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Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?
20.01.2012. Wird man als GmbH-Geschäftsführer abberufen und/oder kündigt die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag, ist dem Geschäftsführer der Zugang zu einem kostengünstigen Arbeitsgerichtsprozess im Allgemeinen verbaut. Das liegt an § 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das ist sogar dann zu beachten, wenn ein Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags seine Geschäftsführertätigkeit ausübt.
Anders ist es aber dann, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ein - vorübergehend ruhender - Arbeitsvertrag besteht, der mit der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt. Ein solcher Arbeitsvertrag berechtigt den Ex-Geschäftsführer zum Arbeitsgerichtsverfahren. Dieses Nebeneinander von Verträgen kommt manchmal vor, wenn ein Angestellter zum Geschäftsführer befördert wird. Zwar hebt ein schriftlicher Geschäftsführervertrag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den alten Arbeitsvertrag auf (auch wenn im Geschäftsführervertrag die Aufhebung des alten Arbeitsvertrags nicht erwähnt wird), doch gibt es hin und wieder eine Beförderung zum Geschäftsführer per Handschlag, d.h. ohne schriftlichen Geschäftsführervertrag. Und mündlich kann ein Arbeitsvertrag nicht aufgeboben werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Für derartige Fälle hat das BAG im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen kann (BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, und BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10). Damit hat das BAG die früher fest verschlossenen Türen zur Arbeitsgerichtsbarkeit einen Spaltbreit geöffnet. Geschäftsführer haben daher derzeit zunehmend bessere Chancen für einen Gang zum Arbeitsgericht. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11).
In dem Fall hatte eine leitende Angestellte im März 2010 einen Vertrag abgeschlossen, der als "Geschäftsführervertrag" bezeichnet wurde, aber zunächst die Tätigkeit als leitende Angestellte vorsah. Diese Tätigkeit sollte "vorsaussichtlich" nur vorübergehend, nämlich bis Ende Juni 2010 ausgeübt werden, denn voraussichtlich zum 01.07.2010 sah der Vertrag die Berufung zur Geschäftsführerin vor. Wie geplant wurde die Angestellte auch zum 01.07.2010 zur Geschäftsführerin berufen. Am 31.03.2011 erhielt sie eine fristlose Kündigung sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.09.2011.
Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage, um sowohl ihr Geschäftsführervertragsverhältnis als auch ihr Angestelltenverhältnis zu retten, sowie Klage auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin sowie hilfsweise als leitende Angestellte und Klage auf Zahlung laufender Gehälter, und zwar vor dem Arbeitsgericht Mainz. Das erklärte sich mit Beschluss vom 21.07.2011 (5 Ca 347/11) für teilweise unzuständig, nämlich soweit es um den Streit um die Kündigung des Geschäftsführervertragsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin ging. Gegen diese Teilverweisung zum Landgericht wehrte sich die Klägerin durch eine Beschwerde, die das LAG zugunsten der Klägerin entschied. Somit war nach Ansicht des LAG für alle Streitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig.
Zur Begründung stützt sich das LAG im wesentlichen auf drei Überlegungen:
Erstens bestanden seiner Meinung nach zwei Vertragsverhältnisse, nämlich ein Arbeits- und ein Geschäftsführerdienstverhältnis (obwohl die Parteien nur einen einheitlichen schriftlichen Vertrag unterzeichnet hatten).
Zweitens war das Arbeitsverhältnis nie wirksam beendet worden, denn es war zwar auflösend bedingt oder zweckbefristet bis zur Geschäftsführerbestellung, doch gab im Zusammenhang mit der dann erfolgten Geschäftsführerbestellung keine Beendigungsmitteilung seitens der Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung".
Drittens schließlich meint das LAG, dass das Arbeitsgericht auch für den Streit über die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses und über die weitere Beschäftigung als Geschäftsführerin zuständig sei, denn hier kommt seiner Ansicht nach § 2 Abs.3 ArbGG zur Anwendung. Danach können auch Streitigkeiten vor das Arbeitsgericht gebracht werden, die dort eigentlich nicht hingehören, aber mit einer vor dem Arbeitsgericht anhängigen Klage in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Fazit: Ob diese Entscheidung richtig ist, kann man bezweifeln. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen, das die Entscheidung des LAG daher möglicherweise aufheben wird. In jedem Fall zeigt sich, dass die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Geschäftsführerklagen "sehr aufgeschlossen" gegenübersteht. Aufgrund des geringeren Kostenrisikos bei Klagen vor dem Arbeitsgericht sollten gekündigte Geschäftsführer daher immer erst vor dem Arbeitsgericht klagen. Wird der Prozess dann an das Landgericht verwiesen, hat man nur Zeit verloren, aber die arbeitet bei einer Kündigungsschutzklage ohnehin eher für den Kläger.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018
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