HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

RATGEBER GEBÜHREN

Ge­büh­ren und Kos­ten im Ar­beits­recht und beim Ar­beits­ge­richt

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­büh­ren und Kos­ten im Ar­beits­recht und beim Ar­beits­ge­richt: von Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Münzen, Münzhaufen

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wie An­walts­ge­büh­ren be­rech­net wer­den, auf wel­cher Grund­la­ge sich der sog. Streit­wert be­rech­net, wel­che ver­schie­de­nen Ge­büh­ren der Rechts­an­walt ab­rech­nen kann und wer die Ge­büh­ren letzt­lich be­zah­len muss, wenn bei ei­ner recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung An­wäl­te hin­zu­ge­zo­gen wer­den.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wie die Ge­büh­ren­er­stat­tung im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ge­re­gelt ist, wel­che Rechts­an­walts­kos­ten und wel­che Ge­richts­ge­büh­ren auf die Pro­zess­par­tei­en vor dem Ar­beits­ge­richt zu­kom­men, ob man vom Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) ab­wei­chen­de Ge­büh­ren ver­ein­ba­ren kann und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Zeitho­no­rar sinn­voll ist.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wie wer­den An­walts­gebühren be­rech­net?

Die Gebühren für an­walt­li­che Leis­tun­gen sind in Deutsch­land ge­setz­lich fest­ge­legt, nämlich im Rechts­an­walts­vergütungs­ge­setz (RVG). Bis zum 30.06.2004 galt lan­ge Jah­re das Vorgänger­ge­setz, die Bun­des­gebühren­ord­nung für Rechts­anwälte (BRA­GO).

In zi­vil­recht­li­chen, ver­wal­tungs­recht­li­chen und ar­beits­recht­lich­den An­ge­le­gen­hei­ten bil­det der Ge­gen­stands­wert die Grund­la­ge für die Be­rech­nung der Gebühren. Bei ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wird der Ge­gen­stands­wert als Streit­wert be­zeich­net.

Soll der Rechts­an­walt zum Bei­spiel 5.000,00 EUR ein­kla­gen oder soll er sei­nen Auf­trag­ge­ber ge­gen ei­ne sol­che Kla­ge ver­tei­di­gen, so beträgt der Streit­wert 5.000,00 EUR.

Wie wird der Streit­wert be­rech­net, wenn es nicht um Geld geht?

Strei­tet man nicht um die Zah­lung ei­ner be­stimm­ten Geld­sum­me, son­dern um ei­nen an­de­ren Ge­gen­stand, ist die Er­mitt­lung sei­nes Wer­tes manch­mal schwie­rig. Für häufig vor­kom­men­de Strei­tig­kei­ten hat die Recht­spre­chung fes­te Re­geln für die Fest­set­zung des Ge­gen­stands- bzw. Streit­wer­tes ent­wi­ckelt.

So beträgt der Streit­wert z.B. nach der Recht­spre­chung bei ei­nem Streit um

die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung  3 Mo­nats­gehälter 
die Wirk­sam­keit ei­ner Be­fris­tung 3 Mo­nats­gehälter 
die Be­rech­ti­gung ei­ner Ab­mah­nung 1 Mo­nats­ge­halt
die Pflicht zur Zeug­nis­er­tei­lung 1 Mo­nats­ge­halt 
die Pflicht zur Zeug­nis­kor­rek­tur 1 Mo­nats­ge­halt  

Wel­che ver­schie­de­nen Gebühren kann der Rechts­an­walt ab­rech­nen?

Auf der Grund­la­ge des Streit­werts be­rech­nen sich die Gebühren des Rechts­an­walts je nach­dem, wel­che Tätig­keit er dem Auf­trag gemäß ent­fal­tet.

So erhält der Rechts­an­walt z.B.

  • für die Er­he­bung der Kla­ge ei­ne Ver­fah­rens­gebühr in Höhe des 1,3fachen ei­ner Gebühr,
  • für die Ter­mins­wahr­neh­mung vor Ge­richt ei­ne wei­te­re Gebühr, die Ter­mins­gebühr in Höhe des 1,2fachen ei­ner Gebühr.

Wird der Pro­zess dann durch ein Ur­teil be­en­det, kann der Rechts­an­walt folg­lich 2,5 Gebühren ab­rech­nen, nämlich ei­ne Ver­fah­rens­gebühr (1,3) und ei­ne Ter­mins­gebühr (1,2). Außer­dem erhält er ei­ne Aus­la­gen­pau­scha­le in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Te­le­fon­kos­ten so­wie 19 % Mehr­wert­steu­er. Ins­ge­samt be­tra­gen die Gebühren da­her bei ei­ner Kla­ge auf Zah­lung von rückständi­gem Ar­beits­lohn von 5.000,00 EUR und bei strei­ti­ger Ent­schei­dung, d.h. ei­ner Ver­fah­ren­ser­le­di­gung durch Ur­teil, 919,28 EUR. Die Kos­ten­rech­nung für die­ses Bei­spiel fin­den Sie hier.

Je höher der Ge­gen­stands- oder Streit­wert ist, des­to höher sind auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt dar­in, dass der Rechts­an­walt bei der Be­ar­bei­tung ei­nes Fal­les mit höhe­rem Streit­wert ei­ne größere Ver­ant­wor­tung und dem­gemäß ein höhe­res Haf­tungs­ri­si­ko trägt.

Die Erhöhung der Gebühren in Abhängig­keit vom Ge­gen­stands­wert er­folgt da­bei al­ler­dings nicht eins zu eins ("li­ne­ar"), son­dern ab­ge­bremst ("de­gres­siv"): Der An­walt erhält da­her für die Er­he­bung ei­ner Kla­ge auf Zah­lung von 200.000,00 EUR nicht et­wa das Dop­pel­te des­sen, was er für die Er­he­bung ei­ner Kla­ge über 100.000,00 EUR be­kommt, son­dern un­gefähr das 1,3-fa­che. Der An­stieg der Gebühren ist in ei­ner Gebühren­ta­bel­le (An­la­ge 2 zu § 13 Abs.1 RVG) fest­ge­legt.

Wer muss die Gebühren letzt­lich zah­len?

Mit der Be­auf­tra­gung ei­nes Rechts­an­wal­tes wird ein Ver­trag zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber, dem "Man­dan­ten", und dem An­walt ab­ge­schlos­sen. Aus die­sem Ver­trag ist der Auf­trag­ge­ber dem An­walt zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Gebühren ver­pflich­tet, und zwar un­abhängig da­von, wie die An­ge­le­gen­heit aus­geht. Die Ver­ein­ba­rung ei­nes Er­folgs­ho­no­rars ist in Deutsch­land, an­ders als in den USA zum Bei­spiel, recht­lich un­zulässig.

Wird kei­ne Gebühren­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, rich­ten sich die Gebühren nach dem RVG, d.h. in ar­beits­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten in al­ler Re­gel nach dem Streit­wert und nach der auf Grund­la­ge des Streit­wer­tes ab­zu­rech­nen­den ein­zel­nen Tätig­kei­ten des Rechts­an­walts.

Al­ler­dings hat der Auf­trag­ge­ber, wenn die An­walts­gebühren für die Ver­tre­tung in ei­nem Pro­zess an­fal­len und der Pro­zess ge­won­nen wird, oft ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch ge­gen den un­ter­le­ge­nen Pro­zess­geg­ner auf Er­stat­tung der An­walts­kos­ten. Der An­spruch auf Kos­ten­er­stat­tung wird in dem Ur­teil mit aus­ge­spro­chen.

Von die­sem An­spruch auf Kos­ten­er­stat­tung hat die sieg­rei­che Par­tei je­doch manch­mal nichts, nämlich ins­be­son­de­re dann, wenn der an­de­re zah­lungs­unfähig ist oder un­ter­taucht. Das wirt­schaft­li­che Ri­si­ko, trotz ei­nes voll­streck­ba­ren Er­stat­tungs­an­spruchs auf den ei­ge­nen An­walts­kos­ten "sit­zen­zu­blei­ben", trägt der Auf­trag­ge­ber.

Wie ist die Gebühren­er­stat­tung im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ge­re­gelt?

Von der Re­gel, dass der, der den Pro­zes ver­liert, die An­walts­kos­ten des ob­sie­gen­den Geg­ners er­stat­ten muss, gibt es ei­ne prak­tisch be­son­ders wich­ti­ge Aus­nah­me:

Im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils­ver­fah­ren ers­ter In­stanz hat man auch dann, wenn man den Pro­zess ge­winnt, kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner An­walts­kos­ten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz).

Der Grund für die­se Aus­nah­me liegt dar­in, dass Ar­beit­neh­mer, die sich in in ar­beits­ge­richt­li­chen Pro­zes­sen meist auf der Kläger­sei­te be­fin­den, nicht mit dem Ri­si­ko be­las­tet wer­den sol­len, im Fal­le des Un­ter­lie­gens die Kos­ten für den An­walt des Ar­beit­ge­bers tra­gen zu müssen. Die­se Ent­las­tung ist sinn­voll, wenn Ar­beit­neh­mer Rechts­schutz der Ge­werk­schaft in An­spruch neh­men können oder rechts­schutz­ver­si­chert sind.

Die Kehr­sei­te die­ser Me­dail­le ist al­ler­dings, dass Ar­beit­neh­mer auch dann kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung der ei­ge­nen An­walts­kos­ten ha­ben, wenn sie ei­nen Pro­zess ge­win­nen. Wer zum Bei­spiel ei­nen Lohnrück­stand von 5.000,00 EUR durch ei­nen Rechts­an­walt vor dem Ar­beits­ge­richt ein­kla­gen lässt, ist mit An­walts­kos­ten von 919,28 EUR be­las­tet und hat auch im Fal­le des Ob­sie­gens kei­nen An­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber auf Kos­ten­er­stat­tung.

Von da­her stellt sich die Fra­ge, wel­che Kos­ten auf Sie zu­kom­men, wenn Sie sich in ei­nem ar­beits­ge­richt­li­chen Pro­zeß ver­tre­ten las­sen wol­len.

Wel­che Rechts­an­walts­kos­ten kom­men auf Sie vor dem Ar­beits­ge­richt zu?

Da man bei Strei­tig­kei­ten vor dem Ar­beits­ge­richt un­abhängig vom Pro­zess­aus­gang sei­nen Rechts­an­walt selbst zah­len muss, stellt sich die Fra­ge, wie man mit die­ser Kos­ten­si­tua­ti­on am bes­ten um­geht. Hier gibt es im Prin­zip fünf Möglich­kei­ten:

  • Ers­te Möglich­keit: Sie las­sen sich nicht ver­tre­ten, d.h. Sie führen den Pro­zess selbst. Das ist in der ers­ten In­stanz, d.h. vor dem Ar­beits­ge­richt, zwar recht­lich möglich, aber bei den meis­ten Kla­gen nicht sinn­voll, da man leicht Feh­ler ma­chen kann, die letzt­lich viel mehr Geld als die An­walts­gebühren kos­ten. So ist ei­ne Selbst­ver­tre­tung vor al­lem bei Kündi­gungs­schutz­kla­gen, bei Ent­fris­tungs­kla­gen oder bei an­de­ren Strei­tig­kei­ten, bei de­nen es um den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses geht, sehr gefähr­lich und da­her nicht zu emp­feh­len. Geht es da­ge­gen um Lohn­kla­gen und ist der rückständi­ge Lohn eher ge­ring, kann man über­le­gen, sich selbst zu ver­tre­ten.
  • Zwei­te Möglich­keit: Sie sind Mit­glied ei­ner Ge­werk­schaft oder Mit­glied ei­nes Ar­beit­ge­ber­ver­ban­des. Dann ha­ben Sie die Möglich­keit, sich kos­ten­los von ei­nem ge­werk­schaft­li­chen Rechts­se­kretär bzw. von ei­nem Ver­bands­ju­ris­ten des Ar­beit­ge­ber­ver­bands ver­tre­ten zu las­sen.
  • Drit­te Möglich­keit: Sie sind rechts­schutz­ver­si­chert und las­sen sich durch ei­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten. Dann über­nimmt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten für Ih­ren Rechts­an­walt.
  • Vier­te Möglich­keit: Sie sind nicht rechts­schutz­ver­si­chert, aber fi­nan­zi­ell schlecht ge­stellt, so dass Sie Ih­ren An­walt nicht be­zah­len können. Dann ha­ben Sie An­spruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe. Die­se be­an­tragt Ihr An­walt zu­sam­men mit der Kla­ge­er­he­bung beim Ar­beits­ge­richt. Wird Ih­nen Pro­zess­kos­ten­hil­fe gewährt, über­nimmt der Staat vorläufig die Kos­ten für Ih­ren Rechts­an­walt. Sie müssen al­ler­dings da­mit rech­nen, dass Sie ei­ni­ge Jah­re lang im­mer wie­der der Ge­richts­kas­se Aus­kunft über Ih­re Ein­kom­mens- und Vermögens­si­tua­ti­on ge­ben müssen, da die Ge­richts­kas­se bei ei­ner Bes­se­rung Ih­rer fi­nan­zi­el­len Verhält­nis­se ei­ne Be­tei­li­gung an den vom Staat vor­ab ver­aus­lag­ten Rechts­an­walts­kos­ten ver­langt.
  • Fünf­te Möglich­keit: Sie sind nicht rechts­schutz­ver­si­chert, ha­ben aber kei­nen An­spruch auf Pro­zess­kos­ten­hil­fe, weil sie über aus­rei­chen­de Mit­tel zur Be­zah­lung ei­nes An­walts verfügen. Dann stellt sich die Fra­ge, wie hoch die An­walts­gebühren bei ei­nem Pro­zess sind und ob sich ei­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung für Sie rech­net.

Wenn Sie an ei­ner an­walt­li­chen Ver­tre­tung vor Ge­richt durch un­se­re Kanz­lei in­ter­es­siert sind, kal­ku­lie­ren wir je nach La­ge des Fal­les ger­ne mit Ih­nen vor­ab, ob sich ei­ne Tätig­keit un­se­rer Kanz­lei für Sie rech­net.

Mit wel­chen Ge­richts­gebühren müssen Sie beim Ar­beits­ge­richt rech­nen?

Ab­ge­se­hen von den Kos­ten für den ei­ge­nen Rechts­an­walt sind bei ei­nem Kla­ge­ver­fah­ren vor dem Ar­beits­ge­richt im­mer auch die Ge­richts­gebühren in Rech­nung zu stel­len. Hier gilt wie vor je­dem Ge­richt:

  • Wer den Pro­zess ver­liert, zahlt die Ge­richts­gebühren.
  • Wer den Pro­zess ge­winnt, zahlt kei­ne Ge­richts­gebühren.
  • Wer den Pro­zess teil­wei­se ge­winnt und teil­wei­se ver­liert, zahlt Ge­richts­gebühren in dem Verhält­nis, in dem er ge­won­nen bzw. ver­lo­ren hat.

Die Ge­richts­gebühren sind al­ler­dings aus fol­gen­den Gründen bei ei­nem Ver­fah­ren vor dem Ar­beits­ge­richt ein eher zweit­ran­gi­ges The­ma:

Ers­tens wird die Kla­ge auch oh­ne Vor­schuss für die Ge­richts­bebühren zu­ge­stellt. Das Ge­richt ver­langt al­so - an­ders als zum Bei­spiel das Amts- oder Land­ge­richt in ei­ner zi­vil­recht­li­chen An­ge­le­gen­heit - kei­ne "Vor­kas­se", son­dern er­bringt sei­ner­seits ei­ne zunächst ein­mal gebühren­freie Vor­leis­tung.

Zwei­tens fal­len die Gebühren nicht an, wenn man den ge­sam­ten Pro­zess durch ei­nen Ver­gleich er­le­digt, d.h. das Ge­richt will in die­sem Fall kein Geld. Das glei­che gilt im Fal­le der Rück­nah­me der Kla­ge vor Stel­lung der Anträge.

Drit­tens sind die vom Ar­beits­ge­richt er­ho­be­nen Gebühren ge­rin­ger als die gewöhn­lich, d.h. vom Amts- oder Land­ge­richt er­ho­be­nen Gebühren.

Tipp: Vor­ab Kos­ten kal­ku­lie­ren

Auch wenn Sie kei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung ha­ben noch Pro­zess­kos­ten­hil­fe in An­spruch neh­men können, müssen Sie nicht aus Kos­ten­gründen auf ei­ne kom­pe­ten­te Ver­tre­tung durch ei­nen Rechts­an­walt ver­zich­ten. Sie soll­ten al­ler­dings vor­ab mit Hil­fe Ih­res An­walts kal­ku­lie­ren, ob sich ei­ne an­walt­li­che Ver­tre­tung rech­net.

Bei Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren sind die An­walts­kos­ten zu­meist gut an­ge­leg­tes Geld, da man hier je nach Dau­er der Beschäfti­gung und je nach­dem, wie "halt­bar" die Kündi­gung er­scheint, mit dem rea­lis­ti­schen Ziel kla­gen kann, ei­ne gu­te Ab­fin­dung aus­zu­han­deln.

BEISPIEL: Hat der Ar­beit­ge­ber ei­nem un­ter das Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) fal­len­den Ar­beit­neh­mer mit 15jähri­ger Be­triebs­zu­gehörig­keit und ei­nem Brut­to­mo­nats­ver­dienst von zu­letzt 2.500,00 EUR gekündigt und ist die Wirk­sam­keit die­ser Kündi­gung recht­lich zwei­fel­haft, dann kann man bei pro­fes­sio­nel­ler Führung des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses da­mit rech­nen, dass ei­ne Ab­fin­dung von et­wa 18.750,00 EUR (= ein hal­ber Brut­to­mo­nats­ver­dienst pro Beschäfti­gungs­jahr) oder mehr aus­ge­han­delt wird. Da der Rechts­an­walt für den Ab­schluss ei­nes ge­richt­li­chen Ver­gleichs 3,5 Gebühren erhält (1,3 Ver­fah­rens­gebühr, 1,2 Ter­mins­gebühr und 1,0 Ver­gleichs­gebühr), be­lau­fen sich die An­walts­gebühren in die­sem Bei­spiels­fall auf 1.739,78 EUR, falls kei­ne wei­te­ren Streit­ge­genstände hin­zu­kom­men wie z.B. ein Zeug­nis, strei­ti­ge Son­der­zah­lun­gen, ei­ne Ur­laubs­ab­gel­tung oder der­glei­chen.

Die Kos­ten­rech­nung für die­ses Bei­spiel fin­den Sie hier. Ei­ne sol­che In­ves­ti­ti­on dürf­te sich an­ge­sichts ei­ner Ab­fin­dung in der o.g. Größen­ord­nung loh­nen. Das gilt natürlich auch bei an­de­ren sog. Be­stands­strei­tig­kei­ten, d.h. Ge­richts­pro­zes­sen we­gen des (Fort-)Be­stands ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses wie z.B. ei­ner Kla­ge ge­gen ei­ne Be­fris­tung (Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge, Ent­fris­tungs­kla­ge).

Wenn Sie an ei­ner Be­ra­tung oder Ver­tre­tung durch un­se­re Kanz­lei in­ter­es­siert sind, spre­chen Sie uns bit­te un­ver­bind­lich auf die Kos­ten­fra­ge an.

Wie­viel kos­tet es, wenn man sich nur be­ra­ten las­sen möch­te?

Anwälte le­ben vom Ver­kauf recht­li­cher In­for­ma­tio­nen. Auch ei­ne außer­ge­richt­li­che Be­ra­tung durch ei­nen Rechts­an­walt kos­tet da­her Geld. Ei­ne se­riöse An­walts­kanz­lei wird dem­zu­fol­ge nicht be­reit sein, un­ver­bind­lich bzw. oh­ne vor­he­ri­ge rechtsgülti­ge Be­auf­tra­gung recht­li­che Rat­schläge zu er­tei­len. Ei­ne for­mel­le Be­auf­tra­gung un­ter An­ga­be der Per­so­nal­da­ten des Man­dan­ten und des Geg­ners ist auch des­halb zwin­gend er­for­der­lich, weil Rechts­anwälte bei der Man­dats­an­nah­me ei­ne Dop­pel­ver­tre­tung, d.h. ei­ne Ver­tre­tung bei­der Kon­flikt­par­tei­en strikt ver­mei­den müssen. Oh­ne Kennt­nis der Per­son des Man­dan­ten und des Geg­ners kann ein Rechts­an­walt da­her kei­ne Be­ra­tungs­leis­tun­gen er­brin­gen.

Nach den Be­stim­mun­gen des RVG soll der Rechts­an­walt auf ei­ne Gebühren­ver­ein­ba­rung hin­wir­ken, d.h. es ist ei­ne - frei aus­zu­han­deln­de - Gebühren­ver­ein­ba­rung zwi­schen Rechts­an­walt und Auf­trag­ge­ber ab­zu­sch­ließen (§ 34 Abs.1 Satz 1 RVG). Wird ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Be­ra­tungs­gebühr nicht ge­trof­fen, erhält der Rechts­an­walt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vor­schrif­ten des bürger­li­chen Rechts". Da­mit ist die "übli­che Vergütung" (§ 612 Abs.2 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) ge­meint, d.h. das marktübli­che Be­ra­tungs­ho­no­rar, das ein Rechts­an­walt un­ter ver­gleich­ba­ren Umständen (Größe der Kanz­lei, Grad der Spe­zia­li­sie­rung und der Er­fah­rung, Be­deu­tung und Schwie­rig­keit der An­ge­le­gen­heit) "übli­cher­wei­se" ver­langt.

Die­ser sehr un­kla­re Maßstab ist für bei­de Par­tei­en - Auf­trag­ge­ber wie An­walt - un­brauch­bar, so dass ei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung drin­gend an­zu­ra­ten ist. Die Gebühren­ver­ein­ba­rung kann

  • ei­nen St­un­den­satz vor­se­hen oder
  • ei­ne pau­scha­le Gebühr oder aber
  • ei­nen Ver­weis auf das RVG in der Fas­sung vom 30.06.2006 (d.h. vor Ab­schaf­fung der ge­setz­li­chen Be­ra­tungs­gebühr).

Wird kei­ne ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, ist die Be­ra­tungs­gebühr auf die Gebühren an­zu­rech­nen, die der An­walt für wei­te­re Tätig­kei­ten in die­ser An­ge­le­gen­heit ent­fal­tet, d.h. auf die Gebühren für ei­ne späte­re Pro­zessführung, ein späte­res Mahn­schrei­ben u.s.w. Ver­tritt der An­walt den Auf­trag­ge­ber z.B. in der An­ge­le­gen­heit, in der er ihn zunächst nur be­ra­ten hat, vor Ge­richt, muss der Auf­trag­ge­ber die Be­ra­tung im All­ge­mei­nen nicht ge­son­dert be­zah­len, d.h. er zahlt letzt­lich nur für die ge­richt­li­che Ver­tre­tung.

Sind die Gebühren für ei­ne "ers­te Be­ra­tung" auf 190,00 EUR be­grenzt?

Nein, ei­ne sol­che Be­gren­zung gibt es nicht, wenn An­walt und Auf­trag­ge­ber ei­ne Ver­ein­ba­rung über das Be­ra­tungs­ho­no­rar ge­trof­fen ha­ben.

Ei­ne Be­ra­tungs­gebühr kann da­her auch dann, wenn nur ein ers­tes Be­ra­tungs­gespräch durch­geführt wird und der Auf­trag­ge­ber Ver­brau­cher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Um­satz­steu­er sein.

Kann man vom RVG ab­wei­chen­de Gebühren ver­ein­ba­ren?

Es ist recht­lich zulässig und in vie­len Fällen sinn­voll, Gebühren zu ver­ein­ba­ren, die von den Re­ge­lun­gen des RVG ab­wei­chen. Ei­ne Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung hat vor al­lem den Vor­teil, für bei­de Sei­ten Klar­heit über die Höhe der Gebühren oder des Streit­wer­tes zu schaf­fen, d.h. Klar­heit in Fra­gen, die auf­grund vie­ler Un­ge­nau­ig­kei­ten des Gebühren­rechts und der Streit­wert­recht­spre­chung der Ge­rich­te an­sons­ten un­klar wären.

Bei ge­richt­li­chen Ver­fah­ren dürfen ver­ein­bar­te Gebühren nur höher als die ge­setz­li­chen Gebühren sein. Nach un­ten ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind hier un­wirk­sam.

In außer­ge­richt­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten können da­ge­gen auch Pau­schal­vergütun­gen oder Zeitho­no­ra­re ver­ein­bart wer­den, die nied­ri­ger als die ge­setz­li­chen Gebühren sind. Bei ein­fa­chen und/oder ein­ma­li­gen Be­ra­tungs­leis­tun­gen ist es oft sinn­voll, die Be­ra­tungs­gebühr vor­ab pau­schal auf ei­nen für bei­de Sei­ten ak­zep­ta­blen Be­trag fest­zu­set­zen.

Wann ist die Ver­ein­ba­rung ei­nes Zeitho­no­rars sinn­voll?

Die Ver­ein­ba­rung ei­nes Zeitho­no­rars kann für Auf­trag­ge­ber und An­walt sinn­voll sein, wenn der Streit­wert hoch und die vor­aus­sicht­lich auf­zu­wen­den­de Ar­beits­leis­tung des An­walts am An­fang sei­ner Tätig­keit noch nicht ge­nau ab­zuschätzen ist. Dann erhält der Auf­trag­ge­ber zunächst nied­ri­ge­re Rech­nun­gen, als er auf Grund­la­ge des RVG er­hal­ten würde. Um­ge­kehrt hat der An­walt, wenn die Er­le­di­gung der An­ge­le­gen­heit länger dau­ert oder sehr ar­beits­auf­wen­dig ist, nicht das frus­trie­ren­de Gefühl, ab ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt um­sonst zu ar­bei­ten. Ein Vor­teil für bei­de Be­tei­lig­ten liegt dar­in, daß die an­fal­len­den Gebühren je­der­zeit ein­fach kal­ku­lier­bar sind.

Ei­ne stun­den­wei­se Ab­rech­nung ist auch dann sinn­voll, wenn der der An­walt für den Auf­trag­ge­ber meh­re­re An­ge­le­gen­hei­ten gleich­zei­tig be­treut, die nicht klar von­ein­an­der ab­ge­grenzt wer­den können und/oder de­ren Streit­wert nicht ge­nau zu er­mit­teln ist. Auch hier schafft ei­ne Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung ei­ne für bei­de Sei­ten si­che­re Ab­rech­nungs­grund­la­ge.

Sch­ließlich ist ein Zeitho­no­rar auch sinn­voll, wenn der Streit­wert so ge­ring ist, dass sich ein verhält­nismäßig ho­her Ar­beits­auf­wand der Rechts­an­walts­kanz­lei nicht lohnt, wie z.B. beim Streit um ei­ne Zeug­nis­be­rich­ti­gung. Hier geht es in der Re­gel um vie­le De­tails des Ar­beits­verhält­nis­ses, in die sich der An­walt un­ver­meid­lich ver­tie­fen muss, wo­hin­ge­gen der Streit­wert ei­ner Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­strei­tig­keit nach der Recht­spre­chung nur ein Mo­nats­ge­halt beträgt. Oh­ne ei­ne die ge­setz­li­chen Gebühren über­stei­gen­de Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung ist ei­ne an­walt­li­che Be­fas­sung mit ei­ner Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­strei­tig­keit da­her wirt­schaft­lich nicht trag­bar und müss­te da­her un­ter­blei­ben, falls kei­ne Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen würde.

Wie­viel kos­tet ei­ne Be­ra­tung durch ei­nen Rechts­an­walt un­se­rer Kanz­lei?

Wenn Sie sich durch uns le­dig­lich be­ra­ten las­sen wol­len, schla­gen wir wir Ih­nen vor, die Gel­tung der Alt­fas­sung des RVG zu ver­ein­ba­ren (s. oben) und zu­gleich ei­nen an­ge­mes­se­nen Ge­gen­stands­wert fest­zu­set­zen, so dass die Gebühr auf die­ser Grund­la­ge für bei­de Sei­ten ein­deu­tig be­stimmt ist.

BEISPIEL: Es geht um ei­ne Ab­mah­nung und der ab­ge­mahn­te Ar­beit­neh­mer ver­dient 3.000,00 EUR brut­to pro Mo­nat, so beträgt die Be­ra­tungs­gebühr auf Grund­la­ge des RVG in der am 30.06.2006 gel­ten­den Fas­sung des Ge­set­zes auf der Ba­sis ei­nes Streit­wer­tes von ei­nem Brut­to­mo­nats­ge­halt bei ei­ner ver­ein­bar­ten 1,0-Be­ra­tungs­gebühr 189,00 EUR net­to. Hin­zu kom­men Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten von 20,00 EUR und die Um­satz­steu­er, so dass die Ge­samt­kos­ten der Be­ra­tung in die­sem Bei­spiels­fall 248,71 EUR be­tra­gen. Die Kos­ten­rech­nung für die­ses Bei­spiel fin­den Sie hier.

Ger­ne be­rech­nen wir für Sie vor­ab, wel­che Kos­ten auf Sie zu­kom­men würden. Ist ein Zeitho­no­rar sinn­voll, ma­chen wir un­se­ren St­un­den­satz von der wirt­schaft­li­chen Be­deu­tung der An­ge­le­gen­heit und un­se­rem dem­gemäß be­ste­hen­den Haf­tungs­ri­si­ko, der Schwie­rig­keit der Sach- und Rechts­la­ge so­wie von der mehr oder min­der großen Eil­bedürf­tig­keit der An­ge­le­gen­heit abhängig.

Sol­len wir Sie außer­ge­richt­lich im We­ge von Ver­hand­lun­gen mit der Ge­gen­sei­te ver­tre­ten, sind wir in der Re­gel auf der Grund­la­ge des RVG (KV Nr.2400) tätig. So­weit dies sinn­voll und bei­der­seits gewünscht ist, können wir un­se­re Tätig­keit auch in sol­chen Fällen auf der Grund­la­ge ei­nes ver­ein­bar­ten St­un­den­sat­zes ab­rech­nen.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Gebühren und Kos­ten im Ar­beits­recht und beim Ar­beits­ge­richt?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Gebühren und Kos­ten im Ar­beits­recht und beim Ar­beits­ge­richt in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier: 

Letzte Überarbeitung: 23. August 2016

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