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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2024

Update Arbeitsrecht 11|2024 vom 29.06.2024

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Berlin: Kündigung eines Auszubildenden des Springer-Konzerns nach Anti-Israel-Beitrag auf YouTube

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2024, 37 Ca 12701/23

§§ 20, 22 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG); § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.5 Abs.1 Grundgesetz (GG)

Leitsatz der Redaktion:

Ein bei einem Medienunternehmen tätiger Auszubildender mit dem Berufsziel des Mediengestalters, der unter Verwendung von Bildmaterial des Ausbildungsbetriebs diesem eine lügenhafte Berichterstattung vorwirft, kann während der Probezeit fristlos gekündigt werden.

Hintergrund:

Ein Auszubildender mit dem Berufsziel des Mediengestalters hatte seine Ausbildung im September 2023 bei einem Unternehmen des Springer-Konzerns in Berlin begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 bekannten sich die Zeitungen des Springer-Konzerns dazu, zu Israel zu stehen. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er - unter Verwendung von Bildmaterial des Ausbildungsbetriebs - ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“. Damit bezog er sich auf die Berichterstattung seines Ausbildungsbetriebs über den Angriff der Hamas auf Israel. Springer kündigte das Ausbildungsverhältnis in der vereinbarten Probezeit ohne Einhaltung einer Frist und berief sich auf die Kündbarkeit von Ausbildungsverhältnissen während der Probezeit gemäß §§ 20, 22 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Eine dieser beiden Kündigungen bewertete das Arbeitsgericht Berlin als unwirksam aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung, d.h. wegen eines Verstoßes gegen § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die andere Kündigung hatte dagegen vor Gericht Bestand. Sie war nach Ansicht des Arbeitsgerichts keine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen des ausbildenden Unternehmens. Die durch Art.5 Abs.1 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsfreiheit rechtfertigte das YouTube-Video nicht, so das Arbeitsgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Berufung eingelegt werden kann.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2024, 37 Ca 12701/23 (Pressemitteilung des Gerichts)

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