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Geschäftsführeranstellungsvertrag
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wozu ein Geschäftsführervertrag dient, wann der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer ist und unter welchen Voraussetzungen die GmbH für einen Geschäftsführer Sozialabgaben abführen muss.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann man seinen bisherigen Arbeitsvertrag im Zuge einer Beförderung zum Geschäftsführer verliert, ob Fremdgeschäftsführer einer GmbH Kündigungsschutz genießen und welche Punkte sinnvollerweise in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt sein sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag?
- Können Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein?
- Müssen für den Geschäftsführer Sozialabgaben gezahlt werden?
- Verliert man seinen Arbeitsvertrag im Zuge einer Beförderung zum Geschäftsführer?
- Genießen GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz?
- Was sollte im Geschäftsführervertrag geregelt sein?
- Welche Regelungen sollte ein Geschäftsführervertrag zum Thema Haftung bzw. Haftungsbegrenzung enthalten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag?
Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. ein Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er ist die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Damit bildet er die notwendige Ergänzung zu der Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.
Denn als amtierender GmbH-Geschäftsführer hat man zwar eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind und die Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen. Diese Rechte und Pflichten haben aber nichts mit der Bezahlung des Geschäftsführers zu tun und auch nicht mit den Themen Urlaub, Krankheit und Altersversorgung.
Diese Fragen müssen daher unabhängig von der Berufung bzw. Bestellung zum Geschäftsführer gesondert durch einen Vertrag geregelt werden. Dieser Vertrag ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag
Können Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert bzw. vertritt. Das gilt auch für Fremdgeschäftsführer, d.h. für Geschäftsführer, die keine Anteile an der GmbH besitzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" und wenn er weisungsabhängig ist.
Im Einzelnen gilt nach Ansicht des BAG:
- Eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, dass er einen "maßgeblichen Einfluss" auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Einen solchen ("maßgeblichen") Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat man jedenfalls dann, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt.
- Aber auch ein Geschäftsführer, der nur geringe Anteile oder, wie ein "Fremdgeschäftsführer", gar keine Anteile an der GmbH besitzt, ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann Arbeitnehmer, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann. Als Arbeitnehmer sind daher nach der BAG-Rechtsprechung nur solche Geschäftsführer anzusehen, die keine oder geringe Geschäftsanteile besitzen und die zudem von den Gesellschaftern oder von einem anderen Geschäftsführer als Dienstvorgesetzten regelmäßig im Hinblick auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit überwacht und reglementiert werden.
GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG in der Regel keine Arbeitnehmer.
ACHTUNG: Die hier beschriebene Rechtsprechung des BGH und des BAG ändert sich allmählich, und zwar in die Richtung hin, Fremdgeschäftsführer in immer mehr Hinsichten als Arbeitnehmer zu behandeln. Hintergrund ist das Europarecht bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer als Arbeitnehmer".
Müssen für den Geschäftsführer Sozialabgaben gezahlt werden?
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, muss die GmbH für ihn Sozialabgaben abführen. Ob eine "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" vorliegt, beurteilt sich nach der gesetzlichen Definition in § 7 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Diese Vorschrift lautet:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Die hier im Gesetz genannten Merkmale sind im Wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand deren die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein "Arbeitnehmer" ist. Der Begriff des "sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten" ist daher mit dem Begriff des "Arbeitnehmers" weitgehend deckungsgleich.
Trotzdem bestehen Unterschiede zwischen beiden Begriffen. Denn über die Frage der Sozialversicherungspflicht entscheiden nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte.
Und während die Arbeitsgerichte nur in Ausnahmefällen GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer ansehen (s. oben), gehen die Sozialgerichte öfter davon aus, dass GmbH-Geschäftsführer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
Im Einzelnen gilt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte folgendes:
- Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er mindestens 50 v.H. der Geschäftsanteile, so liegt keine Weisungsgebundenheit und damit keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
- Verfügt der Geschäftsführer über keine Geschäftsanteile (Fremdgeschäftsführer), ist im Allgemeinen eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben. Dieser Grundsatz der Sozialgerichte unterscheidet sich von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei einem Fremdgeschäftsführer nicht ohne Weiteres, sondern nur bei (sehr) strikter Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgeht (s. oben).
- Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er weniger als 50 v.H. der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der faktischen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der keine Geschäftsanteile besitzt (Fremdgeschäftsführer), ist daher im Regelfall versicherungspflichtig, aber nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer.
Verliert man seinen Arbeitsvertrag im Zuge einer Beförderung zum Geschäftsführer?
Geschäftsführer wird man oftmals, nachdem man zuvor bereits als (leitender) Angestellter für das Unternehmen tätig war. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird in diesem Fall als Beförderung vom leitenden Angestellten zum Geschäftsführer vollzogen.
Verbunden mit dieser Beförderung ist in aller Regel eine Gehaltsaufbesserung, nicht aber unbedingt eine Änderung oder gar Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags. Manchmal wird der Arbeitsvertrag nur ergänzt, nämlich durch einen neben ihn tretenden Geschäftsführeranstellungsvertrag, der sich von dem bisherigen Arbeitsvertrag vor allem durch ein höheres Gehalt unterscheidet.
Diese Vorgehensweise (Ergänzung des Anstellungsvertrags durch einen Geschäftsführervertrag) wird oft im Konzern gewählt, wenn ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens berufen wird: Dann bleibt das Anstellungsverhältnis mit der Muttergesellschaft meist bestehen.
Die Frage, ob ein solcher Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wird vom BAG in ständiger Rechtsprechung mit "Ja" beantwortet. Diese Rechtsprechung ist nicht völlig überzeugend, da das Gesetz schließlich für die Aufhebung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorschreibt (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Eine ausdrücklich vereinbarte und schriftlich (eindeutig) festgehaltene Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags liegt in den Beförderungsfällen aber oft gerade nicht vor.
Das BAG hat sich von diesen Argumenten bislang nicht beeindrucken lassen. Nach der BAG-Rechtsprechung gilt: Schließt ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag ab, wird vermutet, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet werden soll, falls nicht ausnahmsweise klar und eindeutig etwas anderes vereinbart wird. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag soll in diesen Fällen - angeblich - das für den Auflösungsvertrag geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt sein.
Genießen GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Fremdgeschäftsführer befinden sich auch bei hohen Bezügen in einer wirtschaftlich vergleichbaren Lage wie Arbeitnehmer, denn sie sind berufstätig, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Trotzdem sind die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten sind, nicht auf den Geschäftsführervertrag anzuwenden.
§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.
Nähere Informationen zu der Frage, wie weit dieser Ausschluss des Kündigungsschutzes geht, finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführerkündigung".
Was sollte im Geschäftsführervertrag geregelt sein?
GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer, auch wenn sie als Fremdgeschäftsführer keine Anteile an der Gesellschaft besitzen. Vielmehr sind sie nach der Rechtsprechung auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig.
Daher sind wichtige arbeitsrechtliche Schutzgesetze auf Geschäftsführer nicht anwendbar. Zum Ausgleich dafür sollte der Geschäftsführervertrag Ansprüche des Geschäftsführers regeln.
So haben Geschäftsführer keinen gesetzlichen, d.h. automatisch geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur für Arbeitnehmer gilt, d.h. auch arbeitnehmerähnliche Personen von seiner Geltung ausschließt.
Das gilt nach der bisherigen Gesetzesauslegung auch für § 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach das Gesetz nur für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gilt ("Arbeitnehmer") und außerdem für arbeitnehmerähnliche Personen, zu denen aber Geschäftsführer nicht gehören.
Vor allem aber haben Geschäftsführer, wie oben erwähnt, generell keinen Kündigungsschutz gemäß dem KSchG (§ 14 Abs.1 Nr.1 KSchG), so dass die Gesellschaft sie jederzeit ordentlich (= unter Beachtung der Kündigungsfrist) entlassen kann.
Vor diesem Hintergrund sollten neben dem Gehalt des Geschäftsführers zumindest folgende Ansprüche im Geschäftsführervertrag festgelegt werden:
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Vereinbart wird oft ein Urlaubsanspruch, der den vierwöchigen Mindesturlaub (nach § 3 BUrlG) um ein bis zwei Wochen übersteigt.
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Angemessen sind hier Regelungen, die zumindest dem Schutzniveau des EZFG entsprechen, d.h. eine Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen vorsehen. Oft wird auch ein längerer Anspruch vereinbart, z.B. auf Entgeltfortzahlung bis zu drei oder sechs Monaten.
- Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung durch die Gesellschaft, zumindest in Höhe des für einen Arbeitnehmer aufzuwendenden Zuschusses
- Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des Geschäftsführers
- Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten des Geschäftsführers
- Großzügige Kündigungsfristen für den Fall einer Kündigung durch die GmbH. Da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, sollten als Ersatz lange Kündigungsfristen vereinbart werden, um den Geschäftsführer für den Fall der Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags abzusichern. Als Untergrenze kommen drei Monate zum Ende des Kalendervierteljahres in Betracht. Üblich sind längere Kündigungsfristen von sechs oder neun Monaten zum Quartalsende, oder auch zum Ende des Kalenderhalbjahres (= 30. Juni) oder zum Kalenderjahresende (= 31. Dezember).
- Befristung des Geschäftsführervertrags: Als Alternative zu langen Kündigungsfristen kann man vereinbaren, dass der Vertrag eine Laufzeit von z.B. zwei, drei oder fünf Jahren hat. In diesem Fall kann der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund die Abberufung als Geschäftsführer natürlich nicht ausreicht.
Über die vorstehend genannten, dringend zu empfehlenden Mindestregelungen werden üblicherweise im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt:
- Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer der Einhaltung des Verbot
Worauf Sie beim Abschluss eines Geschäftsführervertrags achten sollten, können Sie in unserer Checkliste Geschäftsführervertrag nachlesen. Formulierungshilfen finden Sie in unserem Vertragsmuster Geschäftsführervertrag.
Welche Regelungen sollte ein Geschäftsführervertrag zum Thema Haftung bzw. Haftungsbegrenzung enthalten?
Die strenge gesetzliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern lässt sich in bestimmten Hinsichten vertraglich begrenzen, nämlich bei der Haftung gegenüber der GmbH (Innenhaftung).
Welche Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind und welche Vorteile eine D&O-Versicherung bietet, d.h. eine Manager-Haftpflichtversicherung, können Sie in einem speziellen Artikel nachlesen: Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung.
Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Mustervertrag: Geschäftsführervertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Berlin
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Frankfurt am Main
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Hamburg
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Hannover
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Köln
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt München
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Nürnberg
- Geschäftsführer - Rechtsberatung: Anwalt Stuttgart
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 22/2022 BAG: Sachgrundbefristung wegen der „Eigenart der Tätigkeit“ bei Managementaufgaben?
- Update Arbeitsrecht 18/2022 BAG: Aktienzuteilungen durch eine Konzernmutter wirken sich nicht auf die Höhe einer Karenzentschädigung aus
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/201 Bei Massenentlassungen zählen Geschäftsführer als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 14/103 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Untreue
- Arbeitsrecht aktuell: 13/150 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/066 Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/034 Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/219 Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/113 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführervertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/037 Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/202 Schutz vor unklaren Ausschlussklauseln
- Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/030 Kündigungsschutzklagen von Geschäftsführern gehören nicht vor das Arbeitsgericht.
- Arbeitsrecht aktuell: 07/38 BAG: Entweder Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
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