- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Abfindung
Lesen Sie hier, was eine Abfindung ist, wann ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und wie Sie Fehler bei Abfindungsverhandlungen vermeiden.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, welche Voraussetzungen eine Abfindungszahlung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat, wie hoch frei ausgehandelte Abfindungen gewöhnlich sind und von welchen Umständen die Höhe einer Abfindung abhängt.
Außerdem finden Sie Hinweise zur Abrechnung von Abfindungen, d.h. zum Abzug von Steuern und Sozialabgaben, sowie zum Thema Abfindung und Arbeitslosengeld.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Abfindung (Abfindungsdefinition)?
- Haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Abfindung?
- Wann haben Arbeitnehmer ausnahmsweise einen Abfindungsanspruch?
- Führt eine Kündigungsschutzklage zum Anspruch auf eine Abfindung?
- Wann sind Abfindungsforderungen erfolgversprechend und wann sollten Arbeitgeber Abfindungen anbieten?
- Wie kann Sie eine Anwaltskanzlei beim Thema Abfindung unterstützen?
- Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
- Wann sind Unterschiede bei der Abfindung eine unzulässige Diskriminierung?
- Werden von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern abgezogen?
- Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Was ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung zu beachten?
- Wann wird ein Abfindungsanspruch üblicherweise fällig?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Abfindung (Abfindungsdefinition)?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Auch Erwerbstätige, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte tätig sind, können Abfindungen erhalten. Das ist zum Beispiel bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
Keine Abfindung, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB).
Haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Abfindung?
Im Allgemeinen haben Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Das gilt im Allgemeinen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers endet.
Viele Arbeitnehmer gehen zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung eine Abfindung "zustehe", doch ist das rechtlich schlicht falsch.
Ebenso unrichtig ist natürlich auch die umgekehrte Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.
Wann haben Arbeitnehmer ausnahmsweise einen Abfindungsanspruch?
Ausnahmsweise können Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen. Anspruchsbegründende Abfindungsregelungen finden sich
- in Sozialplänen,
- in Tarifverträgen,
- in Geschäftsführerverträgen oder auch
- in Einzelarbeitsverträgen.
Möglich ist natürlich auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen, d.h.
- einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung oder
- einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung.
Dann besteht im Ergebnis auch ein Abfindungsanspruch - nur eben auf der Grundlage einer freiwilligen einzelvertraglichen Grundlage, d.h. aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags (den man vereinbaren kann, aber nicht muss).
Schließlich kann der Arbeitgeber
- mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten.
Auch dann besteht ein Abfindungsanspruch, falls der gekündigte Arbeitnehmer - nach Erhalt einer Kündigung mit einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG - die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Führt eine Kündigungsschutzklage zum Anspruch auf eine Abfindung?
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, kann dagegen klagen.
Welche Erfolgsaussichten eine solche Kündigungsschutzklage auch hat - sie verschafft dem Kläger bzw. der Klägerin keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Denn eine Kündigungsschutzklage ist auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Hat die Klage Erfolg, ist der Arbeitsplatz gerettet. Die Zahlung einer Abfindung ist dann logischerweise kein Thema.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist es für Arbeitgeber aber ratsam, es gar nicht zu einem Urteil kommen zu lassen, sondern im Verlauf des Prozesses "freiwillig" eine Abfindung anzubieten. Dadurch können Arbeitgeber das finanzielle Risiko erledigen, das mit einem Urteil verbunden ist. Dieses Risiko besteht darin, im Falle eines Erfolgs der Klage den Lohn für die Zeit nach der - rechtlich unwirksamen - Entlassung zahlen zu müssen.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter den Stichworten Kündigungsschutzklage, Vergütung bei Arbeitsausfall, Annahmeverzug des Arbeitgebers und Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung.
Theoretisch kann es Arbeitgebern auch passieren, dass sie gemäß §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden. Das setzt voraus,
- dass die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, und
- dass dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess.
Eine solche Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung kommt aber im Unterschied zu "freiwilligen" Abfindungsvergleichen selten vor.
Wann sind Abfindungsforderungen erfolgversprechend und wann sollten Arbeitgeber Abfindungen anbieten?
Sieht man von den (Ausnahme-)Fällen ab,
- dass ein Arbeitgeber allein aus sozialer Rücksichtnahme eine Abfindung bewilligt,
- oder dass ein Sozialplan Abfindungsansprüche enthält,
dann besteht eine Abfindungsvereinbarung im Wesentlichen darin, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den rechtlichen Bestandsschutz "verkauft", den sein Arbeitsverhältnisses genießt.
Infolgedessen sollten Abfindungen normalerweise umso höher ausfallen, je besser der Bestandsschutz des betroffenen Arbeitsverhältnisses ist, und umgekehrt gegen Null gehen, wenn dieser Bestandsschutz sehr schwach ist.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte sich von einem Arbeitnehmer trennen, der als Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz genießt und schon recht lange beschäftigt ist. Rechtlich "darstellbar" ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen wegen Stilllegung der Abteilung, in der das Betriebsratsmitglied zuletzt arbeitete, d.h. die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs.5 KSchG. Hier sind hohe rechtliche Hürden zu überwinden, denn nach dem Gesetz muss das Betriebsratsmitglied vorrangig in eine andere Abteilung übernommen werden.
In diesem Beispiel sollte man sich als Arbeitgeber darauf einstellen, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung wahrscheinlich Kündigungsschutzklage erheben würde und in diesem Prozess sehr gute Erfolgsaussichten hätte. Darum kann ein entsprechend hohes Abfindungsangebot von ein oder zwei Jahresgehältern rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sein, um sich damit das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsbeendigung zu erkaufen, am besten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
HINWEIS: Aufgrund der guten Arbeitsmarktlage finden gekündigte Arbeitnehmer heute schneller eine neue Beschäftigung als noch vor einigen Jahren. Über eine solche anderweitige Beschäftigung und den dadurch erzielten Verdienst müssen Arbeitnehmer Auskunft erteilen, wenn sie vom Arbeitgeber Annahmeverzugslohn verlangen, denn ein anderweitiger Zwischenverdienst ist vom Annahmeverzugslohn abzuziehen (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr.1 KSchG). Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2020 entschieden, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn voraussetzt, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur und des Jobcenters mitteilen (BAG, Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19, s. dazu Update Arbeitsrecht 24|2020).
Daher sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verhandlungen über eine Abfindung in Rechnung stellen, dass das Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers aufgrund der guten Arbeitsmarktlage heutzutage gering ist, vor allem bei der (geplanten) Entlassung eines Arbeitnehmers, der über eine besonders gefragte Qualifikation für einen Mangelberuf besitzt.
Weitere Informationen dazu, von welchen Umständen die Kalkulation von Abfindungen abhängt, finden Sie unter Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung.
Wie kann Sie eine Anwaltskanzlei beim Thema Abfindung unterstützen?
Wie erwähnt hängt die Höhe einer kaufmännisch sinnvollen "freiwilligen" Abfindung hauptsächlich von dem rechtlichen Bestandsschutz ab, den das Arbeitsverhältnis genießt, das beendet werden soll.
Daher können rechtliche Fehleinschätzungen dazu führen, dass Abfindungen viel zu hoch oder viel zu niedrig ausfallen, als sie bei einer korrekten rechtlichen Beurteilung der Bestandssicherheit des betroffenen Arbeitsverhältnisses ausgefallen wären.
So kann zum Beispiel ein in einem Großbetrieb nach langer Beschäftigungszeit betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer Grund dazu haben, auch eine "kleinere" Abfindung zu akzeptieren, wenn die betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich "wasserdicht" begründet ist, z.B. mit der Schließung einer Sonderabteilung, der er kraft Arbeitsvertrag zugeordnet war.
Umgekehrt kann ein Arbeitgeber, der einen sieben Monate in einem größeren Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wegen angeblich schlechter Arbeitsergebnisse ("low performance") gekündigt hat, gut beraten sein, eine eher "großzügige" Abfindung zu bewilligen, da die Kündigung offensichtlich vor Gericht nicht haltbar ist, so dass ein erheblicher finanzieller Verlust als Folge einer Kündigungsschutzklage droht.
Die wichtigste Leistung einer bei Abfindungsverhandlungen beteiligten Anwaltskanzlei besteht daher darin, die Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer geplanten oder schon ausgesprochenen Kündigung rechtlich zu beurteilen. Eine solche juristische Beurteilung hilft dabei, die Bandbreite realistischer Abfindungen zu erkennen.
Eine weitere anwaltliche Zuarbeit bei Abfindungsverhandlungen besteht in der Kontrolle der Angemessenheit und der Vollständigkeit der Abfindungsvereinbarung. Bei Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und bei gerichtlichen Vergleichen wird ja nicht nur eine Zahl - die Abfindung - vereinbart, sondern es werden viele weitere Vereinbarungen getroffen.
Auch hier kann Fehler und mögliche spätere Streitereien vermeiden. So sollten beide Parteien darauf hinarbeiten, das nach Möglichkeit eine Sperrzeit vermieden wird, dass sachgerechte Regelungen zum Resturlaub und zu einer Freistellung getroffen werden und dass alle Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis eindeutig geregelt sind.
Schließlich können Sie sich von einer Anwaltskanzlei bei Verhandlungen über eine Abfindung vertreten lassen. Das spart Zeit und Nerven. Dass auch eine professionelle Verhandlungsführung keine Erfolgsgarantie beinhaltet, versteht sich.
Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zum Beispiel nach zehn Jahren Beschäftigung zuletzt 3.000,00 EUR (brutto) im Monat verdient, so würde sich eine "normale" Abfindung auf ungefähr 15.000 EUR bis ungefähr 30.000 EUR belaufen.
Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen. So werden bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Baubranche als Abfindung oft nur 25 Prozent eines Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr angeboten, während große Unternehmen häufig von sich aus mehr eine Abfindung von einem volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder mehr anbieten.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen welche Abfindungssummen angemessen sind, finden Sie unter Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung.
Wann sind Unterschiede bei der Abfindung eine unzulässige Diskriminierung?
Abfindungen werden - je nach der für sie festgelegten Berechnungsformel - in unterschiedlicher Höhe bezahlt, wobei meistens das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten eine Rolle spielen.
Aus Sicht der Arbeitnehmer, die weniger erhalten als ihre besser gestellten Arbeitskollegen, stellt sich daher die Frage, ob ihre Schlechterstellung erlaubt ist oder aber eine rechtlich unzulässige Diskriminierung darstellt, z.B. wegen ihres Alters, einer Behinderung oder wegen des Geschlechts. Zu diesen Streitfragen sind in den vergangenen Jahren viele Prozesse geführt worden.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bei Abfindungszahlung als unzulässige Diskriminierung und/oder als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen ist, finden Sie in dem Beitrag (Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung).
Werden von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern abgezogen?
Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dazu gehören gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Eine Abfindung ist deshalb kein Arbeitsentgelt, weil sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt. Denn eine Abfindung wird wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt und nicht wegen der in Vergangenheit geleisteten Arbeit.
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug. Informationen dazu, wie Abfindungen zu versteuern sind, finden Sie unter dem Stichwort Abfindung und Steuer.
Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Im Allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aber bei einer Vertragsbeendigung durch
Dann riskieren Arbeitnehmer möglicherweise eine (in der Regel zwölfwöchige) Sperrzeit, da sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei den Themen Sperrzeit, Sperrfrist und Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
Nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch sind auch zu befürchten, wenn Sie als Arbeitnehmer
- einer Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen zugestimmt hat.
Hier ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für eine gewisse Zeit, weil der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitslosigkeit früher begonnen hat als sie begonnen hätte, wenn der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der ihm zustehenden Kündigungsfrist bestanden hätte. Einzelheiten zu diesen Fragen können Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag und Sperrzeit nachlesen.
Was ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung zu beachten?
Abfindungen werden nicht nur nach Ausspruch einer Kündigung ausgehandelt, sondern auch im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages.
Informationen zu der Frage, was Sie bei der Vereinbarung einer Abfindung in diesem Rahmen beachten sollten, finden Sie unter den Stichworten Aufhebungsvertrag, Aufhebungsvertrag und Sperrzeit, Abfindung und Arbeitslosengeld sowie unter Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung.
Wann wird ein Abfindungsanspruch üblicherweise fällig?
Oft werden Abfindungen viele Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Der Grund dafür liegt in langen Kündigungsfristen, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber beachtet werden müsste.
Treffen die Arbeitsvertragsparteien dann keine speziellen Vereinbarungen über die zeitliche Vorverlagerung der Fälligkeit der Abfindungszahlung, ist der Abfindungsanspruch durch den - stets möglichen - Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gefährdet, da der Anspruch dann rechtlich erst gar nicht entsteht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anhand eines Falles klargestellt, in welchem der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG unterbreitet hatte. Der gekündigte Arbeitnehmer verzichtete auf eine Kündigungsschutzklage und verstarb noch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Seine Erben klagten die Abfindung ein - allerdings ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen).
Abfindungsvereinbarungen sollten daher, falls das Arbeitsverhältnis erst in einigen Monaten beendet werden soll, die Klarstellung enthalten, dass der Abfindungsanspruch "mit Abschluss dieser Vereinbarung entstanden und vererblich" ist.
Wenn Sie sich bei Abfindungsvereinbarungen nicht sicher sind, dass Sie alles richtig gemacht haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Outplacement
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Kündigung?
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Interessenausgleich
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abfindung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 02|2022 LAG Baden-Württemberg: Annahme des Antrags auf Aufhebungsvertrag nach Tod des Arbeitnehmers
- Update Arbeitsrecht 06|2022 BAG erweitert Spielräume für Klageverzichtsprämien, die Sozialpläne ergänzen
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 24|2020 vom 25.11.2020: BAG: Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über Jobangebote der Arbeitsverwaltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/056 Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/043 Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
Arbeitsrecht aktuell 2018
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Abfindung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Abfindung
Letzte Überarbeitung: 12. August 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer - geplanten oder schon ausgesprochenen - Kündigung über eine Abfindungslösung verhandeln wollen, oder wenn Sie einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer Abfindungskomponente rechtssicher vereinbaren möchten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Abfindungsvorschlag Ihres Vertragspartners vorliegen, z.B. unter Verweis auf einen Sozialplan, bewerten wir ein solches Angebot kurzfristig unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt eines Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de