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Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
14.03.2013. Wer als GmbH-Geschäftsführer abberufen und gekündigt wird, hat manchmal Grund, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich klären zu lassen. Dafür sind aber wegen § 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) meist nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Das ist ein Nachteil für den gekündigten Geschäftsführer, denn Arbeitsgerichtsverfahren sind schnell und kostengünstig.
§ 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG schließt aber Klagen von Geschäftsführern nur aus, wenn es um den Vertrag geht, der Grundlage der Geschäftsführertätigkeit ist. Manchmal können sich gekündigte Geschäftsführer aber auf einen weiteren (ruhenden) Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft berufen, der neben dem Geschäftsführervertrag besteht. Für solchen Verträge gilt § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG nicht.
Wie das BAG vor einigen Wochen deutlich gemacht hat, wird es solche Fälle künftig nicht mehr so oft annehmen wie bisher. Damit wird es schwerer, als gekündigter Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht zu ziehen: BAG, Beschluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12.
- Wann können Geschäftsführer auf einen ruhenden Arbeitsvertrag verweisen?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer einer GmbH wird durch formlose Vereinbarung zum Geschäftsführer bestellt und später vom Insolvenzverwalter gekündigt
- BAG: Bestehende Arbeitsverträge können stillschweigend durch Übernahme der Geschäftsführung ergänzt werden
Wann können Geschäftsführer auf einen ruhenden Arbeitsvertrag verweisen?
Ob man als Geschäftsführer neben seinem Geschäftsführervertrag einen (ruhenden) Arbeitsvertrag als weiteren Vertrag hat, ist zwischen gekündigten Geschäftsführern und der Gesellschaft oft streitig.
Typisch ist dabei der Fall, dass man zunächst als Arbeitnehmer für die GmbH oder für deren Muttergesellschaft tätig war und dann zum Geschäftsführer befördert wurde, und zwar "per Handschlag", d.h. ohne schriftlichen Geschäftsführervertrag.
Dann sind zwei rechtliche Bewertungen denkbar:
Aus Sicht der Gesellschaft besteht der alte Arbeitsvertrag fort, nur dass dieser um die Geschäftsführertätigkeit als neue Arbeitsaufgabe "ergänzt" worden ist, d.h. ein weiterer Geschäftsführervertrag existiert nicht. Dann öffnet die Existenz des "alten" Arbeitsvertrags dem gekündigten Geschäftsführer nicht die Tür zur Arbeitsgerichtsbarkeit, weil § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für solche Arbeitsverträge ausschließt.
Aus Sicht des Geschäftsführers besteht der alte Arbeitsvertrag dagegen als ruhender Vertrag fort und man hat daneben bei der Beförderung zum Geschäftsführer einen mündlichen Geschäftsführervertrag vereinbart. Dann bestehen zwei Verträge, wobei der ruhende Arbeitsvertrag nicht Grundlage der Geschäftsführertätigkeit war. Das Fortbestehen dieses Alt-Vertrags kann man arbeitsgerichtlich klären lassen.
Dieser Argumentation hat das BAG aber nunmehr Grenzen gesetzt.
Der Streitfall: Arbeitnehmer einer GmbH wird durch formlose Vereinbarung zum Geschäftsführer bestellt und später vom Insolvenzverwalter gekündigt
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit 2009 bei einer GmbH beschäftigt und wurde im Februar 2011 durch formlose Abrede zum Geschäftsführer befördert.
Anfang Februar 2012 wurde die GmbH insolvent und es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis zu Ende Mai 2012, berief den Geschäftsführer aber nicht ab.
Der Geschäftsführer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal, das den Prozess an das Landgericht Wuppertal verwies (Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.08.2012, 1 Ca 1473/12). Die dagegen gerichtete sofortige sofortige Beschwerde hatte Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hielt die Arbeitsgerichte für zuständig (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2012, 15 Ta 398/12). Daraufhin erhob der Verwalter Rechtsbeschwerde zum BAG.
BAG: Bestehende Arbeitsverträge können stillschweigend durch Übernahme der Geschäftsführung ergänzt werden
Das BAG hob den Beschluss des LAG auf und entschied, dass das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht für den Fall zuständig ist. In der BAG-Entscheidung heißt es dazu (Rn.13):
"Der Kläger ist aufgrund formloser Abrede seit Februar 2011 zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt worden. Damit haben Kläger und Schuldnerin zusätzlich die Übernahme der Geschäftsführung vereinbart, sie haben aber keinen zusätzlichen Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen. Die bestehende schuldrechtliche Grundlage ihrer Vertragsbeziehung wurde stillschweigend - formlos - in Bezug auf die Übernahme der Geschäftsführung ergänzt. Im Übrigen ist der Arbeitsvertrag vom 18. August 2009 nach der Bestellung zum Geschäftsführer weiter Grundlage der Tätigkeit des Klägers geblieben (...)"
Entgegen einer missverständlichen Entscheidung aus dem Jahre 2011 (BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, Rn.14) macht das BAG damit deutlich, dass es möglich ist, einen bestehenden Arbeitsvertrag zur Grundlage einer Geschäftsführertätigkeit zu machen, d.h. umzufunktionieren. Ein mündlicher oder stillschweigender Geschäftsführervertrag ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen.
Fazit: Wann gekündigte Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen können, werden die Gerichte weiterhin von Fall zu Fall anders entscheiden. Die Rechtslage bleibt daher oft unklar. Gute Chancen, die Arbeitsgerichte von ihrer Zuständigkeit zu überzeugen, bestehen aber auch künftig dann, wenn es keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag gibt, wenn das Gehalt bei der Beförderung zum Geschäftsführer erhöht wurde und wenn der Geschäftsführer vor der Kündigung abberufen wurde.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2012, 15 Ta 398/12
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/201 Bei Massenentlassungen zählen Geschäftsführer als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/219 Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/113 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführervertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/037 Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
Letzte Überarbeitung: 19. Oktober 2016
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