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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wo­zu ein Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag dient, wann der Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH Ar­beit­neh­mer ist und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die GmbH für ei­nen Ge­schäfts­füh­rer So­zi­al­ab­ga­ben ab­füh­ren muss.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wann man sei­nen bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trag im Zu­ge ei­ner Be­för­de­rung zum Ge­schäfts­füh­rer ver­liert, ob Fremd­ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH Kün­di­gungs­schutz ge­nie­ßen und wel­che Punk­te sinn­vol­ler­wei­se in ei­nem Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag ge­re­gelt sein soll­ten.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Was ist ein Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag / Geschäftsführer­ver­trag?

Ein Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag bzw. ein Geschäftsführer­ver­trag ist ein Dienst­ver­trag im Sin­ne von § 611 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Er ist die fi­nan­zi­el­le Grund­la­ge für die Tätig­keit als GmbH-Geschäftsführer. Da­mit bil­det er die not­wen­di­ge Ergänzung zu der Be­ru­fung zum GmbH-Geschäftsführer.

Denn als am­tie­ren­der GmbH-Geschäftsführer hat man zwar ei­ne Rei­he ge­setz­li­cher Rech­te und Pflich­ten, die im GmbH-Ge­setz fest­ge­legt sind und die Rechts­stel­lung als Or­gan der GmbH be­tref­fen. Die­se Rech­te und Pflich­ten ha­ben aber nichts mit der Be­zah­lung des Geschäftsführers zu tun und auch nicht mit den The­men Ur­laub, Krank­heit und Al­ters­ver­sor­gung.

Die­se Fra­gen müssen da­her un­abhängig von der Be­ru­fung bzw. Be­stel­lung zum Geschäftsführer ge­son­dert durch ei­nen Ver­trag ge­re­gelt wer­den. Die­ser Ver­trag ist der Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag bzw. Geschäftsführer­ver­trag

Können Geschäftsführer ei­ner GmbH Ar­beit­neh­mer sein?

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kann der Geschäftsführer ei­ner GmbH nie­mals Ar­beit­neh­mer der GmbH sein, da er die Ge­sell­schaft als de­ren Or­gan re­präsen­tiert bzw. ver­tritt. Das gilt auch für Fremd­geschäftsführer, d.h. für Geschäftsführer, die kei­ne An­tei­le an der GmbH be­sit­zen.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) da­ge­gen kann der GmbH-Geschäftsführer Ar­beit­neh­mer sein, wenn er die dafür maßgeb­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Be­trieb der GmbH "ein­ge­glie­dert" und wenn er wei­sungs­abhängig ist.

Im Ein­zel­nen gilt nach An­sicht des BAG:

  • Ei­ne persönli­che Abhängig­keit des GmbH-Geschäftsführers ist von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen, wenn der Geschäftsführer zu­gleich Ge­sell­schaf­ter der GmbH ist und über ei­nen so großen Geschäfts­an­teil verfügt, dass er ei­nen "maßgeb­li­chen Ein­fluss" auf die Ent­schei­dun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hat. Ei­nen sol­chen ("maßgeb­li­chen") Ein­fluss auf die Ent­schei­dun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hat man je­den­falls dann, wenn man über die Mehr­heit der An­tei­le verfügt.
  • Aber auch ein Geschäftsführer, der nur ge­rin­ge An­tei­le oder, wie ein "Fremd­geschäftsführer", gar kei­ne An­tei­le an der GmbH be­sitzt, ist nach der Recht­spre­chung des BAG nur dann Ar­beit­neh­mer, wenn er nicht selbst­ver­ant­wort­lich über Zeit und Ort sei­ner Ar­beits­leis­tung ent­schei­den kann. Als Ar­beit­neh­mer sind da­her nach der BAG-Recht­spre­chung nur sol­che Geschäftsführer an­zu­se­hen, die kei­ne oder ge­rin­ge Geschäfts­an­tei­le be­sit­zen und die zu­dem von den Ge­sell­schaf­tern oder von ei­nem an­de­ren Geschäftsführer als Dienst­vor­ge­setz­ten re­gelmäßig im Hin­blick auf In­halt, Zeit und Ort der Ar­beit über­wacht und re­gle­men­tiert wer­den.

GmbH-Geschäftsführer sind da­her auch nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BAG in der Re­gel kei­ne Ar­beit­neh­mer.

ACH­TUNG: Die hier be­schrie­be­ne Recht­spre­chung des BGH und des BAG ändert sich allmählich, und zwar in die Rich­tung hin, Fremd­geschäftsführer in im­mer mehr Hin­sich­ten als Ar­beit­neh­mer zu be­han­deln. Hin­ter­grund ist das Eu­ro­pa­recht bzw. die Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH). Ein­zel­hei­ten zu die­sem The­ma fin­den Sie un­ter "Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer als Ar­beit­neh­mer".

Müssen für den Geschäftsführer So­zi­al­ab­ga­ben ge­zahlt wer­den?

Wenn ein GmbH-Geschäftsführer ei­ne so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung ausübt, muss die GmbH für ihn So­zi­al­ab­ga­ben abführen. Ob ei­ne "so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung" vor­liegt, be­ur­teilt sich nach der ge­setz­li­chen De­fi­ni­ti­on in § 7 Abs.1 Sieb­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IV). Die­se Vor­schrift lau­tet:

"Beschäfti­gung ist die nicht­selbständi­ge Ar­beit, ins­be­son­de­re in ei­nem Ar­beits­verhält­nis. An­halts­punk­te für ei­ne Beschäfti­gung sind ei­ne Tätig­keit nach Wei­sun­gen und ei­ne Ein­glie­de­rung in die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on des Wei­sungs­ge­bers."

Die hier im Ge­setz ge­nann­ten Merk­ma­le sind im We­sent­li­chen iden­tisch mit den Merk­ma­len, an­hand de­ren die Ar­beits­ge­rich­te darüber ent­schei­den, ob je­mand ein "Ar­beit­neh­mer" ist. Der Be­griff des "so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftig­ten" ist da­her mit dem Be­griff des "Ar­beit­neh­mers" weit­ge­hend de­ckungs­gleich.

Trotz­dem be­ste­hen Un­ter­schie­de zwi­schen bei­den Be­grif­fen. Denn über die Fra­ge der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht ent­schei­den nicht die Ar­beits­ge­rich­te, son­dern die So­zi­al­ge­rich­te.

Und während die Ar­beits­ge­rich­te nur in Aus­nah­mefällen GmbH-Geschäftsführer als Ar­beit­neh­mer an­se­hen (s. oben), ge­hen die So­zi­al­ge­rich­te öfter da­von aus, dass GmbH-Geschäftsführer ei­ne ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung ausüben.

Im Ein­zel­nen gilt nach der Recht­spre­chung der So­zi­al­ge­rich­te fol­gen­des:

  • Ist der Geschäftsführer zu­gleich Ge­sell­schaf­ter der GmbH und be­sitzt er min­des­tens 50 v.H. der Geschäfts­an­tei­le, so liegt kei­ne Wei­sungs­ge­bun­den­heit und da­mit kei­ne ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung vor.
  • Verfügt der Geschäftsführer über kei­ne Geschäfts­an­tei­le (Fremd­geschäftsführer), ist im All­ge­mei­nen ei­ne ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäfti­gung ge­ge­ben. Die­ser Grund­satz der So­zi­al­ge­rich­te un­ter­schei­det sich von der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te, die bei ei­nem Fremd­geschäftsführer nicht oh­ne Wei­te­res, son­dern nur bei (sehr) strik­ter Wei­sungs­abhängig­keit von ei­nem Ar­beits­verhält­nis aus­geht (s. oben).
  • Ist der Geschäftsführer zu­gleich Ge­sell­schaf­ter der GmbH und be­sitzt er we­ni­ger als 50 v.H. der Geschäfts­an­tei­le, so kommt es für die Fra­ge der Wei­sungs­ge­bun­den­heit bzw. der Ver­si­che­rungs­pflicht auf die Umstände des Ein­zel­falls an, d.h. vor al­lem auf den Um­fang der fak­ti­schen Wei­sungs­ge­bun­den­heit des Geschäftsführers.

Ein Geschäftsführer, der kei­ne Geschäfts­an­tei­le be­sitzt (Fremd­geschäftsführer), ist da­her im Re­gel­fall ver­si­che­rungs­pflich­tig, aber nur im Aus­nah­me­fall Ar­beit­neh­mer.

Ver­liert man sei­nen Ar­beits­ver­trag im Zu­ge ei­ner Beförde­rung zum Geschäftsführer?

Geschäftsführer wird man oft­mals, nach­dem man zu­vor be­reits als (lei­ten­der) An­ge­stell­ter für das Un­ter­neh­men tätig war. Die Be­stel­lung zum Geschäftsführer wird in die­sem Fall als Beförde­rung vom lei­ten­den An­ge­stell­ten zum Geschäftsführer voll­zo­gen.

Ver­bun­den mit die­ser Beförde­rung ist in al­ler Re­gel ei­ne Ge­halts­auf­bes­se­rung, nicht aber un­be­dingt ei­ne Ände­rung oder gar Auf­he­bung des bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trags. Manch­mal wird der Ar­beits­ver­trag nur ergänzt, nämlich durch ei­nen ne­ben ihn tre­ten­den Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag, der sich von dem bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trag vor al­lem durch ein höhe­res Ge­halt un­ter­schei­det.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se (Ergänzung des An­stel­lungs­ver­trags durch ei­nen Geschäftsführer­ver­trag) wird oft im Kon­zern gewählt, wenn ein lei­ten­der An­ge­stell­ter zum Geschäftsführer ei­nes Toch­ter­un­ter­neh­mens be­ru­fen wird: Dann bleibt das An­stel­lungs­verhält­nis mit der Mut­ter­ge­sell­schaft meist be­ste­hen.

Die Fra­ge, ob ein sol­cher Vor­gang zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses führt, wird vom BAG in ständi­ger Recht­spre­chung mit "Ja" be­ant­wor­tet. Die­se Recht­spre­chung ist nicht völlig über­zeu­gend, da das Ge­setz schließlich für die Auf­he­bung ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses die Schrift­form vor­schreibt (§ 623 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). Ei­ne aus­drück­lich ver­ein­bar­te und schrift­lich (ein­deu­tig) fest­ge­hal­te­ne Auf­he­bung des bis­he­ri­gen Ar­beits­ver­trags liegt in den Beförde­rungsfällen aber oft ge­ra­de nicht vor.

Das BAG hat sich von die­sen Ar­gu­men­ten bis­lang nicht be­ein­dru­cken las­sen. Nach der BAG-Recht­spre­chung gilt: Sch­ließt ein An­ge­stell­ter mit sei­nem Ar­beit­ge­ber ei­nen schrift­li­chen Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag ab, wird ver­mu­tet, dass das zu­vor be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis mit Be­ginn des Geschäftsführ­er­dienst­verhält­nis­ses ein­ver­nehm­lich be­en­det wer­den soll, falls nicht aus­nahms­wei­se klar und ein­deu­tig et­was an­de­res ver­ein­bart wird. Durch den schrift­li­chen Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag soll in die­sen Fällen - an­geb­lich - das für den Auflösungs­ver­trag gel­ten­de Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB ge­wahrt sein.

Ge­nießen GmbH-Geschäftsführer Kündi­gungs­schutz?

Fremd­geschäftsführer be­fin­den sich auch bei ho­hen Bezügen in ei­ner wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­ren La­ge wie Ar­beit­neh­mer, denn sie sind be­rufstätig, um da­mit ih­ren Le­bens­un­ter­halt zu ver­die­nen.

Trotz­dem sind die Vor­schrif­ten des all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schut­zes, die im Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ent­hal­ten sind, nicht auf den Geschäftsführer­ver­trag an­zu­wen­den.

§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG be­stimmt nämlich aus­drück­lich, dass die Vor­schrif­ten des ers­ten Ab­schnitts des Ge­set­zes in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son nicht für die Mit­glie­der des Or­gans gel­ten, das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen ist.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wie weit die­ser Aus­schluss des Kündi­gungs­schut­zes geht, fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Geschäftsführerkündi­gung".

Was soll­te im Geschäftsführer­ver­trag ge­re­gelt sein?

GmbH-Geschäftsführer sind in der Re­gel kei­ne Ar­beit­neh­mer, auch wenn sie als Fremd­geschäftsführer kei­ne An­tei­le an der Ge­sell­schaft be­sit­zen. Viel­mehr sind sie nach der Recht­spre­chung auf der Grund­la­ge ei­nes frei­en Dienst­ver­trags tätig.

Da­her sind wich­ti­ge ar­beits­recht­li­che Schutz­ge­set­ze auf Geschäftsführer nicht an­wend­bar. Zum Aus­gleich dafür soll­te der Geschäftsführer­ver­trag Ansprüche des Geschäftsführers re­geln.

So ha­ben Geschäftsführer kei­nen ge­setz­li­chen, d.h. au­to­ma­tisch gel­ten­den An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, da das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) nur für Ar­beit­neh­mer gilt, d.h. auch ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen von sei­ner Gel­tung aus­sch­ließt.

Das gilt nach der bis­he­ri­gen Ge­set­zes­aus­le­gung auch für § 2 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG), wo­nach das Ge­setz nur für Ar­bei­ter, An­ge­stell­te und Aus­zu­bil­den­de gilt ("Ar­beit­neh­mer") und außer­dem für ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen, zu de­nen aber Geschäftsführer nicht gehören.

Vor al­lem aber ha­ben Geschäftsführer, wie oben erwähnt, ge­ne­rell kei­nen Kündi­gungs­schutz gemäß dem KSchG (§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG), so dass die Ge­sell­schaft sie je­der­zeit or­dent­lich (= un­ter Be­ach­tung der Kündi­gungs­frist) ent­las­sen kann.

Vor die­sem Hin­ter­grund soll­ten ne­ben dem Ge­halt des Geschäftsführers zu­min­dest fol­gen­de Ansprüche im Geschäftsführer­ver­trag fest­ge­legt wer­den:

  • An­spruch auf be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub: Ver­ein­bart wird oft ein Ur­laubs­an­spruch, der den vierwöchi­gen Min­des­t­ur­laub (nach § 3 BUrlG) um ein bis zwei Wo­chen über­steigt.
  • An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall: An­ge­mes­sen sind hier Re­ge­lun­gen, die zu­min­dest dem Schutz­ni­veau des EZFG ent­spre­chen, d.h. ei­ne Pflicht der Ge­sell­schaft zur Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu sechs Wo­chen vor­se­hen. Oft wird auch ein länge­rer An­spruch ver­ein­bart, z.B. auf Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu drei oder sechs Mo­na­ten.
  • An­spruch auf Über­nah­me der Kos­ten für ei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung durch die Ge­sell­schaft, zu­min­dest in Höhe des für ei­nen Ar­beit­neh­mer auf­zu­wen­den­den Zu­schus­ses
  • An­spruch auf Ab­schluss ei­ner Le­bens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung zu­guns­ten des Geschäftsführers
  • An­spruch auf Ab­schluss ei­ner Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung zu­guns­ten des Geschäftsführers
  • Großzügi­ge Kündi­gungs­fris­ten für den Fall ei­ner Kündi­gung durch die GmbH. Da der ge­setz­li­che Kündi­gungs­schutz nicht greift, soll­ten als Er­satz lan­ge Kündi­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den, um den Geschäftsführer für den Fall der Ab­be­ru­fung und Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags ab­zu­si­chern. Als Un­ter­gren­ze kom­men drei Mo­na­te zum En­de des Ka­len­der­vier­tel­jah­res in Be­tracht. Üblich sind länge­re Kündi­gungs­fris­ten von sechs oder neun Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de, oder auch zum En­de des Ka­len­der­halb­jah­res (= 30. Ju­ni) oder zum Ka­len­der­jah­res­en­de (= 31. De­zem­ber).
  • Be­fris­tung des Geschäftsführer­ver­trags: Als Al­ter­na­ti­ve zu lan­gen Kündi­gungs­fris­ten kann man ver­ein­ba­ren, dass der Ver­trag ei­ne Lauf­zeit von z.B. zwei, drei oder fünf Jah­ren hat. In die­sem Fall kann der Ver­trag vor Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit nur aus wich­ti­gem Grund gekündigt wer­den, wo­bei als wich­ti­ger Grund die Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer natürlich nicht aus­reicht.

Über die vor­ste­hend ge­nann­ten, drin­gend zu emp­feh­len­den Min­dest­re­ge­lun­gen wer­den übli­cher­wei­se im Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag ge­re­gelt:

Wor­auf Sie beim Ab­schluss ei­nes Geschäftsführer­ver­trags ach­ten soll­ten, können Sie in un­se­rer Check­lis­te Geschäftsführer­ver­trag nach­le­sen. For­mu­lie­rungs­hil­fen fin­den Sie in un­se­rem Ver­trags­mus­ter Geschäftsführer­ver­trag.

Wel­che Re­ge­lun­gen soll­te ein Geschäftsführer­ver­trag zum The­ma Haf­tung bzw. Haf­tungs­be­gren­zung ent­hal­ten?

Die stren­ge ge­setz­li­che Haf­tung von GmbH-Geschäftsführern lässt sich in be­stimm­ten Hin­sich­ten ver­trag­lich be­gren­zen, nämlich bei der Haf­tung ge­genüber der GmbH (In­nen­haf­tung).

Wel­che Möglich­kei­ten und recht­li­chen Gren­zen da­bei zu be­ach­ten sind und wel­che Vor­tei­le ei­ne D&O-Ver­si­che­rung bie­tet, d.h. ei­ne Ma­na­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, können Sie in ei­nem spe­zi­el­len Ar­ti­kel nach­le­sen: Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer­haf­tung - Haf­tungs­be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Geschäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 4. November 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­ne Ge­schäfts­füh­rer­po­si­ti­on zu über­neh­men oder wenn Ih­nen be­reits ein kon­kre­tes Ver­trags­an­ge­bot vor­liegt, das Sie an­walt­lich über­prü­fen las­sen wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir be­ra­ten und un­ter­stüt­zen auch GmbH-Ge­sell­schaf­ter bei der Vor­be­rei­tung, Ver­hand­lung und der un­ter­schrifts­rei­fen Ge­stal­tung von Ver­trä­gen mit Fremd­ge­schäfts­füh­rern und mit Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäfts­füh­rern.

Spre­chen Sie uns auch ger­ne an, wenn es Klä­rungs­be­darf gibt we­gen des Ver­hält­nis­ses von Ge­schäfts­füh­rer­po­si­ti­on und An­stel­lungs­ver­hält­nis, wie dies oft der Fall ist, wenn lei­ten­de An­ge­stell­te zum Ge­schäfts­füh­rer be­för­dert wer­den.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ent­wurf des Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags (falls vor­han­den)
  • GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag (zu­min­dest in Aus­zü­gen bzgl. der Be­stel­lung, Ab­be­ru­fung und Ver­tre­tungs­macht der Ge­schäfts­füh­rer)
  • Ent­wurf ei­ner Dienst­wa­gen­re­ge­lung (falls vor­han­den)
  • Ent­wurf ei­nes Wett­be­werbs­ver­bots (falls vor­han­den)

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