in Höhe von 47.918,75 EUR stattgab (KG, Urteil vom 05.05.2022, 11 U 21/17). Nach Ansicht des KG verstieß der vollständige Ausschluss jeder Karenzentschädigung gegen das Übermaßverbot. Dies sah der Bundesgerichtshof anders und entschied zugunsten der GmbH, dass die Vereinbarung eines vollständigen Ausschlusses der Karenzentschädigung wirksam war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2024, II ZR 99/22
Kammergericht, Urteil vom 05.05.2022, 11 U 21/17
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