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Aufhebungsvertrag - Checkliste
Bei Aufhebungsverträgen steht meist viel auf dem Spiel. Denn wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon lange besteht und Sie zuletzt gutes Geld verdient haben, treffen Sie mit einem Aufhebungsvertrag eine wichtige Lebensentscheidung.
Auch wenn Sie bereits eine andere Stelle in Aussicht haben und es daher aus Ihrer Sicht "nur" noch darum geht, den alten Arbeitsvertrag mit Anstand und ohne unnötigen Streit zu beenden, sollten Sie Ihre Interessen wahren. Möglicherweise haben Sie nie wieder eine so günstige Gelegenheit, erhebliche finanzielle Vergünstigungen für sich auszuhandeln.
Daher sollten Sie sich genügend Zeit nehmen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Wenn Ihr Arbeitgeber bereits einen Vertragsentwurf erstellt hat, sehen Sie ihn vor Unterzeichnung in Ruhe zu Hause durch.
Im Folgenden finden Sie eine Checkliste von zehn Punkten, die Sie dabei zu Hilfe nehmen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Vorschlag des Arbeitgebers
- 2. Beendigungsdatum
- 3. Freistellung von der Arbeit
- 4. Variable Vergütungsbestandteile
- 5. Resturlaub
- 6. Restarbeiten, Übergabe
- 7. Abfindung
- 8. Sperrzeit
- 9. Grund des Austritts
- 10. Zeugnis
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
1. Vorschlag des Arbeitgebers
Führen Sie die Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers oder wollen Sie einen Aufhebungsvertrag vorschlagen?
Ein erster und wichtiger Punkt bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag betrifft die Frage, wer eine Vertragsbeendigung vorschlägt. Denn in aller Regel sinken Ihre Chancen auf eine gute Abfindung, wenn Sie als Arbeitnehmer hier den ersten Schritt machen.
Geht der Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag nämlich vom Arbeitnehmer aus, weiß der Arbeitgeber, dass sich der Arbeitnehmer innerlich von seinem Arbeitsverhältnis verabschiedet hat und vielleicht schon eine neue Anstellung im Auge hat.
Damit stellt sich für einen kaufmännisch denkenden Arbeitgeber die Frage, warum er eigentlich eine Abfindung bezahlen sollte. Denn wenn der Arbeitnehmer vielleicht demnächst von selbst seinen Hut zu nehmen wird, kann der Arbeitgeber auch abwarten, bis der Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Dann hätte sich der Arbeitgeber die Abfindung gespart.
Daher sollten Sie als Arbeitnehmer besser nicht von sich auf den Arbeitgeber zugehen und ihm einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Ein solches Vorgehen ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen.
2. Beendigungsdatum
Entspricht das Austrittsdatum den Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung beachten müsste?
Mit einem Aufhebungsvertrag führen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei und können daher das Beendigungsdatum frei vereinbaren. Hier müssen Sie als Arbeitnehmer im Normalfall darauf achten, dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem Austrittsdatum mindestens so lange ist wie die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber beachten müsste, wenn er das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen würde.
Denn Kündigungsfristen sind letztlich Geld. Dieses Geld spart der Arbeitgeber, wenn Sie Ihr OK zu einem früheren Beendigungsdatum geben. Außerdem führt eine vorzeitige Vertragsauflösung zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Das sollten Sie sich bezahlen lassen.
Achten Sie daher darauf, dass das Austrittsdatum der arbeitgeberseitig zu beachtenden Kündigungsfrist entspricht oder dass der Arbeitgeber, wenn Sie früher ausscheiden, die ersparten Lohnkosten zumindest teilweise an Sie weitergibt, nämlich in Form einer (höheren) Abfindung.
In jedem Fall sollten Sie ein „krummes Beendigungsdatum“ vermeiden, d.h. sie sollten möglichst zum 15. oder besser noch zum Monatsletzten ausscheiden. Denn alles andere lässt den Rückschluss darauf zu, dass Sie möglicherweise im Streit gegangen sind.
3. Freistellung von der Arbeit
Sind Sie für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt?
Liegen zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und der Beendigung des Arbeitverhältnisses noch einige Wochen oder gar Monate, ist es üblich, dass der Arbeitnehmer bis dahin von der Arbeit freigestellt wird. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen, aber weiterhin Ihre Vergütung erhalten.
Wenn Sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrags noch keine neue Stelle gefunden haben, ist eine Freistellung für Sie wichtig, um sich bewerben zu können. Möglicherweise steht auch ein Umzug an. Daher ist eine Freistellung für Sie sinnvoll, damit Sie sich in Ruhe um diese Dinge kümmern können.
Meist hat der Arbeitgeber nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags kein Interesse mehr an einer weiteren Arbeitsleistung. Eine Freistellung ist daher kein besonderes Entgegenkommen, das Sie sich als Arbeitnehmer bei den Verhandlungen über die Abfindung anrechnen lassen müssten.
Achten Sie daher darauf, dass der Aufhebungsvertrag eine angemessen lange Freistellung von der Arbeit enthält.
4. Variable Vergütungsbestandteile
Enthält der Aufhebungsvertrag eine Regelung zu variablen Bestandteilen Ihres Gehalts?
Vielleicht steht Ihnen neben Ihrem Festgehalt eine variable Vergütung zu, z.B. aus einer Zielvereinbarung oder aufgrund einer Provisionsberechtigung. Dann sollten Sie mit dem Arbeitgeber darüber sprechen, wie diese variablen Vergütungsbestandteile für den letzten Monat oder für das Jahr Ihres Ausscheidens zu berechnen sind.
Denn wenn Sie z.B. am Anfang eines Jahres ausscheiden, können Sie in diesem Jahr keine Ziele gemäß einer Zielvereinbarung mehr erreichen. Und auch Verkaufserfolge oder Umsatzziele stecken oft noch „in der Pipeline“.
Achten Sie daher darauf, dass der Aufhebungsvertrag eine möglichst klare Regelung dazu enthält, welche variablen Vergütungsbestandteile der Arbeitgeber noch abzurechnen hat und wann und wie er das tun muss.
Am besten ist es, sich auf einen konkreten Geldbetrag zu einigen. Wenn das aus abrechnungstechnischen Gründen nicht möglich ist, sollten die Abrechnungsgrundlagen im Aufhebungsvertrag genau festgelegt werden, z.B. ein bestimmter Zielerreichungsgrad.
5. Resturlaub
Sind mit dem Aufhebungsvertrag Resturlaubsansprüche erledigt?
Wenn Sie noch offene Urlaubsansprüche haben, sollten Sie diese im Aufhebungsvertrag regeln. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie bis zur Vertragsbeendigung von der Arbeit freigestellt werden, können Sie in den Aufhebungsvertrag aufnehmen, dass die Freistellung unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche gewährt wird. Dann wird der Urlaub mit der Freistellung „in Natur“ erfüllt. Wichtig ist dabei, dass die Freistellung "unwiderruflich" erklärt wird, denn mit einer widerruflichen Freistellung werden Urlaubsansprüche nicht erfüllt.
Wenn Sie dagegen nicht freigestellt werden oder wenn die Zeit bis zur Vertragsbeendigung zu kurz ist, um den Urlaubsanspruch in Natur zu gewähren, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub abzugelten. Dann erhalten Sie für den nicht genommen Urlaub Geld. Sollten Sie nach Ihrem Ausscheiden Arbeitslosengeld beziehen, führt eine solche Urlaubsabgeltung dazu, dass Sie zu Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit für die Dauer der abgegolten Urlaubstage kein Arbeitslosengeld erhalten.
In jedem Fall sollten Sie genau ausrechnen, wie viele Tage Urlaub Ihnen noch zustehen. Viele Arbeitnehmer verrechnen sich dabei zu ihren Ungunsten. Wenn Sie z.B. in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, also z.B. zum 31. August, haben Sie den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr (natürlich abzüglich des bereits genommenen Urlaubs), und nicht etwa nur einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch für die acht Monate von Januar bis August.
Achten Sie daher darauf, dass Ihre Urlaubsansprüche mit dem Aufhebungsvertrag in vollem Umfang erfüllt werden.
6. Restarbeiten, Übergabe
Ist im Aufhebungsvertrag klar festgelegt, welche Restarbeiten Sie noch zu erledigen haben und wie die Übergabe Ihres Aufgabenbereichs vorgenommen werden soll?
Manchmal kommt es nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu Streitigkeiten darüber, ob der Arbeitnehmer seine Aufgaben korrekt erfüllt hat oder nicht, und nicht selten werfen Arbeitgeber freigestellten Arbeitnehmern nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sogar vor, gravierende Pflichtverstöße begangen zu haben. Denn viele laufende Angelegenheiten werden in der alltäglichen Hektik nicht ausführlich dokumentiert, so dass ein Nachfolger sie ohne Hilfe des ausscheidenden Vorgängers nicht richtig verstehen kann.
Solche Streitigkeiten können im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arbeitgeber nach Abschlusss des Aufhebungsvertrags während der Freistellungsphase eine fristlose Kündigung ausspricht, vielleicht auch nur aus taktischen Gründen, um noch einmal über die Abfindung nachzuverhandeln.
Um das zu vermeiden, sollten Sie im Aufhebungsvertrag regeln, wann welche Restarbeiten zu erledigen sind und wann und wem Sie Ihren Arbeitsbereich übergeben sollen.
7. Abfindung
Enthält der Aufhebungsvertrag eine angemessene Abfindung?
Mit einem Aufhebungsvertrag geben Sie freiwillig Ihr Arbeitsverhältnis auf. Das ist für Ihren Arbeitgeber von Vorteil, wenn Sie im Falle einer Kündigung Kündigungsschutz in Anspruch nehmen könnten. Für die rechtssichere Beendigung eines bestandsgeschützten Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitgeber daher zur Zahlung einer Abfindung bereit sein.
Bei der Ermittlung der angemessenen Höhe einer Abfindung kommt es nicht nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das zuletzt bezogene Gehalt an, sondern vor allem auf die juristische Einschätzung, ob Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung vor Gericht durchkommen würde, falls Sie keinen Aufhebungsvertrag abschließen wollen.
Lassen Sie sich daher von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt beraten. Denn das Kündigungsschutzrecht ist kompliziert, und das betrifft vor allem seine Anwendung auf einen konkreten Einzelfall. Wenn Sie hier die Sach- und Rechtslage falsch einschätzen, kann Sie das am Ende in Gestalt einer zu geringen Abfindung sehr viel teurer zu stehen kommen als eine anwaltliche Beratung. Und einen Aufhebungsvertrag können Sie nicht frei widerrufen und nur in seltenen Ausnahmefällen anfechten.
8. Sperrzeit
Führt der Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit und falls ja, werden die damit verbundenen finanziellen Nachteile im Aufhebungsvertrag ausgeglichen?
Im allgemeinen führen Aufhebungsverträge zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, weil der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Infolge einer Sperrzeit vermindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei oder mehr Monate.
Eine Sperrzeit kann man vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag die Klarstellung enthält, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und dass der Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, um diese Kündigung zu vermeiden. Wenn der Aufhebungsvertrag dann weiterhin die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist nicht verkürzt und eine Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt, tritt eine Sperrzeit nicht ein.
Allerdings ist eine solche Abfindung in manchen Fällen zu gering, auch wenn damit die Gefahr einer Sperrzeit vermieden wird. Und bei (deutlich) höheren Abfindungen lässt sich eine Sperrzeit oft verschmerzen.
Lassen Sie sich daher von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt durchrechnen, was Sie durch die Vermeidung einer Sperrzeit finanziell gewinnen und was Sie demgegenüber verlieren, wenn Sie sich auf eine Abfindung von höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr einlassen.
9. Grund des Austritts
Ist der Aufhebungsvertrag frei von unangebrachten Hinweisen auf den Grund Ihres Ausscheidens?
Wenn der Aufhebungsvertrag ein "krummes" Beendigungsdatum enthält, d.h. wenn Sie nicht zum 15. oder zum Monatsende ausscheiden, oder wenn der Aufhebungsvertrag andere Hinweise darauf enthält, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von angeblichen Pflichtverstößen beendet wurde, droht Ihnen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Mit einer Sperrzeit müssen Sie aber auch dann rechnen, wenn eine vereinbarte Abfindung die sperrzeitrelevante Grenze von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zwar nicht überschreitet, der Aufhebungsvertrag aber keinen Hinweis darauf enthält, dass der Arbeitgeber andernfalls aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hätte.
Achten Sie daher darauf, dass der Aufhebungsvertrag keine Hinweise auf den Grund Ihres Ausscheidens enthält - und wenn doch, dann die richtigen Hinweise.
10. Zeugnis
Enthält der Aufhebungsvertrag eine zufriedenstellende Regelung Ihres Zeugnisanspruchs?
Wenn der Arbeitgeber Ihnen den Entwurf eines Aufhebungsvertrags übermittelt hat, wird dieser wahrscheinlich eine Klausel enthalten, der zufolge Sie ein „wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis“ erhalten sollen.
Eine solche Klausel ist aber für Sie als Arbeitnehmer wertlos, da sie nur die Pflichten wiederholt, die Ihr Arbeitgeber ohnehin kraft Gesetzes beachten muss.
Achten Sie daher darauf, dass der Aufhebungsvertrag eine bestimmte Zeugnisnote enthält. Noch besser ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen konkreten Zeugnistext einigen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Outplacement
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- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
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- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Aufhebungsvertrag - Mustervertrag „Aufhebungsvertrag“
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- Arbeitsrecht aktuell: 12/151 Kündigungsschutzklage - Anfechtung eines Vergleichs
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- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
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Letzte Überarbeitung: 16. April 2020
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