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Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
08.11.2011. Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag können vor Arbeitsgericht klagen - das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Denn gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) können GmbH-Geschäftsführer generell nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, denn sie „gelten“ als Organe der GmbH nicht als Arbeitnehmer, auch wenn sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags ihre Geschäftsführertätigkeit ausüben.
Obendrein kommt es nicht oft vor, dass Geschäftsführer Arbeitsverträge haben. Denn wenn man als Angestellter zum Geschäftsführer befördert wird und einen schriftlichen Geschäftsführervertrag abschließt, liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine schriftliche und damit wirksame Aufhebung des alten Arbeitsvertrags vor - auch wenn der Geschäftsführervertrag die Aufhebung des alten Arbeitsvertrags mit keiner Silbe erwähnt.
Eine kostengünstige und risikoarme Klage vor dem Arbeitsgericht ist für Geschäftsführer daher meist nicht möglich, auch nach Abberufung. Diese Rechtsprechung hat das BAG jetzt zugunsten der Geschäftsführer verändert: Gibt es keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag, kann man nach Abberufung mit dem alten Arbeitsvertrag in der Tasche meist vors Arbeitsgericht ziehen: BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10.
- Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag - wann bleibt trotz Geschäftsführervertrag ein (vorheriges) Arbeitsverhältnis erhalten?
- Bundesarbeitsgericht: formlos zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer können nach ihrer Abberufung vor den Arbeitsgerichten klagen
Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag - wann bleibt trotz Geschäftsführervertrag ein (vorheriges) Arbeitsverhältnis erhalten?
Wird man als leitender Angestellter zum Geschäftsführer berufen und unterschreibt einen Geschäftsführervertrag, ist der schriftliche Geschäftsführervertrag nach Ansicht des BAG zugleich ein Aufhebungsvertrag für das bisherige Arbeitsverhältnis. Daher hat der Geschäftsführer, sollte er später abberufen werden, kein rechtliches Auffangnetz. Der frischgebackene Geschäftsführer steht vielmehr dauerhaft ohne Kündigungsschutz da (§ 14 Abs.1 Nr.1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) und kann nicht mehr vor dem Arbeitsgericht klagen (§ 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG).
Bei einer Geschäftsführerbestellung ganz ohne (schriftlichen oder mündlichen) Geschäftsführervertrag kann der Geschäftsführer allerdings trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, da § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG auch für den Fall gilt, dass der Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig ist. Eine gute rechtliche Grundlage, um als abberufener Geschäftsführer zum Arbeitsgericht zu kommen, gibt es daher nur, wenn es neben dem (ruhenden oder nach Abberufung funktionslos gewordenen) Arbeitsverhältnis zumindest einen mündlichen oder stillschweigenden Geschäftsführervertrag gibt. Diese Möglichkeit lässt das BAG mit Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10 zu.
Bundesarbeitsgericht: formlos zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer können nach ihrer Abberufung vor den Arbeitsgerichten klagen
Nachdem der Kläger zunächst als Arbeitnehmer tätig war, wurde er ohne ausdrücklichen Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer bestellt und anderthalb Jahre später wieder abberufen. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht Frankfurt offene Vergütung und Arbeitspapiere ein. Das hielt sich jedoch wegen § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG für unzuständig und wurde darin vom Hessischen Landesarbeitsgericht bestätigt (Beschluss vom 11.10.2010, 17 Ta 312/10). Das BAG entschied dagegen, dass der Kläger nach seiner Abberufung wieder Arbeitnehmer war und daher vor dem Arbeitsgericht klagen durfte.
Fazit: Wird ein Arbeitnehmer ohne schriftlichen Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer berufen, „ruht“ das Arbeitsverhältnis und wird mit der Abberufung reaktiviert. Wer ohne Gehaltsaufbesserung vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert wird, sollte daher einen schriftlichen Geschäftsführervertrag vermeiden. Noch besser ist ein Geschäftsführervertrag mit „Rückfahrtschein“ für den Fall der Abberufung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Mustervertrag: Geschäftsführervertrag
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
Letzte Überarbeitung: 5. November 2018
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